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Kinderbetreuungskosten

Inhaltsverzeichnis

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  1. 1. Rechtsentwicklung
  2. 2. Die Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten nach § 9c Abs. 1 EStG
    1. 2.1. Allgemeines
    2. 2.2. Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG im Einzelnen
    3. 2.3. Die Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten im Veranlagungsschema
    4. 2.4. Zuordnung der Aufwendungen
    5. 2.5. Die Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren
    6. 2.6. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei beiden Elternteilen
    7. 2.7. Nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder
    8. 2.8. Kinderbetreuungskosten bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
    9. 2.9. Anwendungsregelung
  3. 3. Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten nach § 9c Abs. 2 EStG
    1. 3.1. Das Subsidiaritätsprinzip des § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG
    2. 3.2. Der Sonderausgabenabzug nach § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG
      1. 3.2.1. Allgemeine Voraussetzungen
      2. 3.2.2. Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
      3. 3.2.3. Behinderung oder Krankheit
    3. 3.3. Abzugshöhe
    4. 3.4. Zuordnung der Aufwendungen
    5. 3.5. Der Sonderausgabenabzug nach § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG
    6. 3.6. Gemeinsame Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 EStG
      1. 3.6.1. Nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen
      2. 3.6.2. Nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder
      3. 3.6.3. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Eltern
      4. 3.6.4. Sonderausgaben-Pauschbetrag
      5. 3.6.5. Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung der Vorauszahlungen und beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren
      6. 3.6.6. Anwendungsregelung
  4. 4. Übersichten zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
  5. 5. Konkurrenzen
  6. 6. Ausschluss des Abzugs als Kinderbetreuungskosten
  7. 7. Zeitlich versetzte Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
  8. 8. Erstattung von Kinderbetreuungskosten
  9. 9. Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses
  10. 10. Literaturhinweise
  11. 11. Verwandte Lexikonartikel

1. Rechtsentwicklung

Nach der wechselvollen Geschichte des § 33c EStG waren Kinderbetreuungskosten bis zum 31.12.1999 sowie ab dem 1.1.2002 in unterschiedlicher Höhe nach dem jeweils geltenden Recht des § 33c begünstigt. Ab dem 1.1.2006 wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091) die Vorschrift des § 33c EStG wieder aufgehoben und die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten in den §§ 4f sowie 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG neu geregelt. Das Anwendungsschreiben des BMF vom 19.1.2007 (BStBl I 2007, 184) regelt die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

Durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG) vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) werden die Regelungen bezüglich der Kinderbetreuungskosten in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 aufgehoben und in § 9c EStG zusammengefasst. § 9c Abs. 1 EStG enthält die bisherigen Regelungen zum Abzug der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten und ersetzt damit den bisherigen § 4f EStG. § 9c Abs. 2 EStG enthält die bisherigen Regelungen zum Abzug der nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten und ersetzt damit § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG. § 9c Abs. 3 EStG enthält die bisher in § 4f, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG enthaltenen Verfahrensregelungen und Abzugsbedingungen.

2. Die Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten nach § 9c Abs. 1 EStG

2.1. Allgemeines

Durch die Einführung »erwerbsbedingter« Kinderbetreuungskosten soll die Vereinbarkeit der Kinderbetreuung mit der Erwerbstätigkeit verbessert werden (Rz. 23 bis 29 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184). Die Erwerbstätigkeit des Stpfl. muss ursächlich dafür sein, dass Aufwendungen für die Dienstleistung zur Betreuung des Kindes anfallen. Die Ursächlichkeit der Kinderbetreuungskosten wird bei Vorliegen einer Erwerbstätigkeit unterstellt (Schmidt/Glanegger, EStG § 4f Rz. 5).

2.2. Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG im Einzelnen

Die folgenden Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein:

  • Aufwendungen für Dienstleistungen (Rz. 1 bis 9 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184) zur Betreuung. Berücksichtigt werden können z.B.:

    • Die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,

    • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,

    • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,

    • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

    Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), für Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht) werden nicht nach § 4f EStG berücksichtigt (§ 9c Abs. 3 Satz 1 EStG; Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

  • Die Aufwendungen müssen wegen einer Erwerbstätigkeit des Stpfl angefallen sein.

    Ein Stpfl. ist erwerbstätig, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit nachgeht (BFH Urteil vom 16.5.1975, VI R 143/73, BStBl II 1975, 537). Allein die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder z.B. aus Renten reicht nicht aus; die Erwerbstätigkeit muss den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Stpfl. erfordern (Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184). Ein Studium ist keine Erwerbstätigkeit. Heimarbeit und Aushilfstätigkeit i.S.d. § 40a EStG sind Erwerbstätigkeit. Bei einem Minijob oder einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit kann es sich um eine Erwerbstätigkeit i.S.d. Gesetzes handeln. Bei einer Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden pro Woche kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen.

    Wird die Erwerbstätigkeit unterbrochen, z.B. durch Arbeitslosigkeit, so können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten (Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184). Nach Ablauf der vier Monate sind die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG nicht mehr erfüllt. Die Kinderbetreuungskosten können unter den Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 EStG berücksichtigt werden.

  • Die Aufwendungen müssen zur Betreuung eines Kindes i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG anfallen.

    Aufwendungen zur Betreuung von Stiefkindern und Enkelkindern können nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit nicht um Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG handelt (Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

  • Das Kind gehört zum Haushalt des Stpfl. (» Haushaltszugehörigkeit und Rz. 10 bis 12 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

  • Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder

  • ist wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sich selbst zu unterhalten.

    Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) werden behinderte Kinder ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nur noch berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Weder die Behinderung selbst noch die Vollendung des 25. Lebensjahres müssen zeitlich in den Veranlagungszeitraum 2007 fallen. Kinder, die vor dem 1.1.2007 in der Zeit zwischen der Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eine Behinderung erlitten haben, werden auch im Veranlagungszeitraum 2007 und darüber hinaus berücksichtigt (§ 52 Abs. 12c Satz 2 und Abs. 24 EStG). Dies gilt auch für die Anwendung des § 9c EStG (§ 52 Abs. 23f EStG). Weitere Einzelheiten zur Berücksichtigung von Kindern nach der Übergangsregelung siehe » Kinder.

  • Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen sein (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG; Rz. 20 bis 22 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

2.3. Die Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten im Veranlagungsschema

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Betreuungsaufwendungen i.H.v. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 € je Kind bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) berücksichtigt werden.

Hinweis:

Das Sächsische FG hat mit Urteil vom 19.8.2009 (2 K 1038/09, LEXinform 5008940) entschieden, dass der beschränkte Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG (§ 9c EStG ab 2009) i.H.v. zwei Dritteln der entstandenen Aufwendungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Unter dem Az. III R 67/09 wurde beim BFH Revision eingelegt (LEXinform 0179999). Die DATEV-Redaktion LEXinform stellt unter LEXinform 0922225 einen Mustereinspruch zur Verfügung (s.a. die Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. vom 22.2.1010, LEXinform 0434988).

Mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 15.2.2010 (DStR 2010, 332, LEXinform 5232540) wird gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in die Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen aufgenommen.

Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 26.10.2009 (6 K 123/09, LEXinform 5009471) sind die gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Kinderbetreuungskosten nicht verfassungswidrig. Gegen das Urteil wurde beim BFH unter dem Az. III R 80/08 Revision eingelegt (LEXinform 0927408). Der BFH wird die Frage zu klären haben, ob die mit dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091) und dem Steueränderungsgesetz vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) neugeordnete Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei nur einem erwerbstätigen Ehegatten (§§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 8 und 5) verfassungswidrig ist.

Nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sind die Kinderbetreuungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu berücksichtigen. Die Kinderbetreuungskosten können auch zusätzlich zu einer Betriebsausgabenpauschale (H 18.2 EStH) berücksichtigt werden. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann auch zu einem Verlust führen und den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) mindern. Bei einer gesonderten sowie einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sind die Kinderbetreuungskosten in die Feststellung der Einkünfte mit einzubeziehen und dem Wohnsitzfinanzamt nachrichtlich mitzuteilen.

Unter Berücksichtigung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist die Einkunftsermittlung m.E. wie folgt durchzuführen:

Betriebseinnahmen

./.

Betriebsausgaben/Pauschale

vorläufiger Gewinn/Verlust lt. § 4 Abs. 3-Rechnung

vorläufiger Gewinn lt. Betriebsvermögensvergleich

./.

erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (§ 9c Abs. 1 EStG)

./.

erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (§ 9c Abs. 1 EStG)

=

Gewinn/Verlust der jeweiligen Gewinneinkunftsart

=

Gewinn/Verlust der jeweiligen Gewinneinkunftsart

Die negativen Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, gehen in den Verlustvor- oder -rücktrag.

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewinn als maßgeblicher Gewerbeertrag für die Berechnung der GewSt zugrunde zu legen.

2.4. Zuordnung der Aufwendungen

Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages findet nicht statt (Rz. 18 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich bei der Einkunftsquelle zu berücksichtigen, durch die sie verursacht worden sind. Sind die Kinderbetreuungskosten durch mehrere Einkunftsquellen verursacht, ist aus Vereinfachungsgründen der Aufteilung der Aufwendungen durch den Stpfl. oder der Zuordnung zu einer Einkunftsquelle zu folgen (Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

2.5. Die Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Die Kinderbetreuungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit können bereits im Rahmen des LSt-Ermäßigungsverfahrens als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Mindestgrenze des § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG (600 €) ist zu beachten (» Lohnsteuerermäßigungsverfahren).

2.6. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei beiden Elternteilen

Wenn beide Elternteile zusammenleben, müssen beide Elternteile auch erwerbstätig sein (§ 9c Abs. 1 Satz 2 EStG). Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen nach § 9c Abs. 1 Satz 1 EStG getragen, so können gleichwohl je Kind nur maximal 4 000 € wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten geltend gemacht werden. Sofern die Eltern nicht eine andere Aufteilung wählen, ist der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen (Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184). Zur Verfassungsmäßigkeit des § 4f Satz 2 EStG (jetzt § 9c Abs. 1 Satz 2 EStG) siehe die Ausführungen von Pust in Littmann/Bitz/Pust, § 4f EStG Rz. 32 bis 34 (Nov. 2006). In seinem Beispiel verdeutlich Pust die eventuelle Benachteiligung von in einem Haushalt mit einem Kind zusammenlebenden Elternteile, von denen nur einer erwerbstätig ist, gegenüber den Lebensgemeinschaften, die mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn das Kindschaftsverhältnis nur zu einer Person besteht.

Beispiel: (von Pust)

Der erwerbstätige Vater des Kindes hat nach dem Tod seiner Ehefrau und Mutter des Kindes erneut geheiratet. Seine zweite Ehefrau hat das Kind, das in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Vater und dessen Ehefrau lebt, nicht adoptiert, sie oder eine andere Person betreut das Kind auf der Grundlage eines Dienstvertrages.

Lösung:

Eigener Hinweis: Anzumerken ist zunächst, dass die von Pust in seinem Beispiel alternativ genannte Betreuung durch die Ehefrau nicht als Betreuungsleistung anerkannt werden kann (Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007 (BStBl I 2007, 184).

Lösung von Pust: Das Kindschaftsverhältnis besteht nur zum Vater, nicht aber zu dessen zweiter Ehefrau (Stiefmutter bzw. Stiefkindschaftsverhältnis). § 4f Satz 2 EStG (jetzt § 9c Abs. 1 Satz 2 EStG) findet keine Anwendung, da die Elternteile nicht in einem Haushalt zusammenleben – die Mutter des Kindes ist verstorben; die zweite Ehefrau ist kein Elternteil des Kindes. Selbst wenn in einem solchen Fall die Betreuung des Kindes durch einen Dritten erfolgte, wären die Aufwendungen somit abzugsfähig, während bei Eltern, die in einem Haushalt zusammenleben und von denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, keine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 4f Satz 2 EStG (§ 9c Abs. 1 Satz 2 EStG) gegeben ist.

Zur Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten bei beiden Elternteilen siehe auch Fuchsen, Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 4f EStG – Alleinerziehender ist kein Tatbestandsmerkmal –, EStB 2007, 58.

Der 2. Senat des Thüringer FG hat mit Urteil vom 27.5.2009 (2 K 211/08, EFG 2009, 1376, LEXinform 5009352) entschieden, dass nicht miteinander verheiratete Eltern eines gemeinsamen Kindes, die beide berufstätig sind, einen gemeinsamen Haushalt führen und »aus einem Topf« wirtschaften, die einkommensteuerliche Zuordnung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auch dann frei wählen können, wenn die Aufwendungen von dem Konto nur eines Elternteils abgeflossen sind, der auch den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte unterschrieben hat.

Der 1. Senat des Thüringer FG hat mit Urteil vom 25.11.2009 (1 K 664/08, EFG 2010, 473, LEXinform 5010281) entgegen dem Urteil des 2. Senats (Urteil vom 27.5.2009, 2 K 211/08, LEXinform 5009352) entschieden, dass ein Stpfl. nicht die Aufwendungen seiner Lebenspartnerin für eine Tagesmutter, die sie von ihrem eigenen Konto bezahlt hat, als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gem. § 9c Abs. 1 EStG wie Werbungskosten geltend machen kann. Aus den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungsweges bzw. des abgekürzten Vertragsweges lässt sich kein allgemeines Recht herleiten, eigene Aufwendungen Dritten bzw. Nichtverheirateten im Rahmen ihres Zusammenlebens aus Gründen der Steuerersparnis frei zuordnen zu können.

Gegen beide Urteile wurde unter dem Az. III R 79/09 (Urteil vom 27.5.2009) und VI R 6/10 (Urteil vom 25.11.2009) Revision beim BFH eingelegt. Der BFH wird die Frage zu klären haben, ob erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung und Topfwirtschaft beim Kläger abzugsfähig sind, wenn die Mutter den Betreuungsvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat und die Aufwendungen von ihrem Konto abgeflossen sind (Abziehbarkeit von – unechtem – Drittaufwand bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft).

2.7. Nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder

Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten zu berücksichtigende Betrag auf das nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendige und angemessene Maß zu kürzen (§ 9c Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Ländergruppeneinteilung im BMF-Schreiben vom 9.9.2008 (BStBl I 2008, 936; ist hierfür als Maßstab heranzuziehen (Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184). Die Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2010 enthält das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 6.11.2009 (LEXinform 5232402).

2.8. Kinderbetreuungskosten bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 9c Abs. 1 EStG – auch soweit er Werbungskosten betrifft – für beschränkt Einkommensteuerpflichtige nicht anzuwenden (Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

2.9. Anwendungsregelung

Nach § 52 Abs. 12c EStG ist § 4f EStG erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind (Rz. 37 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

§ 9c Abs. 1 EStG ist erstmals für den VZ 2009 anzuwenden.

3. Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten nach § 9c Abs. 2 EStG

3.1. Das Subsidiaritätsprinzip des § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG

Der Sonderausgabenabzug des § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur dann anzuwenden, wenn die Beiträge für die Kinderbetreuung nicht nach § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG zu berücksichtigen sind. Zur Reihenfolge der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten siehe Rz. 35 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007 (BStBl I 2007, 184).

3.2. Der Sonderausgabenabzug nach § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG

3.2.1. Allgemeine Voraussetzungen

Der Sonderausgabenabzug nach § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG ist mit § 9c Abs. 1 EStG vergleichbar. Danach können Kinderbetreuungskosten in gleichem Umfang wie rein erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuermindern abgezogen werden. Statt des § 9c Abs. 1 EStG ist § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG anzuwenden, wenn der Stpfl. nicht erwerbstätig, sondern (Rz. 30 bis 34 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184)

  • sich in Berufsausbildung befindet oder

  • körperlich, geistig oder seelisch behindert oder

  • krank ist.

Weiterhin müssen folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (vgl. die des § 9c Abs. 1 EStG):

  • Aufwendungen für Dienstleistungen,

  • die zur Betreuung eines Kindes i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG anfallen.

  • Das Kind gehört zum Haushalt des Stpfl.

  • Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder

  • ist wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 2007 des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sich selbst zu unterhalten.

  • Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen sein (§ 9c Abs. 3 EStG).

3.2.2. Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses

Wird die Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert, können die Kinderbetreuungskosten nach §§ 9c Abs. 1, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG berücksichtigt werden.

3.2.3. Behinderung oder Krankheit

Ein Sonderausgabenabzug gem. § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG kommt in Betracht, wenn einer der Elternteile körperlich, geistig oder seelisch behindert i.S.d. § 33b EStG ist. Der entsprechende Nachweis ist nach § 65 EStDV zu führen. Eine Krankheit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.

3.3. Abzugshöhe

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Betreuungsaufwendungen i.H.v. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 € je Kind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 4 EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

3.4. Zuordnung der Aufwendungen

Wenn beide Elternteile zusammenleben, ist § 9c Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG nur dann anzuwenden, wenn

  • beide Elternteile

    • sich in Berufsausbildung befinden oder

    • körperlich, geistig oder seelisch behindert oder

    • krank sind;

  • ein Elternteil

    • erwerbstätig ist und

  • der andere Elternteil

    • sich in Ausbildung befindet oder

    • körperlich, geistig oder seelisch behindert oder

    • krank ist.

Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der sie geleistet hat. Bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, kommt es für den Abzug von Sonderausgaben nicht darauf an, welcher der Ehegatten sie geleistet hat (R 10.1 EStR). In den Fällen, in denen die Ehegatten die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG beantragen, muss eine Zuordnung der Kinderbetreuungskosten erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen werden die entsprechenden Aufwendungen den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Auf gemeinsamen Antrag ist auch eine anderweitige Aufteilung möglich (Rz. 33 und 34 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

Bei nicht verheirateten Eltern ist der Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem FA anzeigen.

Das Thüringer FG hat mit Urteil vom 27.5.2009 (2 K 211/08, EFG 2009, 1376, LEXinform 5009352) entschieden, dass nicht miteinander verheiratete Eltern eines gemeinsamen Kindes, die beide berufstätig sind, einen gemeinsamen Haushalt führen und »aus einem Topf« wirtschaften, die einkommensteuerliche Zuordnung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auch dann frei wählen können, wenn die Aufwendungen von dem Konto nur eines Elternteils abgeflossen sind, der auch den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte unterschrieben hat.

Gegen das Urteil wurde unter dem Az. III R 79/09 (LEXinform 0927407) Revision beim BFH eingelegt.

3.5. Der Sonderausgabenabzug nach § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG

Wenn die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG nicht erfüllt sind, sind die Kinderbetreuungskosten nach § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen:

  • Aufwendungen für Dienstleistungen, die

  • zur Betreuung eines Kindes i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG anfallen.

  • Das Kind gehört zum Haushalt des Stpfl.

  • Das Kind hat das 3. Lebensjahr, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet.

  • Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen sein (§ 9c Abs. 3 EStG).

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Betreuungsaufwendungen i.H.v. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 € je Kind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

3.6. Gemeinsame Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 EStG

3.6.1. Nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), für Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht) können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 9c Abs. 3 EStG; Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

3.6.2. Nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder

Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der als Sonderausgaben zu berücksichtigende Betrag auf das nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendige und angemessene Maß zu kürzen. Die Ländergruppeneinteilung im BMF-Schreiben vom 9.9.2008 (BStBl I 2008, 936) ist hierfür als Maßstab heranzuziehen (§ 9c Abs. 3 EStG; Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184). Die Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2010 enthält das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 6.11.2009 (LEXinform 5232402).

3.6.3. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Eltern

Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 9c EStG für beschränkt Einkommensteuerpflichtige nicht anzuwenden.

3.6.4. Sonderausgaben-Pauschbetrag

Wenn der Stpfl. nicht höhere Aufwendungen nachweist, sind u.a. auch die Betreuungsaufwendungen des § 9c Abs. 2 EStG durch den Sonderausgaben-Pauschbetrag des § 10c Abs. 1 EStG abgegolten.

3.6.5. Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung der Vorauszahlungen und beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Nach § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG sind die Betreuungsaufwendungen i.S.d. § 9c Abs. 2 EStG bei der Festsetzung der ESt-Vorauszahlungen sowie bei der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte nach § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen.

3.6.6. Anwendungsregelung

Nach § 52 Abs. 24 EStG ist § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind. Nach § 52 Abs. 1 EStG ist § 9c Abs. 2 EStG erstmals ab dem VZ 2009 anzuwenden.

4. Übersichten zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Abb.: Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei einem Elternteil

Kinderbetreuungskosten für ein Kind, dessen Elternteile zusammenleben (Kind gehört zum Haushalt der Eltern)

Elternteil

erwerbstätig

Berufsausbildung

behindert

krank

Gesetzliche Norm

1

x

§ 9c Abs. 1 EStG

2

x

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 4 EStG

2

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG

2

x

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG

2

x

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG

2

x

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG

2

x

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 4 EStG

2

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG

2

x

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG

2

x

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG

2

x

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 4 EStG

2

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG

2

x

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG

2

x

1

x

§ 9c Abs. 2 Satz 4 EStG

2

5. Konkurrenzen

Konkurrenzen bestehen zwischen

Kinderbetreuungskosten auf der einen Seite und

§ 33a Abs. 3 EStG (bis 2008)

§ 33b EStG

§ 35a EStG auf der anderen Seite

z.B. wegen Krankheit des Stpfl. (§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG) und

§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

Die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages schließt die Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der pflegebedürftigen Person aus. Das Gleiche gilt für einen Angehörigen, wenn der einem Kind zustehende Behindertenpauschbetrag auf ihn übertragen wird.

z.B. wegen schwerer Behinderung des Stpfl. oder des Kindes (§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG) und

§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG

§ 33b Abs. 3 EStG bzw. § 33b Abs. 5 EStG

§ 33b Abs. 6 EStG

In Höhe des Pflegepauschbetrages von 924 € sind die Pflegeaufwendungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG der pflegenden Person abgegolten.

Fallen Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach unter die Regelung des § 9c EStG, kommt ein Abzug nach § 33 EStG und § 35a EStG nicht in Betracht (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 und 35a Abs. 5 Satz 1 EStG; Rz. 30 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Gemischte Aufwendungen, z.B. für Kinderfrau, die zugleich den Haushalt führt, sind aufzuteilen in Kinderbetreuungskosten und außergewöhnliche Belastung. Nach § 33a Abs. 3 EStG müssen typische hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden. Dazu gehört aber nicht die ausschließliche Betreuung von im Haushalt des Stpfl. lebenden Kindern. Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird ab dem VZ 2009 § 33a Abs. 3 EStG aufgehoben und in die Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen.

6. Ausschluss des Abzugs als Kinderbetreuungskosten

Liegen bei Kinderbetreuungskosten die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung wie Betriebsausgaben, wie Werbungskosten oder als Sonderausgaben nicht vor, kommt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG oder ein Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 3 EStG bis 2008) in Betracht (Rz. 35 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

Fallen Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach unter die Regelungen des § 9c EStG, kommt ein Abzug nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4 000 € je Kind übersteigen (Rz. 30 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140 und Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

Beispiel 1:

Gemeinsamer Sachverhalt:

Die Eheleute A und B beschäftigen ganzjährig eine Hausangestellte für einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 800 €. Zusätzlich werden mtl. 165 € Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Die Hausangestellte betreut zur Hälfte die Kinder und führt zur anderen Hälfte typische Haushaltsleistungen durch.

Fall a:

A und B sind beide erwerbstätig. Das gemeinsame Kind hat das 14. Lebensjahr nicht vollendet.

Lösung a:

Die jährlichen Aufwendungen für die Hausangestellte betragen 965 € × 12 = 11 580 €. Davon entfällt die Hälfte auf die Kinderbetreuung (5 790 €). Da beide Elternteile erwerbstätig sind, handelt es sich um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 9c Abs. 1 EStG. Zu berücksichtigen sind 2/3 der Aufwendungen von 5 790 € = 3 860 €, maximal 4 000 €. Nach § 9c Abs. 1 EStG verbraucht sind somit 5 790 €.

Auf die typische Haushaltsleistungen entfallen 50 % von 11 580 € = 5 790 €.

Die Vergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind, regelt § 35a Abs. 2 EStG. Begünstigt sind 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 €. Danach fallen unter § 35a Abs. 2 EStG 5 790 € × 20 % = 1 158 €, höchstens 4 000 €.

Fall b:

A und B sind beide erwerbstätig. Das gemeinsame Kind vollendet mit Ablauf des 14.7.2010 das 14. Lebensjahr.

Lösung b:

Da beide Elternteile erwerbstätig sind, handelt es sich um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 9c Abs. 1 EStG. Die Voraussetzungen für deren Abzug sind bis einschließlich Juli erfüllt. Von den monatlichen Aufwendungen i.H.v. 965 € entfallen die Hälfte = 482,50 € auf Kinderbetreuungskosten. Die Aufwendungen bis einschließlich Juli betragen demnach 3 377,50 €. Zu berücksichtigen sind 2/3 der Aufwendungen von 3 377,50 € = 2 251,66 €, maximal 4 000 €. Nach § 9c Abs. 1 EStG verbraucht sind somit 3 377,50 €. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Höchstbetrag nicht zeitanteilig zu kürzen. Der Höchstbetrag von 4 000 € steht in Relation zu den Aufwendungen, die wirtschaftlich auf die Zeit im Veranlagungszeitraum entfallen, in der die Abzugsvoraussetzungen vorliegen (Schmidt/Glanegger, EStG, Rz. 16 zu § 4f).

Da für die Kinderbetreuungsleistung von August bis Dezember die Voraussetzungen des § 9c EStG nicht erfüllt sind, fallen die verbleibenden Aufwendungen dafür i.H.v. (5 × 482,50 € =) 2 412,50 € unter § 35a Abs. 2 EStG. Auch die typischen Haushaltsleistungen sind i.H.v. (50 % von 11 580 € =) 5 790 € nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigt.

Nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 €. Danach fallen unter § 35a Abs. 2 EStG 8 202,50 € × 20 % = 1 640,50 €, höchstens 4 000 €.

Fall c:

Lediglich A ist erwerbstätig, B ist in Berufsausbildung. Das gemeinsame Kind hat das 14. Lebensjahr nicht vollendet.

Lösung c:

Da nicht beide Elternteile erwerbstätig sind, liegen die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG nicht vor. Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind erfüllt. Zur weiteren Berechnung siehe Lösung a).

Fall d:

Lediglich A ist erwerbstätig, B ist in Berufsausbildung. Nach Beendigung ihrer Berufsausbildung ist B ab 1.8.10 ebenfalls erwerbstätig. Das gemeinsame Kind hat am 11.11.10 das 14. Lebensjahr vollendet.

Lösung d:

Da nicht beide Elternteile erwerbstätig sind, liegen die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG zunächst nicht vor. Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind bis zum 31.7.10 erfüllt. Ab 1.8.10 bis zum 30.11.10 sind die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG erfüllt; ab 1.12.10 können keine Kinderbetreuungskosten nach § 9c Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden.

Die monatlichen Aufwendungen für die Hausangestellte betragen 965 €. Davon entfällt die Hälfte auf die Kinderbetreuung = 482,50 €.

Unter § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG fallen (482,50 € × 7 Monate =) 3 377,50 €. Davon sind zu berücksichtigen (2/3 von 3 377,50 € =) 2 251,66 €, maximal 4 000 €.

Unter § 9c Abs. 1 EStG fallen (482,50 € × 4 Monate =) 1 930,00 €. Davon sind zu berücksichtigen (2/3 von 1 930,00 € =) 1 286,66 €, maximal 4 000 €.

Da für die Kinderbetreuungsleistung im Dezember die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 und 2 EStG nicht erfüllt sind, fallen die verbleibenden Aufwendungen dafür i.H.v. (1 × 482,50 € =) 482,50 € unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Auch die typischen Haushaltsleistungen sind i.H.v. (50 % von 11 580 € =) 5 790 € nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Danach fallen unter § 35a Abs. 2 EStG 6 272,50 € × 20 % = 1 254,50 €, höchstens 4 000 €.

Fall e:

Lediglich A ist erwerbstätig, B ist seit dem 8.8.10 bis zum 28.2.11 krank. Das gemeinsame Kind hat das 6. Lebensjahr aber nicht das 14. Lebensjahr vollendet.

Lösung e:

Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind u.a. erfüllt, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil krank ist. Die Krankheit des Stpfl. muss innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Monaten bestanden haben oder die Krankheit tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein (§ 9c Abs. 2 Satz 2 EStG). Im Veranlagungszeitraum 10 sind die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG von August bis Dezember erfüllt. Unter § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG fallen (482,50 € × 5 Monate =) 2 412,50 €. Davon sind zu berücksichtigen (2/3 von 2 412,50 € =) 1 608,33 €, maximal 4 000 €.

Da für die Kinderbetreuungsleistung von Januar bis Juli die Voraussetzungen der § 9c Abs. 1 und 2 EStG nicht erfüllt sind, fallen die verbleibenden Aufwendungen dafür i.H.v. (7 × 482,50 € =) 3 377,50 € unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.

Für die typischen Haushaltsleistungen i.H.v. (50 % von 11 580 € =) 5 790 € sind die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG erfüllt. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG begünstigt sind somit (3 377,50 € + 5 790,00 € =) 9 167,50 €. Als Steuerermäßigung kann ein Betrag von 20 % von 9 167,50 € = 1 833,50 €, höchstens 4 000 € angesetzt werden.

Fall f:

A und B sind beide erwerbstätig. Seit dem 8.8.10 bis zum 28.11.10 ist B krank und danach wieder erwerbstätig. Das gemeinsame Kind hat das 14. Lebensjahr nicht vollendet.

Lösung f:

Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG sind erfüllt, da beide Elternteile erwerbstätig sind. Eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Monaten ist unschädlich (Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184). Im Veranlagungszeitraum 10 sind die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG von Januar bis Dezember erfüllt. Unter § 9c Abs. 1 EStG fallen (482,50 € × 12 Monate =) 5 790,00 €. Davon sind zu berücksichtigen (2/3 von 5 790,00 € =) 3 860,00 €, maximal 4 000 €.

Für die typischen Haushaltsleistungen i.H.v. (50 % von 11 580 € =) 5 790 € sind die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG erfüllt. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG begünstigt sind somit 5 790 €. Als Steuerermäßigung kann ein Betrag von 20 % von 5 790 € = 1 158 €, höchstens 4 000 € angesetzt werden.

Fall g:

Lediglich A ist erwerbstätig, B ist Hausfrau. Das gemeinsame Kind hat am 14.7.10 das 3. Lebensjahr vollendet.

Lösung g:

Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind nicht erfüllt. In diesen Fällen ist § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG anzuwenden, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, aber das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Voraussetzungen sind von Juli bis Dezember 10 erfüllt. Unter § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG fallen (482,50 € × 6 Monate =) 2 895,00 €. Davon sind zu berücksichtigen (2/3 von 2 895,00 € =) 1 930,00 €, maximal 4 000 €.

Da für die Kinderbetreuungsleistung von Januar bis Juni die Voraussetzungen der § 9c Abs. 1 und 2 EStG nicht erfüllt sind, fallen die verbleibenden Aufwendungen dafür i.H.v. (6 × 482,50 € =) 2 895,00 € unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Auch für die typischen Haushaltsleistungen sind die darauf entfallenden Aufwendungen i.H.v. (50 % von 11 580 € =) 5 790 € ebenfalls nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind somit 8 685,00 €. Als Steuerermäßigung kann ein Betrag von 20 % von 8 685 € = 1 737 €, höchstens 4 000 € angesetzt werden.

Fall h:

Lediglich A ist erwerbstätig, B ist Hausfrau. Das gemeinsame Kind hat das 6. Lebensjahr vollendet.

Lösung h:

Da für die Kinderbetreuungsleistung von Januar bis Dezember die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 und 2 EStG nicht erfüllt sind, fallen die verbleibenden Aufwendungen dafür i.H.v. (12 × 482,50 € =) 5 790,00 € unter § 35a Abs. 2 EStG. Auch für die typischen Haushaltsleistungen sind die darauf entfallenden Aufwendungen i.H.v. (50 % von 11 580 € =) 5 790 € ebenfalls nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.

Nach § 35a Abs. 2 EStG kann als Steuerermäßigung ein Betrag von 20 % von 11 580 € = 2 316 €, höchstens 4 000 € angesetzt werden.

Fall i:

Lediglich A ist erwerbstätig, B ist schwer behindert (Grad der Behinderung 60). Das gemeinsame Kind hat das 6. Lebensjahr aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet. Wie bereits oben im gemeinsamen Sachverhalt erwähnt, betreut die Hausangestellte zur Hälfte die Kinder und führt zur anderen Hälfte typische Haushaltsleistungen durch. Pflegeaufwendungen für B werden keine erbracht.

Lösung i:

Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind u.a. erfüllt, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil behindert ist. Ein bestimmter Grad der Behinderung ist dabei nicht Voraussetzung.

Im Veranlagungszeitraum 10 sind die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG von Januar bis Dezember erfüllt. Zu berücksichtigen sind 2/3 der Aufwendungen von 5 790 € = 3 860 €, maximal 4 000 €. Nach § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG verbraucht sind somit 5 790,00 €.

Auf die typischen Haushaltsleistungen entfallen 50 % von 11 580 € = 5 790,00 €.

Bei einem Grad der Behinderung von 60 erhält B einen Behindertenpauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG i.H.v. 720 €.

Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG (bis VZ 2007: den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus. Das Gleiche gilt für einen Angehörigen, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen wird (Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, LEXinform 5232541).

Für die typischen Haushaltsleistungen i.H.v. (50 % von 11 580 € =) 5 790 € sind die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Die Aufwendungen fallen nur dann unter § 33 EStG, wenn ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (R 33.3 Abs. 1 EStR) festgestellt wurde (» Heimunterbringung). Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sind somit 5 790 €. Als Steuerermäßigung kann ein Betrag von 20 % von 5 790 € = 1 158 €, höchstens 4 000 € angesetzt werden.

Die Steuerermäßigung ist hier neben der Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages zu gewähren, da durch den Behindertenpauschbetrag lediglich die Pflegeaufwendungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG) abgegolten sind (s.a. Wortlaut § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Beispielsfall besteht die Steuerermäßigung allerdings nicht für Pflege-, sondern für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.

Fall j:

Lediglich A ist erwerbstätig, B ist schwer behindert (Grad der Behinderung 60). Zur Betreuung der B sind zusätzliche Pflegedienstleistungen durch einen selbstständigen Pflegedienst i.H.v. monatlich 800 € angefallen. Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei bereits berücksichtigt. Das gemeinsame Kind hat das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet.

Lösung j:

Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind u.a. erfüllt, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil behindert ist. Ein bestimmter Grad der Behinderung ist dabei nicht Voraussetzung.

Im VZ 2010 sind die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG von Januar bis Dezember erfüllt. Zu berücksichtigen sind 2/3 der Aufwendungen von 5 790 € = 3 860 €, maximal 4 000 €.

Nach § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG verbraucht sind somit 5 790 €.

Auf die typischen Haushaltsleistungen entfallen 50 % von 11 580 € = 5 790 €.

§ 33a Abs. 3 EStG ist ab dem VZ 2009 entfallen und in die Förderung des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen worden.

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sind daher 5 790 €.

Die zusätzlichen Pflegeaufwendungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG betragen (800 € × 12 Monate =) 9 600 €. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG beträgt 20 % von (9 600 € + 5 790 € =) 15 390 € = 3 078 €, höchstens 4 000 €.

Bei einem Grad der Behinderung von 60 erhält B einen Behindertenpauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG i.H.v. 720 €.

Nimmt B den Behindertenpauschbetrag i.S.d. § 33b Abs. 1 und Abs. 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen i.H.v. 9 600 € nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei ihr aus (Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Die typischen Haushaltsleistungen i.H.v. 5 790 € sind nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Die Steuerermäßigung beträgt dann 20 % von 5 790 € = 1 158 €.

Es ist zu prüfen, ob A den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG für die Pflege der B beanspruchen kann (» Pflegekosten). Wenn der Pflegepauschbetrag für A gewährt werden kann, hat dies keine Auswirkung auf die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei B. Nur wenn A auch die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für die Pflege seiner Ehefrau beanspruchen sollte, schließt die Beanspruchung des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG die Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.H.v. 924 € aus.

Nimmt der Angehörige den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, sind nach dem Wortlaut des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG nicht die Aufwendungen – wie in § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG –, sondern die außergewöhnlichen Belastungen des Stpfl. abgegolten. Die Steuerermäßigung des § 33 EStG wird nur auf Antrag gewährt. Mit Inanspruchnahme des Pflegpauschbetrages stellt der Stpfl. daher gleichzeitig den Antrag, seine Pflegeaufwendungen lediglich i.H.v. 924 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Weitere außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG hat er nicht beantragt. Die Pflegeaufwendungen, die nicht durch die außergewöhnlichen Belastungen (§ 33b Abs. 6 EStG) berücksichtigt werden, kommen als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht (Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Rz. 10 des bisherigen BMF-Schreibens vom 26.10.2007 (BStBl I 2007, 783) enthielt folgende Einschränkung: »Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm aus.« Die Rz. 28 und 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140) enthalten eine solche Einschränkung nicht mehr.

Fall k:

Lediglich A ist erwerbstätig, B ist hilflos (Merkzeichen »H«; » Behinderte) und in die Pflegestufe II eingegliedert. Zur Betreuung der B sind zusätzliche Pflegedienstleistungen durch einen selbstständigen Pflegedienst i.H.v. monatlich 1 800 € angefallen. Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei bereits berücksichtigt. Das gemeinsame Kind hat das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet.

Lösung k:

Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind u.a. erfüllt, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil behindert ist. Ein bestimmter Grad der Behinderung ist dabei nicht Voraussetzung.

Im VZ 2009 sind die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG von Januar bis Dezember erfüllt. Zu berücksichtigen sind 2/3 der Aufwendungen von 5 790 € = 3 860 €, maximal 4 000 €. Nach § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG verbraucht sind somit 5 790 €.

Auf die typischen Haushaltsleistungen entfallen 50 % von 11 580 € = 5 790 €.

§ 33a Abs. 3 EStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 09 entfallen und in die Förderung des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen worden.

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sind daher 5 790 €.

Die zusätzlichen Pflegeaufwendungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG betragen (1 800 € × 12 Monate =) 21 600 €. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG beträgt 20 % von (21 600 € + 5 790 € =) 27 390 € = 5 478 €, höchstens 4 000 €.

Zur Anwendung des Pflege- und Behindertenpauschbetrages s.o.

Die Pflegeaufwendungen i.H.v. 21 600 € sind auf Antrag des Stpfl. entweder als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG – unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – oder als Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen (R 33.3 Abs. 1 und 2 EStR; » Pflegekosten). Ab einer Grenzsteuerbelastung von über 20 % ist der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung günstiger als die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. S.a. die Ausführungen und die Beispiele in » Heimunterbringung und » Pflegekosten.

Fall l:

Lediglich A ist erwerbstätig, B ist Hausfrau. Das gemeinsame Kind ist seit der Geburt hilflos (Merkzeichen »H«) und daher außerstande, sich selbst zu unterhalten (Pflegestufe III). Zur Betreuung des Kindes sind zusätzliche Pflegedienstleistungen durch einen selbstständigen Pflegedienst i.H.v. monatlich 1 800 € angefallen. Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei bereits berücksichtigt. Das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet. Der Behindertenpauschbetrag des Kindes wird auf die Eltern übertragen.

Lösung l:

Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt, da nicht beide Elternteile erwerbstätig sind.

Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind nicht erfüllt, da nur ein Elternteil erwerbstätig ist, der andere Elternteil sich weder in Ausbildung befindet noch selbst behindert oder krank ist.

Die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG sind nicht erfüllt, da das Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat.

Die auf die Kinderbetreuungsleistungen entfallenden Aufwendungen i.H.v. (12 × 482,50 € =) 5 790,00 € fallen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.

Auf die typischen Haushaltsleistungen entfallen 50 % von 11 580 € = 5 790 €.

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sind (11 580 € × 20 % = 2 316 €, höchstens 4 000 €.

Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nehmen die Stpfl. zusätzlich Pflege- und Betreuungsleistungen in ihrem Haushalt in Anspruch und beziehen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Aufwendungen betragen (1 800 € × 12 Monate =) 21 600 €. Für die Pflegeaufwendungen können die Stpfl. nach § 33b Abs. 6 EStG einen Pflegepauschbetrag i.H.v. 924 € in Anspruch nehmen (H 33b [Pflege-Pauschbetrag] EStH). Das empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen der Eltern (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG). Ein Stpfl. führt die Pflege auch dann noch persönlich durch, wenn er sich zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedient (R 33b Abs. 4 EStR).

Begünstigt für die Pflege des Kindes sind

  • die Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.H.v. 21 600 € × 20 % = 4 320 €, höchstens 4 000 € oder

  • der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG i.H.v. 924 € und die danach verbleibenden Pflegeaufwendungen von (21 600 € ./. 924 € =) 20 676 € nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG; die Steuerermäßigung beträgt dann 20 % von 20 676 € = 4 135 €, maximal 4 000 €; oder

  • die gesamten Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG (R 33.3 Abs. 1 EStR, H 33.1–33.4 [Pflegeaufwendungen für Dritte] EStH; BMF-Schreiben vom 14.4.2003, BStBl I 2003, 360); für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Stpfl. die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen; oder

  • der erhöhte Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG i.H.v. 3 700 €. Nimmt das Kind den Behindertenpauschbetrag selbst in Anspruch, sind seine eigenen Pflegeaufwendungen – sowohl als außergewöhnliche Belastung als auch für die Steuerermäßigung – abgegolten. Die Pflegeaufwendungen der Eltern sind entweder nach § 33 EStG oder für die Steuerermäßigung i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Wird der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG auf die Eltern übertragen, sind deren Pflegeaufwendungen damit abgegolten (s.a. Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

7. Zeitlich versetzte Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Die zeitlich versetzte Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten in einem Kj. ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes dürfte wohl lediglich ein einheitlicher Höchstbetrag von 4 000 € berücksichtigt werden. Der Abzugsbetrag müsste dann auf Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und Sonderausgaben aufgeteilt werden.

In den Rz. 13 ff. nimmt das BMF-Schreiben vom 19.1.2007 (BStBl I 2007, 184) zur Verteilung der Kinderbetreuungskosten Stellung.

Betreuungskosten sind i.H.v. zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 € je Kind und Kj., abziehbar.

Beispiel 2:

Bei einem verheirateten Elternpaar mit einem Kind sind beide Elternteile erwerbstätig. Im Juni des Jahres erleidet ein Elternteil einen Unfall und kann einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, weil er als Folge des Unfalls behindert ist. Kinderbetreuungskosten sind im Kj. i.H.v. 12 000 € angefallen.

Lösung 2:

Unabhängig davon, nach welchem Absatz des § 9c EStG die Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind, können insgesamt im Kj. nur zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 €, abgezogen werden (Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl I 2007, 184).

Beispiel 3:

Sachverhalt siehe Hillmoth, Neuregelung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten ab 2006 (Beispiel 5), INF 2006, 377.

Die Eltern M und F sind beide erwerbstätig. Ab 1.7.10 gibt F ihre Erwerbstätigkeit auf, um zum 1.7. eine (weitere) Berufsausbildung aufzunehmen. Zum 1.10.10 bricht sie die Ausbildung ab. Sowohl für den Kindergarten als auch für weitere Dienstleistungen zur Kinderbetreuung des vierjährigen Kindes fallen ganzjährig monatlich 600 € an.

Lösung 3:

Vom 1.1.10 bis zum 30.6.10 sind die Voraussetzungen des § 9c Abs. 1 EStG erfüllt.

Aufwand: 6 × 600 €

3 600 €

Ansatz 2/3, höchstens 4 000 €

2 400 €

Vom 1.7.10 bis zum 30.9.10 sind die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG erfüllt.

Aufwand: 3 × 600 €

1 800 €

Ansatz 2/3, höchstens 4 000 €

1 200 €

Vom 1.10.10 bis zum 31.12.10 sind die Voraussetzungen des § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG erfüllt.

Aufwand: 3 × 600 €

1 800 €

Ansatz 2/3, höchstens 4 000 €

1 200 €

Summen

7 200 €

4 800 €

Nach der zeitlich versetzten Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten – strikt nach dem Gesetzeswortlaut – könnten 2/3 von 7 200 € = 4 800 € insgesamt als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Bei der einheitlichen Berücksichtigung nach einer Gesetzesnorm können dagegen maximal nur 4 000 € berücksichtigt werden. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes könnte wie folgt verfahren werden.

1. Möglichkeit

maximaler Höchstbetrag

4 000 €

davon nach § 9c Abs. 1 EStG verbraucht

./. 2 400 €

verbleiben für den Sonderausgabenabzug

1 600 €

2. Möglichkeit

maximaler Höchstbetrag

4 000 €

Kinderbetreuungskosten insgesamt:

7 200 €

davon entfallen auf § 9c Abs. 1 EStG

3 600 €

davon entfallen auf § 9c Abs. 2 EStG

3 600 €

Nach der Verteilung der Kinderbetreuungskosten entfallen 50 % auf § 9c Abs. 1 EStG. Nach diesem Verhältnis ist der Höchstbetrag von insgesamt 4 000 € zu verteilen. Wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind daher maximal zu berücksichtigen

./. 2 000 €

als Sonderausgaben zu berücksichtigen

2 000 €

Nach der Verwaltungsauffassung in Rz. 18 im Anwendungsschreiben vom 19.1.2007 (BStBl I 2007, 184) ist die Möglichkeit 2 anzuwenden.

8. Erstattung von Kinderbetreuungskosten

Die Vfg. der OFD Koblenz vom 3.7.2007 (S 2144d/S 2221/S 2350 A – St 32 3, LEXinform 5231033) nimmt zur Erstattung von Kinderbetreuungskosten (hier Kindergartenbeiträgen) ausführlich Stellung.

Beispiel 4:

Für das am 10.7.2001 geborene Kind werden bis 31.8.2007 Kindergartenbeiträge von 80 €/Monat gezahlt. Aufgrund der Kann-Regelung erfolgt die Einschulung bereits im August 2007. Für die Monate 09/2006–08/2007 werden sodann die Beiträge auf Antrag noch im Herbst 2007 erstattet.

Variante 1: Es handelt sich um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten.

Variante 2: Es handelt sich um Sonderausgaben.

Lösung 4:

Variante 1:

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten zu behandeln. Für Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Werbungskosten gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Bei Gewinnermittlung aufgrund Betriebsvermögensvergleichs gelten die Grundsätze der Bilanzierung. Die BFH-Rechtsprechung behandelt Rückflüsse von Betriebsausgaben und Werbungskosten in diesem Zusammenhang nicht als »negative Betriebsausgaben/Werbungskosten«, sondern als (Betriebs-)Einnahmen. D.h. die in 2007 i.H.v. 640 € gezahlten Kinderbetreuungskosten sind zu 427 € (2/3) wie Betriebsausgaben/Werbungskosten und die in 2007 i.H.v. 960 € erstatteten Kinderbetreuungskosten zu 640 € (2/3) wie (Betriebs-)Einnahmen zu behandeln. In Bilanzierungsfällen erfolgt die Berücksichtigung außerbilanziell.

Eine Verrechnung der gezahlten und erstatteten Beiträge und Erhöhung der Einnahmen lediglich um den Erstattungsüberhang von 213 € führt letztlich zum gleichen Ergebnis.

Variante 2:

Für Sonderausgaben gilt das Belastungsprinzip (BMF-Schreiben vom 11.7.2002, BStBl I 2002, 667). D.h. ein etwaiger Erstattungsüberhang ist in das Jahr der Zahlung zurückzutragen (rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO). Als gleichartige Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind sämtliche Kinderbetreuungskosten anzusehen, die nach § 9c Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähig sind, unabhängig davon, ob es sich bei der Zahlung und Erstattung um dasselbe oder um verschiedene Kinder handelt.

Ein Rücktrag der nicht ausgeglichenen Sonderausgaben erfolgt jedoch nach bundeseinheitlichem Beschluss nur, soweit diese 200 € übersteigen. Der Betrag von 200 € ist nicht für einzelne Arten von Sonderausgaben gesondert zu sehen, er gilt vielmehr für die Summe aller nicht ausgeglichenen Sonderausgaben.

9. Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses

Nach dem BFH-Urteil vom 27.9.2007 (III R 28/05, BStBl II 2008, 287) sind Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung der Rechtsprechung vom 28.3.1996, III R 208/94, BStBl II 1997, 54). Familienbedingte Aufwendungen sind ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten. Besuchsfahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, können nur in Krankheitsfällen berücksichtigt werden.

10. Literaturhinweise

Tausch u.a., Änderungen durch die Gesetze zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen und zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung, DB 2006, 800; Melchior, Titel s.o., DStR 2006, 681; Hillmoth, Neuregelung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten ab 2006, INF 2006, 377; Hillmoth, Steuerliche Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten, INF 2007, 296; Nolte, Kinderbetreuungskosten, NWB Fach 3, 14479; Gunsenheimer, Die Neuregelung des Kinderbetreuungskostenabzugs, Steuer & Studium 2007, 476; Nolte, Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen, NWB 11/2009, 772.

11. Verwandte Lexikonartikel

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© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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