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1. Immaterielles Wirtschaftsgut

1.1. Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut

Ein Domain-Name ist ein immaterieller Vermögensgegenstand i.S.d. § 266 Abs. 2 Buchst. A I.1. HGB und damit zugleich ein immaterielles WG. Die Begriffe Vermögensgegenstand und WG stimmen inhaltlich überein (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7.8.2000, GrS 2/99, BStBl II 2000, 632). Zu den Vermögensgegenständen und WG gehören neben Gegenständen i.S.d. bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie – allein oder mit dem Betrieb – verkehrsfähig sind (BFH Urteil vom 26.8.1992, I R 24/91, BStBl II 1992, 977).

1.2. Ähnliches Recht i.S.d. § 266 Abs. 2 HGB

Ein Domain-Name ist ein ähnliches Recht i.S.d. § 266 Abs. 2 Buchst. A I.1. HGB. Als ähnliche Rechte und Werte kommen Positionen in Betracht, die nicht unter die Begriffe Konzessionen oder gewerbliche Schutzrechte fallen, ihnen aber inhaltlich vergleichbar sind. Ein Domain-Name ist kein gewerbliches Schutzrecht, da der Inhaber eines Domain-Namens an der Domain kein absolutes Recht erwirbt, welches ähnlich einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Eine Domain ist nur eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass eine Domain von der DENIC (Deutsche Network Information Center eG) nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht.

Eine Domain ist allerdings mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar. Denn die faktische Ausschließlichkeitsstellung des Domain-Inhabers ist durch seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die DENIC aus dem Registrierungsvertrag, die Eintragung seiner Domain und ihrer technischen Daten in die Nameserver der DENIC aufrechtzuerhalten, abgesichert. Mit Abschluss des Vertrages über die Registrierung einer Domain erhält der Domain-Inhaber zunächst einen Anspruch auf Aufnahme der Domain und ihrer technischen Daten in die Nameserver der DENIC (Konnektierung). Mit der Aufnahme in die Nameserver erlischt zwar dieser Anspruch (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Registrierungsvertrag ist allerdings ein Dauerschuldverhältnis, da der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Die DENIC schuldet dem Domain-Inhaber daher für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Aufrechterhaltung der Eintragung in die Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Nicht maßgebend für die inhaltliche Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Schutzrecht ist demgegenüber, dass ein Domain-Name geschützt sein kann. Denn nicht jedem Domain-Namen kommt eine Namens- und Kennzeichenfunktion zu. Ein Domain-Name als solcher ist weder ein Kennzeichenrecht noch ein Namensrecht.

1.3. Verkehrsfähigkeit

Eine Domain ist auch verkehrsfähig. Für die Verkehrsfähigkeit eines WG ist dessen abstrakte Veräußerbarkeit maßgebend. Eine Veräußerbarkeit im Rechtssinne ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Rechtsverkehr Möglichkeiten entwickelt hat, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen. Eine solche Möglichkeit hat die DENIC geschaffen Die DENIC überträgt die Domain an einen vom Kunden benannten Dritten, wenn der Kunde den Registrierungsvertrag kündigt und der Dritte einen Auftrag zur Registrierung erteilt. Die DENIC ist berechtigt, einen Registrierungsauftrag abzulehnen, solange ein Dritter ein Recht auf die Nutzung der Domain gegenüber der DENIC geltend macht (Dispute-Eintrag). Der bisherige Domain-Inhaber kann danach seinen Domain-Namen durch die Kündigung seines Registrierungsvertrags und die Benennung des Dritten auf diesen übertragen. Der Annahme einer wirtschaftlichen Übertragungsmöglichkeit steht nicht entgegen, dass der Dritte erst einen neuen Registrierungsvertrag mit der DENIC abschließen muss, um den Domain-Namen zu erwerben. Der Domain-Inhaber hat damit eine Rechtsposition inne, über die er in dem Sinn wirtschaftlich frei verfügen kann, dass er seine Kündigung und die Benennung des Dritten von der Zahlung eines Kaufpreises abhängig machen kann.

1.4. Selbstständig bewertbar

Ein Domain-Name ist schließlich selbständig bewertbar, da ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen besteht.

2. Steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens

2.1. Tenor der BFH-Rechtsprechung

Mit Urteil vom 19.10.2006 (III R 6/05, BStBl II 2007, 301) hat der BFH bezüglich der Behandlung der Aufwendungen für die Übertragung eines Domain-Namens erstmals entschieden. Bei den Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles WG.

2.2. Abgrenzung der Websites vom Domain-Namen

Durch die Einrichtung von Websites wird kein aus Websites und Domain-Namen bestehendes einheitliches Wirtschaftsgut hergestellt. Der Domain-Name hat durch die Erstellung der Websites nicht seine selbständige Bewertbarkeit und damit nicht seine Eigenschaft als selbstständiges WG verloren. Nach der Verkehrsanschauung bleibt der Domain-Name in seiner Einzelheit von Bedeutung und ist bei einer Veräußerung greifbar. Die Einrichtung der Websites ist unabhängig von dem Domain-Namen, unter welchem die Websites im Internet abgerufen werden können; der Domain-Name kann weiterhin ohne die Web-Dateien veräußert werden.

2.3. Abgrenzung zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Der Domain-Name ist nicht abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.

Im Urteil vom 19.10.2006 (III R 6/05, a.a.O.) hatte der BFH über eine generic Domain zu entscheiden. Der Bekanntheitsgrad des Domain-Namens »… .de« ist in diesem Fall von werterhaltenden Maßnahmen sowie vom Zeitgeist unabhängig, weil er einen allgemein bekannten Fluss bzw. eine allgemein bekannte Region in Deutschland bezeichnet.

Anders kann es sein, wenn sich der Domain-Name von einem Schutzrecht wie z.B. einer Marke ableitet (sog. »qualified Domain«), weil in einem solchen Fall der Wert der Domain von dem ihr zugrunde liegenden Schutzrecht bestimmt wird.

Ebenso lässt sich eine wirtschaftliche Abnutzbarkeit nicht damit begründen, dass dem Stpfl. die Verwendung des Domain-Namens zivilrechtlich untersagt werden kann, wenn er dadurch das Namens- oder Markenrecht eines Dritten verletzt oder die Verwendung wettbewerbswidrig ist. Wird dem Stpfl. die Verwendung des Domain-Namens zivilrechtlich untersagt, begründet dies eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, nicht aber die Abnutzbarkeit der Domain-Adresse.

2.4. Zusammenfassung

Nach § 5 Abs. 2 EStG besteht eine Aktivierungspflicht nur für entgeltlich erworbene immaterielle WG. Die Aufwendungen für ein nicht abnutzbares immaterielles WG können nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Absetzungen sind nicht möglich. Bei der Einnahme-Überschussrechnung sind die Anschaffungskosten nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die an die DENIC zu entrichtenden jährlichen Gebühren stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar.

3. Literaturhinweise

Herbst u.a., Lizenzen in Handels- und Steuerbilanz, NWB Fach 17, 2135.

4. Verwandte Lexikonartikel

» Bewertung von Wirtschaftsgütern

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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