1. Wirkung des Familienleistungsausgleichs
Nach den in § 31 EStG niedergelegten Grundsätzen des Familienleistungsausgleichs (» Familienleistungsausgleich) wird das als Steuervergütung gewährte » Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag und dem Betreuungsfreibetrag des § 32 Abs. 6 EStG in der Weise verknüpft (§ 31 Satz 4 EStG), dass die für den Stpfl. günstigere Lösung bei der ESt-Veranlagung von Amts wegen berücksichtigt wird. Siehe dazu die Erläuterungen der »Günstigerrechnung« unter » Familienleistungsausgleich sowie R 31 Abs. 1 EStR
2. Freibeträge i.S.d. § 32 Abs. 6 EStG
2.1. Allgemeines
Durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2001, 2074) wurde ab dem Kj. 2002 § 32 Abs. 6 EStG neu geregelt. Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) beträgt 1 824 €, der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag beträgt 1 080 €. Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird der Kinderfreibetrag ab 2009 von bisher 1 824 € auf 1 932 € erhöht. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) wird der Kinderfreibetrag von 1 932 € auf 2 184 € und der Betreuungsfreibetrag von 1 080 € auf 1 320 € angehoben.
2.2. Persönlicher Anwendungsbereich
Nach § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ist § 32 EStG nur auf unbeschränkt Stpfl. anzuwenden. Eine Berücksichtigung der Freibeträge i.S.d. § 32 Abs. 6 EStG außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Stpfl. der Eltern ist – auch in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG – nicht möglich (R 32.3 Satz 3 EStR). Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG nicht vorliegen (Dauer der beschränkten Stpfl.), ermäßigen sich die jeweiligen Beträge um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG können beschränkt Stpfl. auf Antrag als unbeschränkt Stpfl. behandelt werden. Für diesen Personenkreis sind die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen (» Familienbezogene Einkommensteuervergünstigungen des § 1a EStG).
Besteht nur für einen Teil des Kj. eine unbeschränkte Steuerpflicht, für den anderen Teil gar keine Stpfl., so wird ein Kinderfreibetrag nur für den Teil der unbeschränkten Stpfl. gewährt (BFH-Urteil vom 14.10.2003, VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331). Für den Fall, dass keine unbeschränkte, sondern nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, ist in § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG angeordnet, dass u.a. auch § 32 EStG nicht anzuwenden ist. Dies muss dann erst recht für Monate gelten, in denen überhaupt keine inländische Steuerpflicht bestanden hat.
2.3. Besondere Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Freibeträge
2.3.1. Kinder i.S.d. § 32 EStG
Die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG werden für jedes zu berücksichtigende Kind des Stpfl. vom Einkommen abgezogen, wenn nach der Vergleichsrechnung die Freibeträge günstiger als das entsprechende Kindergeld sind. Kinder sind unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis Abs. 5 EStG zu berücksichtigen. Siehe dazu unter » Kinder, » Einkünfte und Bezüge von Kindern, » Nichteheliche Lebensgemeinschaften, » Pflegekind, » Kindesunterhalt.
Für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten Eltern keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Laut BFH (BFH-Beschluss vom 4.7.2001, VI B 176/00, BStBl II 2001, 675) ist diese Regelung verfassungsgemäß.
Beispiel 1:
Beate war mit Albert verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Kinder Sascha und Martin. Nachdem Beate ein Kind von Klaus bekommt (Michael), wird diese Ehe geschieden. Da Klaus sich nicht um das Kind kümmert, heiratet Beate den Paul. Aus dieser Ehe stammt Thomas. Auch diese Ehe wird wieder geschieden. Nach der Scheidung von Beate und Paul ist Paul mit Ursula verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Kinder Marion und Juliane. Aus ihrer ersten Ehe hat Ursula bereits zwei Kinder. Knut und Jakob. Der Vater dieser Kinder ist Willi. Alle Kinder sind minderjährig und leben im Haushalt der Mutter. Die Kinder stammen von folgenden Personen ab:
Kinder | Beate | Albert | Klaus | Paul (verheiratet mit) Ursula | Willi | |
Sascha (17 Jahre) | x | x | ||||
Martin (15 Jahre) | x | x | ||||
Michael (13 Jahre) | x | x | ||||
Knut (17 Jahre) | x | x | ||||
Jakob (15 Jahre) | x | x | ||||
Thomas (11 Jahre) | x | x | ||||
Marion (8 Jahre) | x | x | ||||
Juliane (5 Jahre) | x | x | ||||
Lösung 1:
Siehe auch das Beispiel unter » Kindesunterhalt.
Alle im Sachverhalt aufgeführten Kinder sind für die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen, da sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs. 3 EStG). Im Einzelnen sind die Freibeträge für die Kinder wie folgt zu gewähren:
Sascha und Martin:
Eheleute Beate und Albert | nach der Scheidung | |||||||||
Zusammenveranlagung (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG: Die Freibeträge sind zu verdoppeln.) | keine Zusammenveranlagung | |||||||||
Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | |||||
Kinder | Beate | Albert | Beate | Albert | Beate | Albert | Beate | Albert | ||
Sascha | 3 648 | 2 160 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 |
Martin | 3 648 | 2 160 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 |
ab 2009 | 3 864 | 2 160 | 1 932 | 1 932 | 1 080 | 1 080 | 1 932 | 1 932 | 1 080 | 1 080 |
ab 2010 | 4 368 | 2 640 | 2 184 | 2 184 | 1 320 | 1 320 | 2 184 | 2 184 | 1 320 | 1 320 |
Michael:
Kind | Beate | Klaus | Beate | Klaus |
Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | |||
Michael | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 |
ab 2009 | 1 932 | 1 932 | 1 080 | 1 080 |
ab 2010 | 2 184 | 2 184 | 1 320 | 1 320 |
Knut und Jakob:
Kinder | Eheleute Ursula und Willi | nach der Scheidung | ||||||||
Zusammenveranlagung (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG: Die Freibeträge sind zu verdoppeln) | keine Zusammenveranlagung | |||||||||
Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | |||||
Ursula | Willi | Ursula | Willi | Ursula | Willi | Ursula | Willi | |||
Knut | 3 648 | 2 160 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 |
Jakob | 3 648 | 2 160 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 |
ab 2009 | 3 864 | 2 160 | 1 932 | 1 932 | 1 080 | 1 080 | 1 932 | 1 932 | 1 080 | 1 080 |
ab 2010 | 4 368 | 2 640 | 2 184 | 2 184 | 1 320 | 1 320 | 2 184 | 2 184 | 1 320 | 1 320 |
Thomas:
Kinder | Eheleute Beate und Paul | Nach der Scheidung | ||||||||
Zusammenveranlagung (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG: Die Freibeträge sind zu verdoppeln) | keine Zusammenveranlagung | |||||||||
Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | |||||
Beate | Paul | Beate | Paul | Beate | Paul | Beate | Paul | |||
Sascha | 3 648 | 2 160 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 |
Martin | 3 648 | 2 160 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 |
ab 2009 | 3 864 | 2 160 | 1 932 | 1 932 | 1 080 | 1 080 | 1 932 | 1 932 | 1 080 | 1 080 |
ab 2010 | 4 368 | 2 640 | 2 184 | 2 184 | 1 320 | 1 320 | 2 184 | 2 184 | 1 320 | 1 320 |
Marion und Juliane:
Kinder | Eheleute Ursula und Paul | |||||
Zusammenveranlagung (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG: Die Freibeträge sind zu verdoppeln) | keine Zusammenveranlagung | |||||
Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | Kinderfreibetrag (in €) | Betreuungsfreibetrag (in €) | |||
Ursula | Paul | Ursula | Paul | |||
Marion | 3 648 | 2 160 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 |
Juliane | 3 648 | 2 160 | 1 824 | 1 824 | 1 080 | 1 080 |
ab 2009 | 3 864 | 2 160 | 1 932 | 1 932 | 1 080 | 1 080 |
ab 2010 | 4 368 | 2 640 | 2 184 | 2 184 | 1 320 | 1 320 |
2.3.2. Verdoppelung der Freibeträge
Unter folgenden Voraussetzungen sind die Beträge zu verdoppeln (s.a. R 32.12 EStR):
bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht;
wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist;
der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist;
der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist;
wenn der Stpfl. allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
2.3.3. Freibeträge für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder
Für Kinder, die nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, werden gem. § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG die Freibeträge nur gekürzt berücksichtigt. Die Kürzung erfolgt nach Maßgabe der Verhältnisse des Wohnsitzstaates. Maßgeblich für die Kürzung ist die Ländergruppeneinteilung (BMF-Schreiben vom 9.9.2008, BStBl I 2008, 936). Die Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2010 enthält das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 6.11.2009 (LEXinform 5232402).
Beispiel 2:
A ist Staatsangehöriger
von Belgien,
von Portugal,
der Türkei,
von Albanien.
Er wohnt dort mit seinem minderjährigen Kind und bezieht ausschließlich Einkünfte, die nach dem DBA in Deutschland zu besteuern sind, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. A ist geschieden; die Mutter des Kindes wohnt in dem jeweiligen Staat.
Lösung 2:
A hat inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Er ist auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln.
Bei dem unbeschränkt Stpfl. A ist das Kind im Ausland wie folgt zu berücksichtigen. Da der andere Elternteil nicht unbeschränkt Stpfl. ist, sind die Beträge i.S.d. § 32 Abs. 6 EStG nach § 32 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG zu verdoppeln. Für die verdoppelten Beträge ist die Ländergruppeneinteilung anzuwenden.
Verdoppelte Beträge | Belgien (in voller Höhe) | Portugal (mit 3/4) | Türkei (mit 1/2) | Albanien (mit 1/4) | |||||
Kinderfreibetrag | Betreuungsfreibetrag | Kinderfreibetrag | Betreuungsfreibetrag | Kinderfreibetrag | Betreuungsfreibetrag | Kinderfreibetrag | Betreuungsfreibetrag | Kinderfreibetrag | Betreuungsfreibetrag |
3 648 € | 2 160 € | 3 648 € | 2 160 € | 2 736 € | 1 620 € | 1 824 € | 1 080 € | 912 € | 615 € |
Kinderbetreuungskosten und Betreuungsfreibetrag ab 2009 nach dem FamLeistG: | |||||||||
3 864 € | 2 160 € | 3 864 € | 2 160 € | 2 898 € | 1 620 € | 1 932 € | 1 080 € | 966 € | 615 € |
Kinderbetreuungskosten und Betreuungsfreibetrag ab 2010 nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz: | |||||||||
4 368 € | 2 640 € | 4 368 € | 2 640 € | 3 276 € | 1 980 € | 2 184 € | 1 320 € | 1 092 € | 660 € |
Beispiel 3:
Sachverhalt siehe Beispiel 2. A ist verheiratet.
Lösung 3:
Belgien und Portugal
Da A Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates ist, kommt für die Ehefrau § 1a EStG zur Anwendung. Voraussetzung für die Anwendung des § 1a EStG für die Ehefrau ist, dass diese ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU/EWR-Staates hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Da nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG beide Ehegatten als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten, ist für diese die Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG durchzuführen.
Für das Kind im Ausland erhalten die Eheleute die verdoppelten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen. Für Portugal sind diese Freibeträge mit 3/4 anzusetzen.
Ohne Anwendung des § 1a EStG erhält A die in Lösung 1 aufgeführten Freibeträge. Für A ist eine Einzelveranlagung durchzuführen.
Türkei, Albanien
Da A nicht Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates ist, kommt § 1a EStG für die Ehefrau nicht zur Anwendung. Für A ist eine Einzelveranlagung durchzuführen. Für das Kind im Ausland erhält A die in Lösung 1 aufgeführten Freibeträge.
Beispiel 4:
B (Deutscher) ist verheiratet und wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz. Er bezieht ausschließlich inländische Einkünfte, die nach dem DBA in Deutschland zu versteuern sind.
Lösung 4:
B ist auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Für B sind ebenfalls die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 EStG erfüllt. Die Ehefrau kann jedoch nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, da sie nicht in einem EU/EWR-Staat wohnt. Für B ist auf Antrag eine Einzelveranlagung durchzuführen. Für das Kind in der Schweiz erhält B die verdoppelten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG. Nach dem Ländergruppenerlass werden die Freibeträge in voller Höhe gewährt.
Beispiel 5:
C (Deutscher) ist verheiratet und wohnt zusammen mit seiner Ehefrau (Türkin) und dem gemeinsamen Kind in Frankreich. Er bezieht ausschließlich inländische Einkünfte, die nach dem DBA in Deutschland zu versteuern sind.
Lösung 5:
C ist auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist die Ehefrau ebenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, da sie ihren Wohnsitz in einem EU/EWR-Staat hat. Anders als beim Stpfl. C selbst ist die Staatsangehörigkeit des Ehegatten ohne Bedeutung; es ist nur auf den Wohnsitz im EU/EWR-Staat abzustellen. Auf Antrag werden die Ehegatten zusammen veranlagt, so dass die Splittingtabelle angewendet werden kann.
Für das Kind in Frankreich erhalten die Eheleute die verdoppelten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen. Für Frankreich sind diese Freibeträge voll anzusetzen.
3. Zeitanteilige Berücksichtigung
Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nicht vorliegen, ermäßigen sich die Beträge um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG).
4. Übertragung des Kinderfreibetrages
4.1. Allgemeines zur Übertragung des Kinderfreibetrages
Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG kann auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Eine Übertragung ist danach nur möglich, wenn für beide Elternteile im Veranlagungszeitraum eine Unterhaltspflicht bestanden hat. Ist ein Elternteil nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, können die ihm zustehenden Freibeträge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden (s.a. Vfg. OFD Frankfurt vom 15.10.2007, S 2282 A – 8 – St 217, DB 2008, 91).
4.2. Erfüllung der Unterhaltspflicht
4.2.1. Die gesetzliche Unterhaltspflicht
4.2.1.1. Allgemeiner Überblick
Die gesetzliche Unterhaltspflicht regeln die §§ 1601 ff. BGB. Danach sind Verwandte gerader Linie gesetzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt sind somit Kinder gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. So kann ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung von Unterhalt insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. Ein Elternteil ist dann nicht unterhaltspflichtig, wenn er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
4.2.1.2. Unterscheidung in Betreuungs- und Barunterhalt
Das Zivilrecht unterscheidet zwischen:
Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 BGB) | Barunterhalt |
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). | Bei Volljährigkeit ist in der Regel nur Barunterhalt zu gewähren. |
4.2.2. Wesentliche Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung
Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt. Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urteil vom 12.4.2000 (VI R 148/97, BFH/NV 2000, 1194) bestätigt. Zum Kindesunterhalt s.a. » Kindesunterhalt.
4.3. Nichterfüllung der konkreten Unterhaltsverpflichtung
Die Übertragung des (halben) Kinderfreibetrages von dem einen Elternteil auf den anderen Elternteil setzt voraus, dass der Elternteil, dessen Kinderfreibetrag auf den anderen übertragen werden soll, konkret unterhaltspflichtig ist und dieser Unterhaltspflicht nur ungenügend nachkommt. Ist ein Elternteil nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, z.B. weil er nicht leistungsfähig ist, so darf der ihm zustehende Kinderfreibetrag nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 4 bzw. Satz 7 EStG auf den anderen Elternteil übertragen werden (BFH-Urteil vom 25.7.1997, VI R 107/96, BStBl II 1998, 329 und H 32.13 [Fehlende Unterhaltsverpflichtung] EStH).
4.4. Ermittlung der wesentlichen Unterhaltsverpflichtung
Maßgebend ist nicht der abstrakte Unterhaltsbedarf des Kindes, sondern die konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Eltern, die sich in erster Linie aus gerichtlichen Titeln oder sonstigen Vereinbarungen ergibt und im Übrigen nach § 1603 BGB zu ermitteln ist (R 32.13 Abs. 1 EStR). Auch die Düsseldorfer Tabelle kann einen Anhaltspunkt über die Höhe der Barunterhaltsverpflichtung geben (» Kindesunterhalt). Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit nach, so darf der ihm zustehende Kinderfreibetrag auch dann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn sein Beitrag zum Unterhaltsbedarf des Kindes verhältnismäßig geringfügig ist (BFH-Urteil vom 12.4.2000, VI R 148/97, BFH/NV 2000, 1194 und BFH-Urteil vom 25.7.1997, VI R 113/95 BStBl II 1998, 433 und H 32.13 [Konkrete Unterhaltsverpflichtung] EStH).
Sachverhalt:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 12.4.2000 (VI R 148/97, BFH/NV 2000, 1194).
Der Stpfl. (Kläger) lebt seit Juli 11 von seiner früheren Ehefrau getrennt. Aus der im Jahr 13 geschiedenen Ehe sind 7 Kinder hervorgegangen, die im Jahr 13 zwischen 4 und 15 Jahre alt waren. Die Kinder lebten seit der Trennung bei der früheren Ehefrau, die seit dem Kj. 13 wieder verheiratet ist. Auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom Juli 11 hatte der Kläger »zunächst auf die Dauer von sechs Monaten« monatlich 734 € an Unterhalt für die Kinder zu zahlen. Im Kj. 12 kam es zu Verhandlungen wegen der weiteren Unterhaltszahlungen, nachdem der Kläger mit den Zahlungen in Rückstand geraten war. Der Kläger erklärte sich schließlich im November 12 bereit, monatlich 613 € Kinderunterhalt zu zahlen. Dieser Verpflichtung kam er bis einschließlich September 13 nach. Zum 31.8.13 verlor er seinen Arbeitsplatz. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit von 14 719 €, von denen der ArbG 1 227 € LSt, 78 € Kirchensteuer und 2 789 € ArbN-Anteil zur Sozialversicherung einbehielt. Aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Betrieb erhielt er aufgrund eines Sozialplans eine Abfindung von 16 511 €, die er im Wesentlichen zur Tilgung von Eheschulden verwendete, und zwar 9 350 € aufgrund von Pfändungen und 6 135 € Darlehensrückzahlung an seine Mutter. Nach der ESt-Erklärung erhielt der Kläger außerdem Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld usw.) von 3 365 €. Das Arbeitslosengeld betrug lt. Bescheinigung des Arbeitsamtes wöchentlich 194,20 € und wurde ab 8.10.13 gezahlt. Von dem Arbeitslosengeld führte das Arbeitsamt wöchentlich 58,50 € an die Kinder ab. Insgesamt zahlte der Kläger im Kj. 13 6 276 € Kinderunterhalt.
Auf Antrag der geschiedenen Ehefrau wurden die Kinderfreibeträge auf sie übertragen, da der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachgekommen sei. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass er seine Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen erfüllt habe. Nach der Vereinbarung vom November 13 muss er monatlich 613 €, also jährlich 7 356 € zahlen. Die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen von 6 276 € = 85,31 % betragen mehr als 75 %.
Entscheidungsgründe:
Die Frage der Erfüllung der wesentlichen Unterhaltspflicht ist anhand fester Mindestgrenzen zu überprüfen. Aus Vereinfachungsgründen kann dabei von der Düsseldorfer Tabelle (» Kindesunterhalt) ausgegangen werden. Das FG berechnete den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wie folgt:
ab 1.1.2010 | |||
2 Kinder zwischen 12–17: 2 × 426 € | 852 € | ||
4 Kinder zwischen 6–11: 4 × 364 € | 1 456 € | ||
1 Kind zwischen 0–5 | 317 € | ||
Unterhaltsanspruch | 2 625 € | ||
Kindergeld (2010) | |||
2 × 184 € = 368 € | 368 € | ||
1 × 190 € = 190 € | 190 € | ||
4 × 215 € = 860 € | 860 € | ||
insgesamt | 1 418 € | davon 1/2 | ./. 709 € |
verbleiben | 1 916 € | ||
Jahresbetrag (1 916 € × 12 =) | 22 992 € | ||
davon gezahlt | 6 276 € | ||
Erfüllungsquote | 27,30 % | ||
75 % | 17 244 € |
Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, 3189) wurde ab 1.1.2008 u.a. die Kindergeldverrechnung des § 1612b BGB komplett neu gefasst. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB);
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt).
Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Nach der Entscheidung des BFH ist die Unterhaltsverpflichtung nach der Düsseldorfer Tabelle allerdings wie folgt zu berechnen:
Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil muss bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstunterhalt) verbleiben. Dieser beträgt: | |
ab 1.1.2010 | |
bei Erwerbstätigkeit | 900 € |
und | 770 € |
wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Nur soweit der notwendige Eigenbedarf gedeckt ist, ist der Unterhaltsschuldner unterhaltspflichtig. Maßgeblich für die Höhe des Kindesunterhalts ist das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen. Das Nettoeinkommen wird wie folgt ermittelt (Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle): | |
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit lt. Lohnsteuerkarte | 14 719 € |
Lohnersatzleistungen lt. Steuererklärung | 3 365 € |
Bruttoeinnahmen insgesamt | 18 084 € |
abzgl. | |
Lohnsteuer | ./. 1 227 € |
Kirchensteuer | ./. 78 € |
Sozialversicherung | ./. 2 789 € |
Werbungskosten lt. Erklärung | ./. 786 € |
Nettoeinkommen | 13 204 € |
Selbstunterhalt 8 × 900 € und 4 × 770 € | ./. 10 280 € |
zu leistende Barunterhaltsverpflichtung | 2 924 € |
tatsächlich geleistet | 6 276 € |
Der Stpfl. ist seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen. | |
Strittig ist, ob die Abfindungszahlung i.H.v. | 16 511 € |
dem Einkommen hinzuzurechnen ist. Nach herrschender Meinung sollen die Abfindungen, auf eine angemessene Zeit (in der Regel einige Jahre) verteilt, dem Einkommen hinzugerechnet werden. Von dieser Abfindungszahlung standen dem Kläger | 9 350 € |
nicht zur Verfügung, da dieser Betrag seinen Gläubigern aufgrund von Pfändungen ausgezahlt wurde. Auf die Abfindungszahlung entfallen noch an Lohn- und Kirchensteuer | 572 € |
Danach verbleiben noch | 6 589 € |
Zu Lasten des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist davon auszugehen, dass ihm dieser Betrag für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stand, obwohl er davon noch 6 135 € Darlehensschulden an seine Mutter beglichen hatte. Der verbleibende Betrag i.H.v. 6 589 € ist auf eine angemessene Zeit, in der Regel auf drei Jahre, zu verteilen. Der danach verbleibende jährliche Betrag i.H.v. 2 196 € führt zu einer Erhöhung des für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehenden Einkommens. Unter Berücksichtigung der Abfindungszahlung ergibt sich folgende Berechnung:
Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil muss bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstunterhalt) verbleiben. Dieser beträgt | |
bei Erwerbstätigkeit | 900 € |
und | 770 € |
wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Nur soweit der notwendige Eigenbedarf gedeckt ist, ist der Unterhaltsschuldner unterhaltspflichtig. Maßgeblich für die Höhe des Kindesunterhalts ist das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen. Das Nettoeinkommen wird wie folgt ermittelt: | |
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit lt. Lohnsteuerkarte | 14 719 € |
Lohnersatzleistungen lt. Steuererklärung | 3 365 € |
Bruttoeinnahmen insgesamt | 18 084 € |
abzgl. | |
Lohnsteuer | ./. 1 227 € |
Kirchensteuer | ./. 78 € |
Sozialversicherung | ./. 2 789 € |
Werbungskosten lt. Erklärung | ./. 786 € |
verbleiben | 13 204 € |
zzgl. Abfindungszahlung | 2 196 € |
Nettoeinkommen | 15 400 € |
Selbstunterhalt 8 × 900 € und 4 × 770 € | 10 280 € |
zu leistende Barunterhaltsverpflichtung | 5 120 € |
tatsächlich geleistet | 6 276 € |
Nach der Entscheidung des BFH ist für die Beantwortung der Frage, ob der Stpfl. seine Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen erfüllt hat, wie folgt vorzugehen:
Die Unterhaltsverpflichtung wurde durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt:
Betragen die tatsächlichen Unterhaltszahlungen mindestens 75 % der gerichtlich festgelegten Unterhaltsverpflichtungen, so kommt der Stpfl. seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nach.
Die Unterhaltsverpflichtung wurde nicht durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt:
Zunächst ist der tatsächliche Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Die sich danach ergebende Leistungspflicht ist allerdings von den dem Verpflichteten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln abhängig. Stehen dem Verpflichteten genügend Mittel zur Verfügung und betragen die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen mindestens 75 % des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs des Kindes, so kommt der Stpfl. seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nach. Stehen dem Verpflichteten jedoch nicht genügend Mittel zur Verfügung, um den tatsächlichen Unterhaltsbedarf des Kindes zu decken, so richtet sich seine Leistungspflicht nach der Höhe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Betragen die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen mindestens 75 % der vom Nettoeinkommen ermittelten Unterhaltspflicht, so kommt der Stpfl. seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nach.
Beispiel:
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich 426 €. Auf Grund einer Verpflichtungserklärung muss der Verpflichtete monatlich 182 € zahlen. Diese Verpflichtung wird auch tatsächlich befolgt, so dass diese Verpflichtung zu 100 % erfüllt wird. Gemessen an dem tatsächlichen Unterhaltsbedarf des Kindes werden mit der tatsächlichen Zahlung lediglich 42,72 % des Unterhaltsbedarfs des Kindes gedeckt. Wenn nun der betreuende Elternteil aus diesem Grunde die Übertragung des Kinderfreibetrages beantragt, wird der barunterhaltspflichtige Elternteil dem entgegenhalten, er habe seine Unterhaltsverpflichtung zu 100 % erfüllt (siehe R 32.13 Abs. 4 EStR zum Verfahren zur Übertragung des Kinderfreibetrages). Um über die Übertragung des Kinderfreibetrages entscheiden zu können, muss die Finanzbehörde das Nettoeinkommen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils ermitteln. Angenommen, die nach dem zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen bestehende Unterhaltsverpflichtung beträgt
242 € bzw.
289 € bzw.
371 €.
Lösung:
Nach der im Fall a) bestehenden Unterhaltsverpflichtung i.H.v. 242 € beträgt die tatsächlich erfolgte Unterhaltszahlung i.H.v. 182 € 75,20 %. Da die Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen erfüllt wurde, ist der Kinderfreibetrag nicht zu übertragen. Im Fall b) und c) ist der Kinderfreibetrag zu übertragen, da die tatsächliche Unterhaltszahlung lediglich 62,97 % bzw. 49,05 % der Unterhaltsverpflichtung beträgt.
4.5. Verfahrensablauf
Beantragt ein Elternteil die Übertragung des Kinderfreibetrags, muss er die Voraussetzungen dafür darlegen. In Zweifelsfällen ist dem anderen Elternteil Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Werden die Freibeträge für Kinder im Rahmen der Veranlagung auf den Stpfl. übertragen, ist dies dem FA des anderen Elternteils mitzuteilen. Weist der andere Elternteil allerdings im Rahmen seines Veranlagungsverfahrens nach, dass er seine Unterhaltspflicht im Wesentlichen erfüllt hat, ist dies wiederum dem FA des Elternteils mitzuteilen, der ursprünglich die Übertragung beantragt hatte. Wegen der einschlägigen Änderungsvorschriften s. R 32.13 Abs. 4 EStR.
Zu einem sich anschließenden Einspruchsverfahren ist der jeweils andere Elternteil hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Einspruch offensichtlich unzulässig ist, z.B. wegen Fristversäumnis. Die beabsichtigte Hinzuziehung ist zunächst dem Einspruchsführer mitzuteilen und erst auszusprechen, wenn dieser daraufhin den Einspruch nicht zurücknimmt.
Im Schriftverkehr mit dem Hinzugezogenen und bei Zustellung der Einspruchsentscheidung an diesen ist darauf zu achten, dass dem Hinzugezogenen nur solche Angaben über die steuerlichen Verhältnisse des Einspruchsführers mitgeteilt werden, die unmittelbar mit der Übertragung der Freibeträge für Kinder zusammenhängen. Insbesondere darf die für den Hinzugezogenen bestimmte Ausfertigung der Einspruchsentscheidung weder Steuerbeträge noch Hinweise auf etwaige andere Streitpunkte des Einspruchsverfahrens enthalten.
5. Übertragung des Betreuungsfreibetrages
Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 EStG kann der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei minderjährigen Kindern auch abweichend vom Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden. Der Betreuungsfreibetrag wird von dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf den anderen Elternteil, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist, übertragen. Dieser andere Elternteil muss die Übertragung beantragen. Allein der Antrag ist entscheidend für eine zwangsweise Übertragung. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat (BFH-Urteil vom 18.5.2006, III R 71/04, BStBl II 2008, 352). Die Übertragung ist nur für Monate möglich, in denen das Kind noch minderjährig ist.
6. Übertragung der Freibeträge auf die Stief- und Großelternteile
Nach § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG ist die Übertragung auf Stiefelternteile und Großeltern möglich. Diese müssen entweder die Übertragung beantragen oder die Eltern bzw. der Elternteil muss der Übertragung zustimmen. Voraussetzung für eine Übertragung ist weiterhin, dass das Kind in den Haushalt der Großeltern (des Großelternteils) oder in den Haushalt des Stiefelternteils aufgenommen ist. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf können jedoch nur einheitlich übertragen werden (Vfg. OFD Frankfurt vom 15.10.2007, S 2282 A – 8 – St 217, DB 2008, 91).
Ein »Stiefelternteil« kann eine Stiefmutter oder ein Stiefvater sein. Die vorstehenden Begriffe oder der Begriff »Stiefkind« werden im BGB nicht verwendet (s. aber § 1371 Abs. 4 BGB). Der BFH hat als »Stiefkind« das Kind des Ehepartners angesehen (BFH-Urteil vom 31.1.1973, II R 10/68, BStBl II 1973, 454). Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach unter Stiefmutter die zweite Frau des Vaters und unter Stiefvater der zweite Mann der Mutter und unter einem Stiefkind der Sohn oder die Tochter des Ehepartners verstanden wird. Danach kann »Stiefelternteil« nur der Ehegatte eines Elternteils sein. Für das Kind der Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kann kein Kinderfreibetrag berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 20.4.2004 VIII R 88/00, BFH/NV 2004, 1103).
7. Kinderbedingte Vergünstigungen
Voraussetzung für viele kinderbedingte Vergünstigungen ist, dass der Stpfl. für ein Kind einen Kinderfreibetrag, einen Betreuungsfreibetrag oder » Kindergeld erhält. Zu den damit im Zusammenhang stehenden Vergünstigungen siehe » Kindervergünstigungen.
8. Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge und des Ausbildungsfreibetrags ab 2002
Zur Verfassungsmäßigkeit von Familienleistungsausgleich und Ausbildungsfreibetrag bei auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern hat das Sächsische FG mit Urteil vom 15.11.2007 (4 K 17/05, EFG 2009, 836, LEXinform 5005733, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 111/07, LEXinform 0179467) entschieden, dass mit dem in § 32 Abs. 6 EStG für das sächliche Existenzminimum vorgesehenen Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Gesetzgeber keine unzulässige Typisierung vorgenommen hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Wege der sog. Günstigerprüfung (» Familienleistungsausgleich) die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld bewirkt wird. Die Vorschrift des § 33a Abs. 2 EStG lässt sich hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder für Veranlagungszeiträume ab 2002 nicht isoliert würdigen. Eine Gesamtbetrachtung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ergibt, dass sich der Freibetrag der Höhe nach noch innerhalb der zulässigen Typisierung bewegt. Weitere Erläuterungen s. » Ausbildungsfreibetrag.
9. Verwandte Lexikonartikel
» Einkünfte und Bezüge von Kindern
» Kinder
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
