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1. Steuerabzug vom Arbeitslohn

Bei ArbN (» Arbeitnehmer) wird die vom » Arbeitslohn zu zahlende ESt im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer; § 38 Abs. 1 EStG). Die LSt ist nur eine Erhebungsform der ESt, also keine Steuer eigener Art. Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen (§ 38a Abs. 2 EStG), es sei denn, dass für den ArbN nach Ablauf des Kj. noch eine Veranlagung zur ESt in Betracht kommt oder dass vom ArbG ein Lohnsteuerjahresausgleich (s.u.) durchzuführen ist.

2. Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer

2.1. Inländischer Arbeitgeber

Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der LSt unterliegt jeder inländische ArbG (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG). Der ArbG hat die LSt für Rechnung des ArbN bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 EStG). Grundlage des Lohnsteuerabzugs ist die » Lohnsteuerkarte (s.a. § 39 EStG). Ab dem Kj. 2012 werden die Lohnsteuerkarten durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt (§ 39e EStG i.d.F. des JStG 2008 vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150; » Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).

Die LSt sämtlicher ArbN muss der ArbG in einer Summe zu bestimmten Fälligkeitstagen an das für den Betrieb zuständige FA abführen (» Lohnsteueranmeldung, » Steueranmeldung; § 41a Abs. 1 EStG).

Auch bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die LSt einbehalten und an das FA abgeführt wird (BFH-Urteil vom 22.11.2005, VII R 21/05, BStBl II 2006, 397).

2.2. Inländischer Arbeitnehmer oder inländischer Arbeitslohn

Dabei ist die LSt nicht nur bei ArbN einzubehalten, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 39b und § 39c EStG), sondern auch bei ArbN, die im Inland zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber deren Einkünfte zu 90 % der deutschen ESt unterliegen oder deren nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte 6 136 € (ab 2008 dürfen die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen) jährlich nicht übersteigen (als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelte Personen i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG) sowie bei ArbN, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie entweder im Inland als ArbN tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird (beschränke Einkommensteuerpflicht; § 39d EStG). Das gleiche gilt, wenn die im Ausland lebenden ArbN Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten.

3. Bemessungsgrundlage und Höhe der Lohnsteuer

Der » Lohnsteuerabzug wird vom Arbeitslohn (» Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) vorgenommen (§ 38 Abs. 1 EStG). Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem ArbN aus einem Dienstverhältnis (» Arbeitnehmer) oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen (§ 2 Abs. 1 LStDV). Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch » Sachbezüge (siehe z.B. » Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer, » Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich (§ 38a Abs. 3 EStG).

Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der ArbN im Kj. bezieht (Jahresarbeitslohn; § 38a Abs. 1 EStG). Bei der Ermittlung der LSt werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der ArbN in Steuerklassen (§ 38b EStG; » Lohnsteuerklassen), Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39 EStG; » Lohnsteuerkarte) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a EStG; » Lohnsteuerermäßigungsverfahren) berücksichtigt (§ 38a Abs. 4 EStG). Ab dem LSt-Abzug für das Kj. 2010 ist bei ArbN-Ehegatten das Faktorverfahren i.S.d. § 39f EStG zu beachten (JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794). Zum Faktorverfahren s. die Erläuterungen unter » Lohnsteuerklassen.

4. Schuldner der Lohnsteuer

Schuldner der LSt ist der ArbN (§ 38 Abs. 2 EStG). Der ArbG ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der LSt verantwortlich. Stellt das FA bei einer Prüfung fest, dass LSt zu niedrig einbehalten wurde, so kann es den ArbG oder unmittelbar den ArbN für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen (§ 42d EStG).

5. Haftung des Arbeitgebers

Nach § 42d Abs. 1 EStG haftet der ArbG u.a. für die LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat.

Soweit die Haftung des ArbG reicht, sind der ArbG und der ArbN Gesamtschuldner (§ 42d Abs. 3 EStG). Der ArbN kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

  1. wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,

  2. wenn der ArbN weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der ArbN den Sachverhalt dem FA unverzüglich mitgeteilt hat.

6. Lohnsteuererstattung

Die im laufenden Kj. zuviel erhobene LSt wird dem ArbN nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs (§ 42b EStG), den der ArbG in bestimmten Fällen durchzuführen hat, und/oder durch eine Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). In bestimmten Fällen ist auch für ArbN zur Feststellung der Jahressteuerschuld eine Veranlagung zur ESt zwingend vorgeschrieben (» Einkommensteuer-Veranlagungspflicht). Hierbei handelt es sich insbesondere um Fälle, in denen der ArbN noch andere Einkünfte bezogen hat oder ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde (» Lohnsteuerermäßigungsverfahren). Bei der Veranlagung zur ESt werden ebenfalls etwa zu viel einbehaltene Steuern erstattet, aber auch etwa zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.

7. Lohnsteuerjahresausgleich

Nach Ablauf des Kj. ist der ArbG verpflichtet, in bestimmten Fällen auch berechtigt, für seine ArbN nach § 42b EStG einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Die Verpflichtung besteht für alle ArbG, die am 31.12. des Kj. mindestens zehn unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN beschäftigen, welche dem ArbG Lohnsteuerkarten und LSt-Bescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorgelegt haben.

Die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs ist u.a. unzulässig, wenn

  • der ArbN es beantragt oder

  • für den ArbN nach § 46 EStG eine Veranlagung zur ESt durchzuführen ist (» Einkommensteuer-Veranlagungspflicht). Nach § 42b Abs. 1 Nr. 3a EStG i.d.F. des StÄndG 2003 sind deshalb auch ArbN mit einem Freibetrag vom Lohnsteuerjahresausgleich ausgeschlossen;

  • das Faktorverfahren (§ 39f EStG) angewandt wurde;

  • der ArbN für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war. Die Steuerklasse II kann nach der Zwölftelungsregelung in § 24b Abs. 3 EStG (» Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) nicht ganzjährig anzuwenden sein;

  • der ArbN für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war;

  • bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war;

  • der ArbN im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld und sonstige Zahlungen i.S.d. § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 EStG bezogen hat;

  • die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen »Großbuchstaben U« mindestens eins beträgt;

  • für den ArbN im Ausgleichsjahr im Rahmen der » Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis d EStG oder der Beitragszuschlag nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG berücksichtigt wurde;

  • der ArbN im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem DBA oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 EStG von der LSt freigestellt waren.

Grundlage für den Lohnsteuerjahresausgleich ist der Arbeitslohn des ArbN aus allen Dienstverhältnissen nach den Lohnsteuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte. Dazu zählen:

  • der laufende Arbeitslohn,

  • sonstige Bezüge,

  • » Sachbezüge,

  • vermögenswirksame Leistungen.

Unberücksichtigt bleiben:

  • außerordentliche Einkünfte, es sei denn, der ArbN beantragt die Einbeziehung in den Lohnsteuerjahresausgleich,

  • steuerfreier Arbeitslohn,

  • pauschal versteuerter Arbeitslohn (» Pauschalierung der Lohnsteuer).

Der maßgebliche Arbeitslohn ist zu kürzen um:

8. Verwandte Lexikonartikel

» Außerordentliche Einkünfte

» Einkommensteuer

» Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

» Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

» Lohnsteuerabzug

» Lohnsteueranmeldung

» Lohnsteuerbescheinigung

» Lohnsteuerermäßigungsverfahren

» Lohnsteuerkarte

» Lohnsteuerklassen

» Steueranmeldung

» Trinkgelder

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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