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KONZ Steuerlexikon Wichtige Fachbegriffe der Steuerwelt einfach erklärt

Im KONZ Steuerlexikon finden Sie alle wichtigen Fachbegriffe aus dem Steuerrecht einfach und verständlich erklärt. Der Schwerpunkt liegt dabei im Ertragssteuerrecht und speziell im Einkommensteuerrecht, so dass Sie bei uns für Ihre Steuererklärung immer die richtigen Informationen zur Hand haben. Unser Steuerlexikon wird zudem ständig für Sie aktualisiert – so sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Auch zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben finden Sie im KONZ Steuerlexikon jederzeit die wichtigsten Stichworte.

1. Grundsätzliches

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 (Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912) werden die bisherigen Regelungen zu den Ansparabschreibungen umgestaltet und vereinfacht. Im Rahmen dieser Umgestaltung wird auf die Existenzgründerrücklage verzichtet.

Aus systematischen Gründen werden die bisherigen Regelungen in § 7g Abs. 3 bis 6 EStG nunmehr in den Absätzen 1 bis 4 den Sonderabschreibungen vorangestellt (» Sonderabschreibung nach § 7g EStG). Die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial liegt zeitlich gesehen vor der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen bei Investitionen des begünstigten WG.

Gegenüber der bisherigen Regelung des § 7g EStG 2007 ergeben sich folgende Verbesserungen:

  • Der Höchstbetrag der Summe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge (bislang Ansparabschreibungen) wird von 154 000 € auf 200 000 € erhöht,

  • künftig sind auch solche WG begünstigt, die nicht neuwertig sind (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG),

  • es wird ein zusätzlicher den Gewinn mindernder Abzug von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen geschaffen und

  • es entfällt die bislang für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g EStG geforderte vorherige Bildung von Ansparabschreibungen bzw. Investitionsabzugsbeträgen.

Die folgende Tabelle enthält eine Kurzübersicht über die Anwendung des § 7g EStG.

Abb.: Übersicht über die Anwendung des § 7g EStG

Mit Schreiben vom 8.5.2009 (koordinierter Ländererlass) nimmt das BMF zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG Stellung (BStBl I 2009, 633).

2. Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen

2.1. Allgemeiner Überblick

Stpfl. können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines WG einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag abziehen. Die Berücksichtigung erfolgt außerbilanziell.

Die notwendigen Angaben zur Funktion des begünstigten WG und zur Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen sich aus den gem. § 60 EStDV der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen ergeben (z.B. in Form einer Anlage zur steuerlichen Gewinnermittlung; Rz. 69 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Der Abzugsbetrag darf 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten WG nicht überschreiten, das der Stpfl. voraussichtlich bis zum Ende des dritten (bisher zweiten) auf den Abzug des Investitionsabzugsbetrages folgenden Wj. anschaffen oder herstellen wird.

Ein bestimmter Mindestabzugsbetrag ist nicht erforderlich. Der jeweilige Abzugsbetrag bezieht sich auf eine künftige Investition. Bei mehreren künftigen Investitionen ist für jede einzelne Investition ein gesonderter Abzugsbetrag abzuziehen.

Durch den gewinnmindernden Abzug des Investitionsabzugsbetrages sollen Abschreibungen, die im Jahr der tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung anfallen, aufwandsmäßig vorweggenommen werden. Die Inanspruchnahme von § 7g Abs. 1 EStG führt zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Der Investitionsabzugsbetrag ist in dem Wj., in dem die geförderte Investition durchgeführt wird, außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen. (§ 7g Abs. 2 EStG; Rz. 70 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633). Diesem zwangsläufig entstehenden Ertrag stehen aber

  • die Abschreibungen auf das neu angeschaffte oder hergestellte WG sowie

  • ein zusätzlicher den Gewinn mindernder Abzug von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen

gegenüber (Buchung bei Bilanzierung: a.o. Aufwand an WG; Rz. 70 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Die Steuervergünstigung des § 7g EStG ist ihrem Regelungszweck nach, welcher in dem Anreiz besteht, betrieblich zu investieren, auf Fälle einzuschränken, in denen der Stpfl. die beabsichtigte Investition innerhalb des Dreijahreszeitraums (§ 7g Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) noch real vornehmen kann (s.a. BFH Urteil vom 13.5.2004, IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).

2.2. Zeitlicher Anwendungsbereich

Der Investitionsabzugsbetrag kann erstmals für Wj. beansprucht werden, die nach Verkündung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 am 17.8.2007 enden (§ 52 Abs. 23 Satz 1 EStG). Bei Stpfl., bei denen das Wj. dem Kj. entspricht (z.B. bei Einnahme-Überschussrechnung), sind die Neuregelungen somit ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Ab diesem Wj. können Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. nicht mehr gebildet oder aufgestockt werden.

Das FG Hessen hat allerdings mit rechtskräftigem Beschluss vom 4.5.2009 (11 V 582/09, LEXinform 5008350) entschieden, dass die Neuregelung des § 7g EStG für Freiberufler erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt. Die spezielle Regelung des § 52 Abs. 23 EStG findet auf Stpfl., die Gewinne aus selbstständiger Arbeit erzielen (Einnahme-Überschussrechner), keine Anwendung.

Bei Existenzgründern i.S.v. § 7g Abs. 7 EStG a.F. gilt dies auch dann, wenn der Gründungszeitraum (§ 7g Abs. 7 Satz 1 EStG a.F.) noch nicht abgelaufen ist (Rz. 73 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

In vorangegangenen Wj. nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. gebildete Ansparabschreibungen und Rücklagen für Existenzgründer sind auf Basis der bisherigen Regelungen unter Berücksichtigung der dort genannten Fristen beizubehalten und aufzulösen. Eine Pflicht zur vorzeitigen Auflösung von Ansparabschreibungen und Rücklagen für Existenzgründer besteht nicht.

2.3. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen

Der Investitionsabzugsbetrag ist nur unter den folgenden Bedingungen möglich (§ 7g Abs. 1 EStG):

  1. Der Stpfl. ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 4 Abs. 3 EStG (§ 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c EStG).

  2. Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist ausschließlich bei Betrieben (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

    Stpfl., die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen), können die Regelungen in § 7g EStG nicht anwenden (BFH Urteil vom 27.9.2001, X R 4/99, BStBl II 2002, 136). Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaft.

  3. Bei Betriebseröffnung kann auch in den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Investition eines begünstigten WG in Anspruch genommen werden. Die Eröffnung eines Betriebes ist dann abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (Rz. 28 ff. des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633). In der Phase der Betriebseröffnung werden an die Konkretisierung der geplanten Investitionen strenge Anforderungen gestellt (Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633; Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 9.6.2009, 1 K 1447/07, LEXinform 5008772 und Pressemitteilung vom 4.8.2009, LEXinform 0434334).

  4. Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen und abnutzbaren WG des Anlagevermögens (WG i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Inanspruchnahme von § 7g Abs. 1 EStG wird dadurch erleichtert, dass das begünstigte bewegliche WG des Anlagevermögens nicht mehr »neu« sein muss.

    Die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen WG i.S.v. § 6 Abs. 2 EStG oder eines WG, das nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen ist (» Geringwertige Wirtschaftsgüter), berechtigt ebenfalls zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

  5. Das Betriebsvermögen zum Schluss des Wj., in dem der Abzug vorgenommen wird, darf nicht mehr als 235 000 € (vorher 204 517 €) betragen. Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung (Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets »Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung«) vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896) werden die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen in den Jahren 2009 und 2010 erhöht (§ 52 Abs. 23 EStG n.F.). Dabei wird der Betrag von 235 000 € auf 335 000 € angehoben.

    Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist das Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes oder eines der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes am Ende des Wj. des beabsichtigten Abzuges nach § 7g Abs. 1 EStG wie folgt zu ermitteln (Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633):

    Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens ab, ist das Betriebsvermögen maßgebend, das sich unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung oder des Erstattungsanspruches ergibt, soweit der jeweiligen steuerlichen Norm nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. So mindert beispielsweise die Gewerbesteuerrückstellung das maßgebliche Betriebsvermögen i.S.v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG (Vfg. OFD Hannover vom 18.5.2009, S 2137 – 135 – StO 221/222, DStR 2009, 1202, LEXinform 5232156 zur Auswirkung des § 4 Abs. 5b EStG ab 1.1.2008).

  6. Bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, darf der Gewinn 100 000 € nicht überschreiten (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG). In den Jahren 2009 und 2010 beträgt die Grenze 200 000 €. Dabei ist das oben dargestellte Betriebsvermögen nicht relevant.

    Gewinn i.S.v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig davon, wie viele Personen an dem Unternehmen beteiligt sind (Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

  7. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert 125 000 € nicht überschreiten. In den Jahren 2009 und 2010 wird der Betrag auf 175 000 € erhöht.

  8. Hat der Stpfl. mehrere Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind das Betriebsvermögen, der Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert oder der Gewinn der Personengesellschaft maßgebend. Das gilt auch dann, wenn die Investitionsabzugsbeträge für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören. In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind das Besitz- und das Betriebsunternehmen bei der Prüfung der Betriebsgrößenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG getrennt zu beurteilen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaft (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

  9. Ein Abzugsbetrag kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7g Abs. 1 Satz 3 EStG).

  10. Die insgesamt getätigten Investitionsabzugsbeträge dürfen im Wj. des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wj. den Betrag von 200 000 € (vorher 154 000 €) nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG). Dieser Betrag vermindert sich um die in den drei vorangegangenen Wj. berücksichtigten Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG, die noch »vorhanden« sind, d.h. nicht wieder hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 EStG) oder rückgängig gemacht wurden (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG). Zusätzlich sind noch bestehende Ansparabschreibungen nach § 7g EStG a.F. auf den Höchstbetrag anzurechnen (§ 52 Abs. 23 Satz 4 EStG; Rz. 49 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

  11. Ein Investitionsabzugsbetrag im Wj. der Anschaffung oder Herstellung des WG ist nicht möglich. Die Geltendmachung eines Abzugsbetrags setzt die Absicht des Stpfl. voraus, das begünstigte WG voraussichtlich in den dem Wj. des Abzugs folgenden drei Wj. anzuschaffen oder herzustellen (Investitionszeitraum). Das Tatbestandsmerkmal »voraussichtlich« erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Stpfl. (s.a. BFH Urteil vom 1.8.2007, XI R 47/06, BStBl II 2008, 106). Hat der Stpfl. bereits im Zeitpunkt des Einreichens des entsprechenden Jahresabschlusses, in dem der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogen wurde, den Beschluss gefasst, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben, so ist regelmäßig nicht mehr mit der Anschaffung oder Herstellung des jeweiligen WG im Rahmen dieses Betriebs zu rechnen; bei geplanter Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe wird typischerweise nicht mehr in den Betrieb investiert. Besteht allerdings gleichwohl objektiv noch ernsthaft die Möglichkeit, dass die Investition vor der Veräußerung vorgenommen wird (z.B. kleinere Investitionen), so ist der Abzug des Investitionsabzugsbetrages nicht per se ausgeschlossen, es sei denn, es sollte ein sog. Gestaltungsmissbrauch vorliegen (§ 42 AO). Auch in Fällen, in denen der Stpfl. bei Abgabe der Gewinnermittlung für das Abzugsjahr bereits seinen Betrieb veräußert hat oder den Entschluss hierzu gefasst hat, kann eine Investition »voraussichtlich bis zum Ende des dritten auf den Abzug des Investitionsabzugsbetrags folgenden Wj.« getätigt werden, wenn der Betriebsveräußerer mit zurückbehaltenem »Restbetriebsvermögen« seinen Betrieb – wenn auch in geringem Umfang – fortführt (s.a. Rz. 22 f. des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

    Ist bei Abgabe der Steuererklärung für das Kj., in dem ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, die Investitionsfrist gem. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG bereits abgelaufen und wurde tatsächlich keine Investition getätigt, kann ein Investitionsabzugsbetrag bereits wegen der gleichzeitigen Rückgängigmachung nicht mehr berücksichtigt werden (Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

  12. Das WG muss im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im kompletten darauf folgenden Wj. ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG). Eine fast ausschließliche Nutzung liegt vor, wenn das WG mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird (Rz. 43 ff. des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633). Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen (Rz. 47 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

2.4. Investitionsabzugsbetrag und Betriebsveräußerung

Mit Urteil vom 1.8.2007 (XI R 47/06, BStBl II 2008, 106) hat der BFH über die Bildung der Ansparrücklage im Jahr vor der beabsichtigten Betriebsveräußerung entschieden, dass die Bildung der Rücklage unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Grundsätze dieses Urteils können auf die Neufassung des § 7g Abs. 1 EStG übertragen werden.

Weder die teilweise Steuerfreiheit (§ 16 Abs. 4 EStG) noch die Tarifbegünstigung (§ 34 EStG) des im Folgejahr verwirklichten Betriebsveräußerungsgewinns stehen dem Abzug des Abzugsbetrages entgegen, solange die geplante Investition im fortbestehenden »Restbetrieb« objektiv möglich und wahrscheinlich ist. Zwar setzt die Annahme des Betriebsveräußerungsgewinns nach dem Wortlaut des Gesetzes die Veräußerung des »ganzen« Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes oder »des Vermögens oder eines selbstständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen« (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3 EStG) oder die Aufgabe des Betriebes (§ 16 Abs. 3 EStG) voraus. Rein sprachlich besteht nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Hand des Stpfl. kein Betrieb mehr. Für eine Betriebsveräußerung reicht aber die Veräußerung aller – qualitativ oder quantitativ – wesentlichen Betriebsgrundlagen aus. Nicht erforderlich ist, dass alle WG, die zum Betriebsvermögen des Betriebes gehörten, veräußert werden; es ist möglich, dass einzelne WG, die nicht die Eigenschaft von wesentlichen Betriebsgrundlagen haben, als Betriebsvermögen zurückbehalten und erst später – und dann nach § 24 Nr. 2 EStG nicht tarifbegünstigt – verwertet werden. Eine Betriebsveräußerung liegt danach auch vor, wenn ein Steuerberater einzelne Mandate zurückbehält, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen entfielen, und er diese nach der Veräußerung weiter betreut (H 18.3 [Veräußerung, 1. Einzelunternehmen, Buchst. a] EStH).

Wird der Stpfl. nach der (steuerbegünstigten) Betriebsveräußerung unter Einsatz des bei der Veräußerung zurückbehaltenen (nicht wesentlichen) Betriebsvermögens weiterhin der Art nach wie bisher tätig, so begründet er keinen anderen Betrieb, sondern führt seinen bisherigen, wenn auch in geringerem Umfang fort. In diesem Sinne spricht der BFH – wenn auch in anderem Zusammenhang – vom »Restbetriebsvermögen« des veräußerten oder aufgegebenen Betriebes und von der »Fortführung« der freiberuflichen Tätigkeit. Soweit der BFH das »Restbetriebsvermögen« als »Betriebsvermögen ohne Betrieb« bezeichnet (vgl. z.B. Urteil vom 30.1.2002, X R 56/99, BStBl II 2002, 387), betraf dies nicht die Fälle, in denen der Stpfl. nach Veräußerung noch – in geringem Umfang – tatsächlich unternehmerisch tätig war.

3. Nachweis der geplanten Investitionen

Nach § 7g Abs. 1 EStG kann für jede begünstigte Investition ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Die Investitionsabsicht ist jeweils glaubhaft zu machen. Hierzu muss weder ein Investitionsplan vorgelegt noch eine feste Bestellung eines bestimmten WG nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn das WG, das angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden.

Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 1 EStG genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des WG und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen – in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Stpfl. aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH Urteil vom 13.12.2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462; § 60 EStDV).

Keine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt ist. Nach der Gesetzesbegründung ist eine Vorlage von Investitionsplänen oder die Vornahme einer Bestellung ausdrücklich keine (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/4841, 52) Voraussetzung für die Bildung der Ansparrücklage. In seinem Urteil vom 11.10.2007 (X R 1/06, BStBl II 2008, 119) führt der BFH aus, dass der Abzug des Investitionsabzugsbetrages nicht voraussetzt, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird. Das Urteil ist zur Ansparrücklage ergangen und kann aber auf den Investitionsabzugsbetrag sinngemäß angewandt werden (s.a. Rz. 17 f. des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Neben der Angabe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist das begünstigte WG in den dem FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG; Rz. 41 f. des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633). Hierfür reicht es aus, die betriebsinterne Bestimmung stichwortartig darzulegen. Dabei muss erkennbar sein, für welchen Zweck das WG angeschafft oder hergestellt werden soll. Lässt sich die geplante Investition einer stichwortartigen Bezeichnung zuordnen, aus der sich die Funktion des WG ergibt, reicht die Angabe dieses Stichwortes aus. Allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion des WG nicht hinreichend bestimmen lässt (z.B. »Maschinen« oder »Fuhrpark«), sind dagegen nicht zulässig. Auch eine »räumliche« Betrachtungsweise, wonach alle WG begünstigt sind, die in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang stehen (z.B. Büro, Werkshalle, Stall), lässt § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nicht zu. Die Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009 (BStBl I 2009, 633) enthält Beispiele für die zutreffende Funktionsbeschreibung eines WG.

4. Höhe des Investitionsabzugsbetrages

Es können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. § 9b Abs. 1 EStG ist zu beachten.

Für das begünstigte WG kann ein Investitionsabzugsbetrag nur in einem Wj. geltend gemacht werden (Abzugsjahr). Erhöhen sich die prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, können bis zu 40 % dieser zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr geltende Höchstbetrag (200 000 €) nicht überschritten wird und die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Dagegen können Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde (Rz. 5 und 6 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Tipp:

Rosarius (DStZ 2009, 463) kritisiert diese restriktive Regelung der Verwaltung in Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009 (BStBl I 2009, 633). Seiner Meinung nach müsste es ohne Weiteres möglich sein, den nicht ausgeschöpften Höchstbetrag im Folgejahr nachzuholen.

M.E. ist aber der Verwaltungsmeinung zu folgen, da die gesetzliche Regelung in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG von »dem Wj. des Abzugs« spricht, das auch für die Bestimmung des Investitionszeitraums von Bedeutung ist.

Rosarius rät in seinem Beitrag den Stpfl. zur Vermeidung eines Rechtsstreits, die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres nach Möglichkeit nicht bestandskräftig werden zu lassen, damit nachträgliche Erhöhungen der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung des Investitionsabzugsbetrages noch berücksichtigt werden können. Dieser Rechtsauffassung kann nur gefolgt werden.

5. Verwendung des Investitionsabzugsbetrages

Sind die beabsichtigte Investition und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). Es ist nicht zulässig, den für eine bestimmte künftige Investition berücksichtigten Abzugsbetrag ganz oder teilweise für eine Investition anderer Art zu verwenden (s.a. BFH Urteil vom 21.9.2005, X R 32/03, BStBl II 2006, 66). Das bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages benannte WG und das später tatsächlich angeschaffte oder hergestellte WG müssen zumindest funktionsgleich sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Stpfl. anstelle der geplanten Anschaffung eines Pkw der Marke A einen Pkw der Marke B erwirbt. Dagegen ist die Funktionsgleichheit zu verneinen, wenn z.B. anstelle der geplanten Anschaffung eines Pkw ein Lkw erworben wird.

6. Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages sowie Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

6.1. Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG

Im Wj. der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten WG ist der für dieses WG in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung darf den tatsächlich abgezogenen Investitionsabzugsbetrag nicht übersteigen (Rz. 50 ff. des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Soweit der für das begünstigte WG beanspruchte Investitionsabzugsbetrag 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigt, kann der Restbetrag für innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraumes nachträglich anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden. Soweit allerdings innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das begünstigte WG entstehen, ist der noch nicht hinzugerechnete Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Eine »Übertragung« von Restbeträgen auf ein anderes begünstigtes WG ist auch dann nicht zulässig, wenn das andere WG funktionsgleich ist.

6.2. Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Im Wj. der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten WG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des WG um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die Hinzurechnung i.S.d. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG herabgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG (» Geringwertige Wirtschaftsgüter) verringert sich entsprechend. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass das begünstigte WG innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt wird.

Beispiel 1:

Der Stpfl. erwirbt im Kj. 08 ein selbstständig nutzungsfähiges WG des Anlagevermögen (Nutzungsdauer drei Jahre) für 180 €.

Lösung 1:

Da es sich bei dem WG um ein selbstständig nutzungsfähiges WG des Anlagevermögens handelt, dessen Anschaffungskosten 150 € übersteigen, ist das WG grundsätzlich in den Sammelposten für das Kj. 08 einzustellen und über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreiben (» Geringwertige Wirtschaftsgüter).

Nimmt der Stpfl. für das WG im Kj. 07 den Investitionsabzugsbetrag von max. 40 % der geschätzten Anschaffungskosten (40 % von 180 € =) i.H.v. 72 € in Anspruch, muss der Stpfl. im Jahr der Anschaffung (Kj. 08) den Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend auflösen und gleichzeitig die Anschaffungskosten um 72 € gewinnmindernd kürzen. Danach betragen die gekürzten Anschaffungskosten für das WG noch lediglich 108 € und übersteigen nicht den für die Einstellung in einen Sammelposten maßgebenden Betrag von 150 €. Die verbleibenden Anschaffungskosten von 108 € sind sofort als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (s.a. Rz. 54 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Entsprechen die bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem tatsächlichen Investitionsaufwand, ergeben sich im Wj. der Anschaffung oder Herstellung bei Inanspruchnahme der maximalen Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Gewinnauswirkungen. Die außerbilanzielle gewinnerhöhende Hinzurechnung kann durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des investierten WG vollständig kompensiert werden.

Sind dagegen die tatsächlichen Kosten höher als der prognostizierte Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand, übersteigt die höchstmögliche gewinnmindernde Kürzung der Bemessungsgrundlage den hinzuzurechnenden, in einem Vorjahr berücksichtigten Abzugsbetrag. In Höhe der Differenz verbleibt ein den Gewinn mindernder Aufwand. Wenn sich die prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen, können bis zu 40 % dieser zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, wenn die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres verfahrensrechtlich noch änderbar ist (Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633). Ein erhöhter Abzugsbetrag kann allerdings nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden.

Wurden die voraussichtlichen Kosten zu hoch geschätzt, kann ein maximal beanspruchter Investitionsabzugsbetrag nicht vollständig hinzugerechnet werden, da die Hinzurechnung auf 40 % der (geringeren) Investitionskosten beschränkt ist. Der verbleibende Restbetrag ist spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist gem. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 EStG rückwirkend gewinnerhöhend zu erfassen. Diese rückwirkende Hinzurechnung entfällt nur dann, wenn innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraumes nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.v. § 255 Abs. 1 HGB für das begünstigte WG anfallen, die den »Hauptkosten« entsprechend zu behandeln sind (Berücksichtigung zu 40 %).

Beispiel 2:

Der Stpfl. S – Rechtsanwalt – plant, im Kj. 08 ein WG (Pkw) für ca. 40 000 € anzuschaffen. Die Anschaffung soll voraussichtlich im Kj. 11 erfolgen. Die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG sind erfüllt. Die Anschaffung erfolgt tatsächlich im Kj. 10 für

  1. 35 000 € bzw.

  2. 40 000 € bzw.

  3. 45 000 €.

Lösung 2:

Der Investitionsabzugsbetrag darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Stpfl. beabsichtigt, das begünstigte WG voraussichtlich (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG)

  1. in den dem Wj. des Abzugs folgenden drei Wj. anzuschaffen oder herzustellen;

  2. mindestens bis zum Ende des dem Wj. der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen.

Der Stpfl. muss das begünstigte WG in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Da die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllt sind, kann der Stpfl. nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Bei einem beabsichtigten Investitionsvolumen von 40 000 € bewegt sich der Investitionsabzugsbetrag zwischen 0 € und 16 000 €.

Nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG ist im Kj. 10 (Jahr der Anschaffung des begünstigten WG) der für dieses WG tatsächlich in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag, maximal allerdings ein Betrag i.H.v. 40 % der Anschaffungskosten hinzuzurechnen. Der Hinzurechnungsbetrag beträgt somit grundsätzlich

  1. 40 % von 35 000 € = 14 000 € bzw.

  2. 40 % von 40 000 € = 16 000 € bzw.

  3. 40 % von 45 000 € = 18 000 €.

Die Hinzurechnung ist allerdings begrenzt auf die Höhe des tatsächlich abgezogenen Investitionsabzugsbetrages i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG.

Im Fall a) wurden die voraussichtlichen Kosten um 5 000 € zu hoch geschätzt. Der maximal beanspruchte Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 16 000 € kann nicht vollständig hinzugerechnet werden, da die Hinzurechnung auf 40 % der (geringeren) Investitionskosten (40 % von 35 000 € = 14 000 €) beschränkt ist. Der verbleibende Restbetrag i.H.v. 2 000 € ist spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist – mit Ablauf des Kj. 11 – gem. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 EStG rückwirkend gewinnerhöhend zu erfassen. Der Abzug ist im Kj. 08 rückgängig zu machen. Der Steuerbescheid ist nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG zu ändern.

Der übersteigende Betrag i.H.v. 2 000 € kann auch für innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums nachträglich anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden (Rz. 52 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633). Fallen z.B. im Kj. 11 zusätzliche Anschaffungskosten i.H.v. 7 000 € an, dann können im Kj. 11 40 % davon = 2 800 €, maximal jedoch lediglich 2 000 € als Hinzurechnungsbetrag im Kj. 11 behandelt werden. Gleichzeitig sind die nachträglichen Anschaffungskosten von 2 800 € um 2 000 € zu mindern. Eine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 3 EStG ist nicht erforderlich. Dadurch entfällt ein eventuell zu verzinsender Unterschiedsbetrag (s.a. Rz. 72 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Im Fall b) entsprechen die bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages prognostizierten Anschaffungskosten dem tatsächlichen Investitionsaufwand (40 000 €). Es ergeben sich im Wj. der Anschaffung bei Inanspruchnahme der maximalen Herabsetzung der Anschaffungskosten (16 000 €) keine Gewinnauswirkungen. Die gewinnerhöhende Hinzurechnung (16 000 €) nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG kann durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungskosten (16 000 €) nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG des investierten WG vollständig kompensiert werden.

Im Fall c) sind die tatsächlichen Kosten (45 000 €) höher als der prognostizierte Anschaffungsaufwand (40 000 €). Wegen der Begrenzung des Kürzungsbetrages auf die maximale Höhe des Hinzurechnungsbetrages ergibt sich auch hier – ebenso wie im Fall b) – keine Gewinnauswirkung.

Erhöhen sich die prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten – hier 5 000 € –, können bis zu 40 % dieser zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr geltende Höchstbetrag (200 000 €) nicht überschritten wird und die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Dagegen können Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde (Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

7. Zusammenfassende Übersicht

Abb.: Investitionsabzugsbetrag, Hinzurechnungsbetrag und Sonderabschreibung

8. Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrages

8.1. Korrektur nach § 7g Abs. 3 EStG

Nach § 7g Abs. 3 EStG ist die Veranlagung des Abzugsjahres zu korrigieren, d.h. der Investitionsabzugsbetrag ist rückgängig zu machen. Gründe dafür sind (Rz. 55 ff. des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633):

  • die geplante Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, unterbleibt innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums oder

  • die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition sind nicht gleichartig oder

  • der beanspruchte Investitionsabzugsbetrag übersteigt 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder

  • die freiwillige Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages (Rz. 62 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Als Folge kann sich eine Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung gem. § 233a AO ergeben (» Zinsen). Die bisherige Verzinsung (Gewinnzuschlag) entfällt (Rz. 72 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Wurden für die Anschaffung von gleichartigen WG Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen, ohne dass der Stpfl. die vorgeblich geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Drei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben WG nur dann erneute Abzugsbeträge abgezogen werden, wenn der Stpfl. plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6.9.2006, XI R 28/05, BStBl II 2007, 860 durch das BFH-Urteil vom 11.10.2007, X R 1/06, BStBl II 2008, 119).

8.2. Korrektur nach § 7g Abs. 4 EStG

§ 7g Abs. 4 EStG regelt die Folgen, die sich ergeben, wenn zunächst ein begünstigtes WG angeschafft oder hergestellt und somit § 7g Abs. 2 EStG angewendet wurde, die Investition aber nicht bis zum Ende des dem Wj. der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). In diesen Fällen ist die Anwendung des § 7g Abs. 1 und 2 EStG rückgängig zu machen (Rz. 63 ff. des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633). § 7g Abs. 4 EStG enthält eine entsprechende Änderungsvorschrift sowie eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist.

Hat die Herabsetzung gem. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung der §§ 6 Abs. 2 und 2a EStG geführt (» Geringwertige Wirtschaftsgüter) oder wurden die insoweit maßgebenden maximalen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits vor Anwendung von § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG unterschritten, bestehen für das betreffende WG – abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des WG – keine Aufzeichnungsverpflichtungen. Deshalb ist in diesen Fällen die Einhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen i.S.d. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen (Rz. 64 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Beispiel 3:

Lösung 3:

Berichtigung des Steuerbescheids für den VZ 2011:

Die Berichtigung erfolgt nach § 7g Abs. 4 EStG. Der Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 24 000 € ist rückgängig zu machen. Bei einem Durchschnittsteuersatz von 35 % führt dies zu einer Steuererhöhung von 8 400 €.

Für die Steuernachforderung beginnt der Zinslauf (» Zinsen) nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kj. 11, somit am 1.4.13. Der Zinslauf endet mit Wirksamwerden der Steuersetzung am 11.11.18. Zinsen sind nach § 238 Abs. 1 AO nur für volle Monate des Zinslaufs mit 0,5 % pro Monat festsetzen. Für 67 volle Monate betragen die Zinsen 33,5 %. Zu verzinsen ist nach § 233a Abs. 3 AO die festgesetzte Steuer i.H.v. 8 400 €. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 2 AO: 8 400 € × 33,5 % = 2 814 €.

Berichtigung des Steuerbescheids für den VZ 2014:

Nach § 7g Abs. 4 EStG ist folgende Berichtigung durchzuführen:

Für die Steuernachforderung beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kj. 14, somit am 1.4.16. Der Zinslauf endet mit Wirksamwerden der Steuersetzung am 11.11.18. Zinsen sind nach § 238 Abs. 1 AO nur für volle Monate des Zinslaufs mit 0,5 % pro Monat festsetzen. Für 31 volle Monate betragen die Zinsen 15,5 %. Zu verzinsen ist nach § 233a Abs. 3 AO die festgesetzte Steuer i.H.v. 1 820 €. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 2 AO: 1 820 € × 15,5 % = 282 € (gerundet).

Nach Auffassung von Lehr (NWB Nr. 47 vom 19.11.2007, Beratung Aktuell) ist es mehr als fraglich, ob eine Vollverzinsung mit dem Gesetzeswortlaut tatsächlich in Einklang steht. Nach Auffassung von Lehr stellt die Nichtanschaffung innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums ein rückwirkendes Ereignis dar, das den üblichen Zinslauf »hemmt«. Bei einem rückwirkenden Ereignis richtet sich der Zinslauf für die ursprüngliche, später rückwirkend geänderte Steuerfestsetzung nach § 233 Abs. 2a AO. Er beginnt, abweichend vom Grundsatz des § 233a Abs. 2 AO, erst 15 Monate nach Ablauf des Kj., in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Eine Vollverzinsung würde sich in der Praxis in den meisten Fällen nicht ergeben.

9. Sonderabschreibung

Unter den in § 7g Abs. 5 und 6 EStG genannten Voraussetzungen kann eine Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Näheres siehe unter (») Sonderabschreibung nach § 7g EStG.

10. Beispiel zur zeitlichen Anwendung

Beispiel 4:

Wj. 31.12.2006:

Ansparabschreibung altes Recht (§ 7g Abs. 3 EStG 2007) i.H.v. 80 000 € (40 % von 200 000 €) gebildet für voraussichtliche Anschaffung WG 1 im Kj. 2008 (Investitionsfrist: 2 Jahre). Für Ansparabschreibungen, die vor dem 18.8.2007 gebildet worden sind, ist § 7g EStG 2007 weiter anzuwenden.

Wj. 31.12.2007:

Es besteht die Absicht, im Kj. 2010 das WG 2 für voraussichtlich 400 000 € anzuschaffen (Investitionsfrist: 3 Jahre). Nach § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG ist § 7g EStG 2008 für Wj. anzuwenden, die nach dem 17.8.2007 enden.

Lösung 4:

Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2008 kann ein Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 40 % von 400 000 € = 160 000 € außerbilanziell gewinnmindernd berücksichtigt werden. In den Wj. 2006 und 2007 wirkt sich § 7g EStG alt und neu insgesamt wie folgt aus:

Wj. 31.12.2008:

Die Investitionsfrist für die 2006 gebildete Ansparabschreibung i.H.v. 80 000 € endet im Kj. 2008. Am 5.1.2008 wird das WG 1 angeschafft (Nutzungsdauer: 10 Jahre), Anschaffungskosten 180 000 € (geplant waren 200 000 €). Da die Ansparabschreibung vor dem 18.8.2007 gebildet wurde, ist § 7g EStG alt für die Auflösung noch anzuwenden (§ 52 Abs. 23 Satz 3 EStG). Die Ansparabschreibung ist nach § 7g Abs. 4 EStG alt wie folgt aufzulösen:

Für die Anschaffung des WG 2 am 5.1.2008 kann die Sonderabschreibung des § 7g Abs. 5 EStG 2008 in Anspruch genommen werden. § 7g Abs. 5 und 6 EStG 2008 ist erstmals bei WG anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 angeschafft werden (§ 52 Abs. 23 Satz 2 EStG). Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG 2008 beträgt im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren insgesamt 20 % von 180 000 € = 36 000 €. Zusätzlich zur Sonderabschreibung ist die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG von 10 % von 180 000 € = 18 000 € zu berücksichtigen (Nutzungsdauer lt. Sachverhalt: 10 Jahre). Die degressive AfA des § 7 Abs. 2 EStG ist letztmals für vor dem 1.1.2008 angeschaffte oder hergestellte WG anzuwenden (§ 52 Abs. 21a Satz 3 EStG).

Der 2007 wegen des Überschreitens der Höchstgrenze nicht berücksichtigungsfähige Restbetrag des Investitionsabzugsbetrages von 40 000 € kann jetzt im Jahr 2008 berücksichtigt werden.

Wj. 31.12.2009:

Es besteht die Absicht, im Kj. 2012 das WG 3 für voraussichtlich 200 000 € anzuschaffen (Investitionsfrist: 3 Jahre).

Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2008 kann dafür maximal ein Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 40 % von 200 000 € = 80 000 € im Rahmen des Höchstbetrages von 200 000 € (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG) außerbilanziell gewinnmindernd berücksichtigt werden. In den Wj. 2006 bis 2009 wirkt sich § 7g EStG alt und neu insgesamt wie folgt aus:

Wj. 31.12.2010:

Die Investitionsfrist für den in 2007 und 2008 gebildeten Investitionsabzugsbetrag i.H.v. insgesamt 160 000 € endet im Kj. 2010. Am 5.1.2010 wird das WG 2 angeschafft (Nutzungsdauer: 10 Jahre), Anschaffungskosten 420 000 € (geplant waren 400 000 €).

Im Wj. der Anschaffung (2010) ist der für dieses WG 2 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag (160 000 €) i.H.v. 40 % der Anschaffungskosten (420 000 €) = 168 000 €, maximal i.H. des tatsächlichen Abzugsbetrages von 160 000 €, gewinnerhöhend zu berücksichtigen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Gewinn ist außerhalb der Bilanz um 160 000 € zu erhöhen.

Die Anschaffungskosten des WG 2 können im Wj. der Anschaffung um bis zu 40 % (168 000 €), höchstens jedoch um die Hinzurechnung (160 000 €) gewinnmindernd herabgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG). Diese »Abschreibung« ist auch in der Bilanz zu erfassen. Die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA verringert sich um diese »Herabsetzung«.

Zu beachten ist, dass die Gesamtabschreibung – einschließlich der linearen AfA bis zum Ende des Erstjahres insgesamt 56,66 % beträgt.

Der in 2009 wegen des Überschreitens der Höchstgrenze nicht berücksichtigungsfähige Restbetrag des Investitionsabzugsbetrages von 40 000 € für das WG 3 kann jetzt in 2010 berücksichtigt werden.

In den Wj. 2007 bis 2010 wirkt sich § 7g EStG alt und neu insgesamt wie folgt aus:

11. Überwachungsbogen für die Investitionsabzugsbeträge

Mit Vfg. vom 30.1.2008 (S 2139b – 9 – StO 226, LEXinform 5231288) führt die OFD Hannover einen Überwachungsbogen ein, der in der Bilanzakte des Stpfl. aufzubewahren ist. Durch den außerbilanziellen Abzug des Investitionsabzugsbetrages wird die Überwachung der Fälle erschwert, da sie nicht mehr durch einen Blick in die Bilanz erfolgen kann.

12. Literaturhinweise

Schmidt, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung, BBK Fach 13, 5083; Pitzke, Der neue Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, NWB Fach 3, 14671; Richter, Abschreibungsmöglichkeiten und -grenzen nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, Steuer & Studium 2008, 31; Seifert, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung von kleinen und mittleren Betrieben – Die Neuregelung durch die Unternehmensteuerreform 2008, DStZ 2007, 818; Siegle, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, Steuer & Studium 2008, 255; Peetz, Investitionsabzugsbetrag statt Ansparabschreibung – eine vergleichende Betrachtung, DStZ 2008, 680; Rosarius, Investitionsabzugsbetrag – neues BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen, DStZ 2009, 463; Siegle, Abschreibungsmöglichkeiten beim beweglichen Anlagevermögen – Investitionsabzugsbetrag und geänderte Spielregeln bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, NWB 23/2009, 1762 und NWB 24/2009, 1854; Pitzke, Der neue Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, NWB 27/2009, 2063.

13. Verwandte Lexikonartikel

» s.a. Anschaffungskosten

» s.a. Ansparrücklage

» s.a. Betriebsveräußerung

» s.a. Geringwertige Wirtschaftsgüter

» s.a. Herstellungskosten

» s.a. Sonderabschreibung nach § 7g EStG

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de