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1. Allgemeines zum Verfahren

Das Lohnsteueranmeldungsverfahren regelt § 41a EStG (s.a. R 41a.1 und R 41a.2 LStR). Lohnsteueranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die abzuführende LSt für das vorangegangene Kj. mehr als 800 €, aber nicht mehr als 3 000 € betragen, ist das Kalendervierteljahr Anmeldungszeitraum. Hat die abzuführende LSt für das vorangegangene Kj. nicht mehr als 800 € betragen, ist das Kj. Anmeldungszeitraum.

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) werden die Grenzwerte des § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht.

Anmeldungszeitraum

abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr

Anmeldungszeiträume ab 2009

Anmeldungszeiträume bis 2008

jährlich

bis 1 000 €

bis 800 €

vierteljährlich

ab 1 000 €

ab 800 €

monatlich

ab 4 000 €

ab 3 000 €

Die Änderung der Grenzwerte dient dem Bürokratieabbau, weil auf Arbeitgeberseite der Verwaltungsaufwand durch die Erstellung und Übermittlung der LSt-Anmeldungen reduziert wird.

Die Anhebung der Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 800 € auf 1 000 € entlastet insbesondere ArbG einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft, die vom monatlichen Arbeitsentgelt i.H.v. 400 € die LSt mit dem Pauschsteuersatz i.H.v. 20 % erheben (bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400 € ergibt sich eine pauschale LSt von 80 € [20 % von 400 €] und eine jährliche LSt von 960 € [80 € × 12]). In diesen Fällen ist künftig anstelle vierteljährlicher LSt-Anmeldungen nur noch eine LSt-Anmeldung mit dem Jahresbetrag abzugeben bzw. an das FA zu übermitteln.

Spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums hat der ArbG

  1. beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteueranmeldung abzugeben, in der er die Summe der im Lohnsteueranmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt angibt;

  2. die einbehaltene LSt an das FA zu zahlen.

2. Abgabe auf elektronischem Weg

Für Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden (§ 52 Abs. 52b EStG i.d.F. des StÄndG 2003), ist die LSt-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV vom 28.1.2003, BGBl I 2003, 139) zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2003). Dafür stellt die Steuerverwaltung das kostenlose Programm Elster-Formular zur Verfügung. Zur Vermeidung von Härten kann das zuständige FA auf Antrag zulassen, dass die Anmeldungen in herkömmlicher Form abgegeben werden.

Zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten siehe

  • die Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom 28.1.2003 (BGBl I 2003, 139) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der StDÜV vom 20.12.2006 (BStBl I 2007, 94; BGBl I 2006, 3380) sowie

  • das BMF-Schreiben vom 15.1.2007 (BStBl I 2007, 95).

3. Literaturhinweise

Melchior, Die Anmeldung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer, Steuer & Studium 2006, 554.

4. Verwandte Lexikonartikel

» Lohnsteuer

» Steueranmeldung

» Voranmeldung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2009-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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