1. Definition der Inventur
Inventur bedeutet die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme (» Bewertung von Wirtschaftsgütern) aller aktiven und aller passiven WG des Betriebsvermögens. Das Ergebnis wird im » Inventar festgehalten und zu einem Jahresabschluss zusammengefasst.
2. Durchführung der Inventur
Bei der Inventur müssen nach § 240 Abs. 1 HGB alle Vermögensgegenstände, die dem Betrieb dienen, genau aufgezeichnet und im Einzelnen bewertet werden. Die Erfassung hat durch körperliche Bestandsaufnahme zu erfolgen, also durch Messen, Zählen, Wiegen. Wo eine körperliche Bestandsaufnahme tatsächlich nicht möglich ist, wie z.B. bei Forderungen oder Schulden, muss die Erfassung auf andere Art und Weise sichergestellt werden. Das geschieht beispielsweise durch Kontoauszüge bei den Bankguthaben.
Nach § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1 und 2 HGB haben Kaufleute für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Werts genau zu verzeichnen sind, ist auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme (Inventur) zu erstellen (H 5.3 [Inventur] EStH).
Nach § 240 Abs. 2 HGB besteht die Verpflichtung, für jeden Bilanzstichtag auch ein Verzeichnis der Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen (Bestandsverzeichnis, R 5.4 Abs. 1 EStR). In das Bestandsverzeichnis müssen sämtliche beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens, auch wenn sie bereits in voller Höhe abgeschrieben sind, aufgenommen werden. Ausnahmen gelten für geringwertige WG (§ 6 Abs. 2 EStG; » Geringwertige Wirtschaftsgüter) und für die mit einem » Festwert angesetzten WG. Das Bestandsverzeichnis muss
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes und
seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag
enthalten. Das Bestandsverzeichnis ist auf Grund einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme aufzustellen.
Geringwertige Anlagegüter i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), nicht mehr als 60 € betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind. Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, für die zulässigerweise ein Festwert angesetzt wird, brauchen ebenfalls nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden (R 5.4 Abs. 3 EStR).
3. Zeitnahe Inventur
Die Inventur hat zeitnah zu erfolgen, am besten am Inventurstichtag (Betriebsbeginn, Bilanzstichtag). Nach R 5.3 Abs. 1 EStR bedeutet zeitnah in der Regel eine Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag.
4. Inventurerleichterungen
Das HGB und die EStR sehen bestimmte Inventurerleichterungen vor.
4.1. Festwert
Vgl. dazu » Festwert.
4.2. Gruppenbewertung
Handelsrechtlich ist die Gruppenbewertung nach § 256 Satz 2 i.V.m. § 240 Abs. 4 HGB außer beim Vorratsvermögen auch für gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Steuerrechtlich ist die Gruppenbewertung neben dem Vorratsvermögen (R 6.8 Abs. 4 EStR) auch auf Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens anzuwenden (R 5.4 Abs. 2 Satz 3 EStR). Siehe dazu » Bewertung von Wirtschaftsgütern.
4.3. Verbrauchsfolgeverfahren
Für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens können gem. § 256 HGB » Anschaffungskosten oder » Herstellungskosten nach Maßgabe einer unterstellten Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge ermittelt werden, sofern dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.5.2009 (» Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), BGBl I 2009, 1102) ist durch Änderung des § 256 Satz 1 HGB die Möglichkeit der Bewertungsvereinfachung nach dem Hifo- (»highest in – first out«) und dem Lofo-Verfahren (»lowest in – first out«) entfallen, so dass nach § 256 Satz 1 HGB n.F. nur noch das Fifo- (»first in – first out«) und das Lifo-Verfahren (»last in – first out«) vorgesehen sind. Bei dem Fifo-Verfahren wird davon ausgegangen, dass die jeweils ältesten Bestände zuerst verbraucht bzw. veräußert werden. Der Jahresendbestand umfasst folglich die zeitlich letzten Zugänge und wird dementsprechend mit aktuellen Preisen angesetzt. Bei dem Lifo-Verfahren wird davon ausgegangen, dass die jeweils zuletzt erfolgten Zugänge zuerst wieder verbraucht bzw. veräußert werden. Der Jahresendbestand umfasst bei dieser Methode die zeitlich gesehen ältesten Preise und führt bei steigenden Preisen zu stille Reserven.
Steuerlich ist neben der Durchschnittsbewertung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG weiterhin nur das Lifo-Verfahren zulässig.
4.4. Permanente Inventuren
Sind jederzeit die Art und Menge der Bestände aus der Buchführung ersichtlich, ist nach § 241 Abs. 2 HGB eine körperliche Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag entbehrlich. Sie wird durch eine buchmäßige Bestandsaufnahme ersetzt. Allerdings kann auf die körperliche Bestandsaufnahme nicht völlig verzichtet werden. Sie ist im folgenden Geschäftsjahr nachzuholen (H 5.3 [Permanente Inventur] EStH).
4.5. Zeitverschobene Inventuren
Nach § 241 Abs. 3 HGB kann der Kaufmann einen Stichtag wählen, der um bis zu drei Monate vor oder bis zu zwei Monate nach dem Bilanzstichtag liegt. Der Wert kann allerdings nicht in die Bilanz aufgenommen werden. Nach R 5.3 Abs. 2 EStR ist der Bestand vielmehr wertmäßig fortzuschreiben bzw. zurückzurechnen, um auf den richtigen Bilanzansatz zu kommen. Eine permanente oder eine zeitverschobene Inventur ist nicht zulässig
für Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder ähnliche Vorgänge ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abgänge eintreten, es sei denn, dass diese Abgänge auf Grund von Erfahrungssätzen schätzungsweise annähernd zutreffend berücksichtigt werden können;
für WG, die – abgestellt auf die Verhältnisse des jeweiligen Betriebs – besonders wertvoll sind (R 5.3 Abs. 3 EStR).
4.6. Buchmäßige Bestandsaufnahmen für Anlagevermögen
Voraussetzung für die buchmäßige Bestandsaufnahme für Anlagevermögen ist, dass ein laufend geführtes Anlageverzeichnis vorhanden ist (vgl. R 5.4 Abs. 5 EStR).
5. Fehlende Bestandsaufnahme
Ein materieller Mangel der Buchführung kann vorliegen, wenn die körperliche Bestandsaufnahme nach R 5.4 Abs. 1 EStR fehlt oder unvollständig ist, es sei denn, dass eine körperliche Bestandsaufnahme nach R 5.4 Abs. 5 EStR nicht erforderlich ist (H 5.4 [Fehlende Bestandsaufnahme] EStH).
6. Literaturhinweise
Horschitz u.a., Finanz und Steuern Bd. 1, 11. A.
7. Verwandte Lexikonartikel
» Bewertung von Wirtschaftsgütern
» Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
» Festwert
» Inventar
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
