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1. Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbesteuerung

Unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer für steuerpflichtige Umsätze nicht zu erheben. Der Umsatz des Unternehmers i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zzgl. der darauf entfallenden Steuer darf

  • im vorangegangenen Kj. 17 500 € nicht überstiegen haben und

  • im laufenden Kj. 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen.

Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.

2. Unternehmer mit schwankenden Umsätzen

Die Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen war Streitfall im BFH-Beschluss vom 16.10.1998 (V B 56/98, BFH/NV 2/99, 227).

Der Unternehmer hatte folgende Einnahmen:

Kj. 02:

8 000 €

Kj. 03:

20 342 €

Kj. 04:

11 150 €

Kj. 05:

11 918 €

Kj. 06:

13 348 €

Die einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze von 17 500 € im Kj. 03 führt im Kj. 04 einmalig zur Regelbesteuerung. Diese Regelung ist nach Auffassung des BFH nach dem Gesetz ohne weiteres zu bejahen. Nach dem BFH-Beschluss bleibt aber offen, ob etwas anderes gilt, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 € absinken wird. Diese Rechtsfrage hat der BFH nun mit Beschluss vom 18.10.2007 (V B 164/06, BStBl II 2008, 263) geklärt. Danach gilt § 19 Abs. 1 UStG nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 € sinken wird. Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei stark schwankenden Umsätzen s.a. die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 29.2.2008 (S 7360, LEXinform 5231485).

3. Brutto-Ist-Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen ist jeweils von dem » Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG auszugehen. Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten (» Istversteuerung) zu berechnen. Der Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG ist ein Brutto-Ist-Gesamtumsatz.

Die maßgebliche Grenze, bis zu der von einem Unternehmer USt nicht erhoben wird, ist der im vorangegangenen Kalenderjahr von ihm vereinnahmte Bruttobetrag (Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer). Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer seine Umsätze mit dem Regelsteuersatz oder mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern hat (BFH Beschluss vom 4.4.2003 V B 7/02, UR 11/2003, 551).

Das BMF nimmt mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 16.6.2009 (LEXinform 5232164) Stellung zur Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 UStG in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Danach gilt zur Anwendung des Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 UStG in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Folgendes: Bei Anwendung dieser Sonderregelungen ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gem. § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen. Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR (Verweis auf Abschn. 274 und 276a Abs. 8 bis 14 UStR) ist, soweit er dem BMF-Schreiben vom 16.6.2009 (LEXinform 5232164) entgegensteht, ab dem 1.1.2010 nicht mehr anzuwenden.

4. Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Jahr

Beginnt der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit im laufenden Kj., so bedeutet das, dass für das vorangegangene Kj. kein Umsatz vorhanden war. Maßgeblich ist der voraussichtliche Umsatz zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Allerdings gilt hier nicht die Umsatzgrenze von 50 000 €, sondern die Umsatzgrenze von 17 500 € (Abschn. 246 Abs. 4 UStR).

In einer Pressemitteilung vom 16.7.2008 (LEXinform 0174380) gibt das FG Düsseldorf eine Entscheidung (1 K 3124/07–U) zur Kleinunternehmerbegünstigung bei überoptimistischer Umsatzprognose bekannt. Nach § 19 UStG wird USt nicht erhoben, wenn der Umsatz zzgl. Steuern im vorangegangenen Kj. 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Kläger eröffnete zum 2.1.06 einen Gewerbebetrieb und schätzte seinen Gesamtumsatz für das Kj. 06 auf 50 000 €. Tatsächlich betrug sein Umsatz nur 13 315 €. Er beantragte deshalb, von der Erhebung der USt abzusehen.

Das FG gab der Klage statt. Bei Neugründungen – so die Begründung – dürfe der Umsatz des Erstjahres voraussichtlich 17 500 € nicht übersteigen. Es sei der Unternehmer bei einer Neugründung zwar an seine Prognose gebunden. Dies gelte jedoch nicht bei einer überoptimistischen Planung.

5. Folgen der Kleinunternehmerregelung

Unternehmer, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen, können keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung (» Innergemeinschaftliche Lieferung) ausführen und können nicht nach § 9 UStG auf Steuerbefreiungen verzichten (» Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG). Der Unternehmer darf keine Vorsteuer nach § 15 UStG (» Vorsteuerabzug) abziehen. Der Unternehmer darf keine » Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 14a Abs. 2 UStG) und keine USt gesondert in einer Rechnung ausweisen (§ 14 UStG). Die nach § 13b Abs. 2 UStG (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), nach § 14c Abs. 2 UStG (» Unrichtiger Steuerausweis) und nach § 25b Abs. 2 UStG (» Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) geschuldete Steuer muss der Unternehmer auf jeden Fall an das FA abführen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Die Ortvorschrift des § 3c Abs. 1 UStG – Verlagerung des Lieferorts an das Ende der Beförderung oder Versendung – ist u.a. anzuwenden, wenn der Abnehmer ein Kleinunternehmer ist (§ 3c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UStG; » Ort der Lieferung).

6. Wechsel der Besteuerungsform

6.1. Allgemeines

Der Unternehmer kann dem FA erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet (§ 19 Abs. 2 UStG). Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kj.

Zum Übergang von § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung und umgekehrt siehe » Wechsel der Besteuerungsform.

6.2. Berichtigung des Vorsteuerabzug

Nach § 15a Abs. 7 UStG ist eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG oder umgekehrt gegeben (» Vorsteuerberichtigung).

7. Literaturhinweise

Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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