1. Überblick
Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von » Kapitalgesellschaften gelten nach § 8 Abs. 1 KStG die Vorschriften des EStG. Daher gilt die Regelung des § 10d EStG zum Verlustabzug entsprechend.
Als Mantelkauf wird der Erwerb von Kapitalgesellschaften, die im Wesentlichen über kein eigenes Vermögen, aber über steuerliche Verlustvorträge (» Verlustvortrag und -rücktrag) verfügen, bezeichnet. Von der erwerbenden Gesellschaft kann der »Verlustmantel« grundsätzlich zur Steuerersparnis genutzt werden, indem die erworbenen Verlustvorträge mit den eigenen (verlagerten) Gewinnen unter Beachtung von § 10d EStG verrechnet werden. Diese Art der Verlustverwertung wird jedoch bis einschließlich VZ 2007 durch § 8 Abs. 4 KStG (erstmals eingeführt durch das StRefG 1990 vom 22.6.1988, BGBl I 1988, 1093) und ab VZ 2008 durch § 8c KStG (eingeführt durch das UntStReformG 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912) erheblich erschwert. Nach § 8 Abs. 4 KStG ist ein » Verlustabzug i.S.v. § 10d EStG nur dann möglich, wenn die Körperschaft, die den Verlustabzug vornehmen will, mit der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat, sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich identisch ist (§ 8 Abs. 4 Satz 1 KStG). Nach § 8c KStG n.F. reicht bereits eine schädliche Anteilsübertragung zum Untergang nicht genutzter Verluste aus. Wesentliche Fragen zum Mantelkauf sind umstritten.
2. Der Mantelkauftatbestand bis einschließlich VZ 2007
Die rechtliche Identität einer Kapitalgesellschaft (» Kapitalgesellschaften) ändert sich durch einen Anteilseignerwechsel nicht. Daher war nach § 8 Abs. 4 KStG bei Anteilseignerwechseln bis zum 31.12.2006 ein weiteres (kumulatives) Identitätskriterium nötig, um eine Verlustverwertung auf den Fall zu beschränken, dass die Kapitalgesellschaft, die den Verlust nutzen wollte, auch wirtschaftlich betrachtet mit der Kapitalgesellschaft, die den Verlust erlitten hatte, identisch war: die sog. wirtschaftliche Identität. Dieser bedurfte es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn eine » Sanierung des Geschäftsbetriebes bezweckt war.
2.1. Rechtliche Identität
Die rechtliche Identität betrifft die rechtliche Situation der Kapitalgesellschaft (» Kapitalgesellschaften) selbst. Diese ändert sich bei einem »Mantelkauf« nicht, da lediglich die Anteilseigner der Gesellschaft wechseln. Die rechtliche Identität stellt somit im Hinblick auf § 8 Abs. 4 KStG regelmäßig kein Problem dar.
2.2. Wirtschaftliche Identität
In der Praxis entscheidendes Kriterium bei § 8 Abs. 4 KStG ist, dass die den » Verlustabzug begehrende Kapitalgesellschaft mit der den Verlust erlittenen Kapitalgesellschaft wirtschaftlich identisch ist (vgl. hierzu ausführlich BMF vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455). Dies ist nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG insbesondere dann nicht der Fall, wenn
mehr als 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen werden und
die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem » Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt, es sei denn, dies dient allein der » Sanierung des verlustverursachenden Geschäftsbetriebes.
Hinweis:
Neben diesem »Regelbeispiel« können auch andere, vergleichbare Sachverhalte zum Verlust der wirtschaftlichen Identität führen, z.B. (vgl. BMF vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 24 ff.; BFH Urteil vom 28.5.2008, I R 87/07, BFH/NV 2008, 2129):
» Kapitalerhöhung (BFH Urteil vom 27.8.2008, I R 78/01, DStR 2009, 158), » Verschmelzung, » Einbringung,
Betriebsvermögenszuführung vor Anteilsübertragung,
Betriebsvermögenszuführung bei Tochtergesellschaften,
Bürgschaftsübernahme und Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite (BFH Urteil vom 8.8.2001, I R 29/00, BStBl II 2002, 392).
2.2.1. Anteilsübertragung
Für eine Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an der Kapitalgesellschaft (» Kapitalgesellschaften) ist das » Nennkapital der Kapitalgesellschaft maßgeblich, wobei eigene Anteile das Nennkapital kürzen. Unmaßgeblich ist, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, nur der Übergang durch Erbfall sowie die Erbauseinandersetzung sollen nicht mitgezählt werden.
Beispiel 1:
Die X-GmbH mit einem Stammkapital von 100 000 € verfügt über eigene Anteile im Nennwert von 10 000 €. Gesellschafter Y veräußert seinen Anteil im Nennwert von 45 000 €.
Lösung 1:
maßgebliches Nennkapital | |
(100 000 € ./. 10 000 € =) | 90 000 € |
übertragene Anteile repräsentieren ein Nennkapital i.H.v. | 45 000 € |
dies entspricht | 50 % |
Die Anteilsübertragung ist grundsätzlich unschädlich, da nicht mehr als 50 % der Anteile übertragen werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG).
Die Übertragung kann auch auf unterschiedliche Erwerber (Neu- als auch Altgesellschafter) und in mehreren Erwerbsvorgängen erfolgen; die mehrfache Übertragung des nämlichen Anteils wird allerdings nur einmal gezählt. Voraussetzung für die Zusammenrechnung mehrerer Anteilsübertragungen ist, dass die Anteilsübertragungen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Hierfür geht die Finanzverwaltung von einem typisierten Zeitraum von fünf Jahren aus (BMF vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 6).
Zum Verlust der wirtschaftlichen Identität soll ferner nur der unmittelbare Anteilseignerwechsel führen (BFH Urteile vom 20.8.2003, I R 61/01, BStBl II 2004, 616 und I R 81/02, BStBl II 2004, 614). Unschädlich ist damit die mittelbare Übertragung einer über eine weitere Kapitalgesellschaft gehaltenen Beteiligung (BFH Urteil vom 20.8.2003, I R 61/01, BStBl II 2004, 616). Dies soll nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH auch für mittelbar über » Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen gelten (vgl. BFH Urteil vom 27.8.2008, I R 78/01, BFH/NV 2009, 497).
2.2.2. Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens
Die Zuführung von überwiegend neuem » Betriebsvermögen ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG sowohl im Fall der Fortführung als auch im Fall der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes schädlich (zur Betriebseinstellung vgl. FG Niedersachsen Urteil vom 8.12.2005, 6 K 252/02, EFG 2006, 1095). Eine Reduzierung des Geschäftsbetriebs auf einen geringfügigen Teil der bisherigen Tätigkeit, verbunden mit einer späteren Ausweitung auf eine völlig andersartige, wieder sehr viel umfangreichere Tätigkeit, kann einen mit einer Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalt begründen (BFH Urteil vom 5.6.2007, I R 9/06, BStBl II 2008, 988). Erfolgt keine Zuführung neuen Betriebsvermögens steht dies einem Verlust der wirtschaftlichen Identität auch dann entgegen, wenn sich der Unternehmensgegenstand ändert (BFH Urteil vom 28.5.2008, I R 87/07, BFH/NV 2008, 2129).
Nach ursprünglicher Ansicht der Finanzverwaltung sollte im zeitlichen Zusammenhang von fünf Jahren seit der schädlichen Anteilsübertragung zugeführtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden (BMF vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 12). Der BFH fordert hingegen neben dem zeitlichen Zusammenhang auch einen sachlichen Zusammenhang (BFH Urteil vom 14.3.2006, I R 8/05, BStBl II 2007, 602; BFH Beschluss vom 15.12.2004, I B 115/04, BStBl II 2005, 528; BFH Urteil vom 26.5.2004, I R 112/03, BStBl II 2004, 1085). Ein sachgerechtes Verständnis von § 8 Abs. 4 KStG verlange nämlich »eine Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplans« (BFH Urteil vom 14.3.2006, I R 8/05, BStBl II 2007, 602). Dieser sachliche Zusammenhang ließe sich dabei regelmäßig bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs widerlegbar vermuten (vgl. BFH Urteil vom 29.4.2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965). Der BFH lehnt zudem die (lange) Fünfjahresfrist ab (BFH Urteil vom 14.3.2006, I R 8/05, BStBl II 2007, 602; BFH Beschluss vom 15.12.2004, IB 115/04, BStBl II 2005, 528; vgl. auch FG Schleswig-Holstein vom 10.6.2005, 1 K 223/02, DStRE 2006, 420). Im Urteil vom 14.3.2006 (BStBl II 2007, 602) hat der BFH entschieden, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang nicht unterstellt werden kann, wenn Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen werden (vgl. zur Zuführung im selben Jahr BFH Urteil vom 29.4.2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965). Mit Schreiben vom 2.8.2007 (IV B 7 – S 2745/0, BStBl I 2007, 624) hat die Finanzverwaltung zum vorgenannten BFH-Urteil Stellung bezogen. Nach ihrer Auffassung ist die vom BFH genannte Ein-Jahresfrist bei der regelmäßigen Annahme eines »zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs« zu kurz bemessen. Von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung sei regelmäßig auszugehen, wenn zwischen diesen Tatbeständen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Liegen dazwischen mehr als zwei Jahre, kann gleichwohl bei Vorliegen entsprechender Umstände ein Verlust der wirtschaftlichen Identität eintreten. Die Finanzverwaltung hält mithin nicht länger an der in Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 16.4.1999 (BStBl I 1999, 455) dargelegten Rechtsauffassung fest. Im Einzelfall soll nach Ansicht der Finanzverwaltung (und nach der neuesten Rspr. des FG Berlin) auch eine zeitlich vor der Anteilsübertragung erfolgte Zuführung von Betriebsvermögen schädlich sein, wenn Veräußerer und Erwerber kollusiv zusammenwirken (BMF vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 31). Nach Ansicht des BFH (Beschluss vom 22.8.2006, I R 25/06, BStBl II 2007, 793) ist ein kollusives Zusammenwirken dagegen nicht notwendig.
Hinweis:
Ebenfalls mit Beschluss vom 22.8.2006 (I R 25/06, BStBl II 2007, 793) hat der BFH beschlossen, die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Änderung von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG betreffend die wirtschaftliche Identität durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BStBl I 1997, 928) gegen den Parlamentsvorbehalt verstößt, weil die Änderung auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen ist.
Mit Beschluss vom 8.10.2008 (I R 95/04, BFH/NV 2009, 500) holt der BFH zudem die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob § 54 Abs. 6 KStG 1996 insoweit gegen Art. 3 GG verstößt, als § 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 (BStBl I 1997, 928) für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität – gemessen an den Maßstäben der Neuregelung – vor dem 1.1.1997 verloren haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6.8. verloren haben, erst im Jahr 1998. Kurz zuvor hatte der BFH (Urteil vom 27.8.2008, I R 78/01, BFH/NV 2009, 497) entschieden, dass die Vorschriften nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurückwirken.
2.2.2.1. Mehrung des Aktivvermögens
Für die Feststellung der Betriebsvermögensmehrung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ausschließlich das Aktivvermögen (einschließlich nicht bilanzierter immaterieller Wirtschaftsgüter (» Immaterielle Wirtschaftsgüter)) der Gesellschaft im Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung mit dem Aktivvermögen nach Zuführung zu vergleichen (sog. bilanzielle oder saldenmäßige Betrachtungsweise; BMF vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 9; OFD Münster vom 13.8.2009, S 2745-140-St 13-33 (Ms), FR 2009, 973). Eine Mehrung des Passivvermögens ist danach bedeutungslos. Das über Einlagen (» Einlage) und Fremdmittel zugeführte bzw. finanzierte Aktivvermögen muss das bisherige Aktivvermögen übersteigen, wobei zwingend eine Zuführung von außen, d.h. von außerhalb der Gesellschaft, erforderlich ist (BMF vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 9).
Beispiel 2:
Die Z-GmbH, die über erhebliche körperschaftsteuerliche Verlustvorträge verfügt, hat per 30.6.2005 ein zu Teilwerten bewertetes Aktivvermögen i.H.v. 500 000 €. Ebenfalls zum 30.6.2005 werden 100 % der Anteile an der Z-GmbH übertragen. Am 15.7.2005 ersetzt die Z-GmbH eine alte Produktionsmaschine (Teilwert 50 000 €) durch eine fremdfinanzierte neue Maschine (Teilwert 120 000 €). Am 1.8.2005 legt der neue Anteilseigner 400 000 € ein.
Lösung 2:
Das Aktivvermögen im Zeitpunkt des schädlichen Anteilseignerwechsels betrug 500 000 €. Zum 1.8.2005 hat das Aktivvermögen einen Teilwert i.H.v. 970 000 €. Da das zugeführte Aktivvermögen das im Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels vorhandene Aktivvermögen bei bilanzieller Betrachtung nicht übersteigt, liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung – bislang – keine Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen vor.
Der BFH indes folgt dieser Ansicht nicht. In der jüngeren Rspr. wendet der BFH die sog. gegenständliche Betrachtungsweise an, wonach überwiegend neues » Betriebsvermögen bereits dann als zugeführt gilt, wenn die Zuführungen nur gegenständlich, also auch bei bloßem Austausch von Wirtschaftsgütern (z.B. Ersatzbeschaffung), das bisherige Aktivvermögen übersteigen (vgl. BFH Urteil vom 5.6.2007, I R 9/06, BStBl II 2008, 988; BFH Urteil vom 5.6.2007, I R 106/05, BStBl II 2008, 986; BFH Urteil vom 8.8.2001, I R 29/00, BStBl II 2002, 392; BFH Beschluss vom 19.12.2001, I R 58/01, BStBl II 2002, 395; durch BMF vom 4.12.2008, BStBl I 2008, 1033 aufgehobener Nichtanwendungserlass des BMF vom 17.6.2002, BStBl I 2002, 629). Fremdfinanzierte Anschaffungen führen zu neuem Betriebsvermögen (BFH Urteil vom 29.4.2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965). Auch die Zuführung von Umlaufvermögen und innenfinanzierte Betriebsvermögenszuführungen können dabei nach Ansicht des BFH schädlich sein, sofern es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt (vgl. BFH Urteil vom 5.6.2007, I R 9/06, BStBl II 2008, 988; BFH Urteil vom 5.6.2007, I R 106/05, BStBl II 2008, 986; BMF vom 4.12.2008, BStBl I 2008, 1033; OFD Münster vom 13.8.2009, S 2745-140-St 13-33 (Ms), FR 2009, 973). Eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs verbunden mit der Zuführung neuen Umlaufvermögens, jedoch ohne Branchenwechsel, soll ebenso wie eine durch die laufende Betriebsführung bedingte Erhöhung des Umlaufvermögens hingegen unschädlich sein (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.1.2008, 12 K 8403/04 B, EFG 2008, 723, vgl. auch BFH Urteil vom 1.7.2009, I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838 sowie FG Köln Urteil vom 12.2.2009, 13 K 787/05, EFG 2009, 967). Die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Kapitalgesellschaft soll ebenfalls für eine Mehrung des Aktivvermögens nicht ausreichen (BFH Urteil vom 26.5.2004, I R 112/03, BStBl II 2004, 1085).
Beispiel 3:
Sachverhalt wie Beispiel 2.
Lösung 3:
Bei gegenständlicher Betrachtungsweise übersteigt das zugeführte Aktivvermögen (520 000 € = 120 000 € + 400 000 €) das im Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels vorhandene Aktivvermögen (500 000 €). Damit ist eine Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens gegeben, so dass die Verlustvorträge der Z-GmbH untergehen.
Der gegenständlichen Betrachtungsweise folgt die Finanzverwaltung nur für den Fall des Branchenwechsels (vgl. BMF vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 10). Die Finanzverwaltung und der BFH gehen ferner übereinstimmend davon aus, dass für die Bewertung des vorhandenen und des zugeführten Vermögens die Teilwerte der Wirtschaftsgüter maßgeblich sind.
Tipp:
Folgende Maßnahmen dürften nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu einer Betriebsvermögensmehrung i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG führen:
Nutzungseinlagen,
Forderungsverzicht mit Besserungsschein,
Geschäftsverlagerung auf Verlustgesellschaft.
Hinweis:
Ob der BFH dies ebenso beurteilt, kann aufgrund der jüngeren Rspr. (z.B. BFH Urteil vom 8.8.2001, I R 29/00, BStBl II 2002, 392) sowie des Beschlusses vom 19.12.2001 (I R 58/01, BStBl II 2002, 395) angezweifelt werden.
2.2.2.2. Ausnahme: Sanierung
Die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens ist nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG jedoch dann unschädlich und verhindert damit nicht den Verlustabzug, wenn
die Zuführung allein der » Sanierung dient,
der Geschäftsbetrieb, der den Verlust verursacht hat, in einem nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vergleichbaren Umfang erhalten wird und
die Kapitalgesellschaft (» Kapitalgesellschaften) den Geschäftsbetrieb in diesem Umfang fünf Jahre fortführt.
Hierzu muss der Steuerpflichtige (» Steuerpflichtiger) nachweisen, dass die Kapitalgesellschaft zum einen sanierungsbedürftig war und dass zum anderen keine sog. Übersanierung erfolgte (vgl. hierzu ausführlich BMF vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 13 ff.).
2.3. Verlustabzugsverbot
Mit der qualifizierenden Anteilsübertragung und dem Verlust der wirtschaftlichen (und/oder der rechtlichen) Identität scheidet ein » Verlustabzug i.S.v. § 10d EStG aus (§ 8 Abs. 4 Satz 1 KStG). Dabei erfasst das Abzugsverbot nur den Verlustvortrag (» Verlustvortrag und -rücktrag), der bis zum Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung entstanden ist (BMF vom 4.12.2008, BStBl I 2008, 1033). Nicht betroffen sind später entstandene Verluste oder Verlustrückträge, wobei letztere nicht in vor dem Identitätsverlust liegende Zeiträume zurückgetragen werden dürfen. Das Verlustabzugsverbot gilt nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KStG entsprechend für den Ausgleich des Verlustes, der auf die Zeit vom Beginn eines Wirtschaftsjahres (» Wirtschaftsjahr) bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung entfällt.
Nach Auffassung des BFH schließt § 8 Abs. 4 KStG hingegen den Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an aus. Zuvor festgestellte Verlustvorträge seien deshalb nur insoweit für den Verlustabzug heranzuziehen, als dieser vom anteiligen Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist, der auf den Zeitraum bis zur Anteilsübertragung entfällt (BFH Urteil vom 5.6.2007, I R 9/06, BStBl II 2008, 988).
2.4. Gewerbesteuer
Nach § 10a Satz 6 GewStG a.F. sind die Regelungen zum Mantelkauf gem. § 8 Abs. 4 KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge (Verlustvorträge) entsprechend anzuwenden (A 66 Abs. 1 Satz 4 GewStR 1998).
3. Mantelkauftatbestand ab VZ 2008: Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008
Die Regelungen zum Mantelkauf wurden im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 durch die Streichung des § 8 Abs. 4 KStG und die Einfügung von § 8c KStG neu gefasst. Auf die rechtliche und wirtschaftliche Identität wird nach dem Wortlaut des § 8c KStG nicht mehr abgestellt. Stattdessen knüpft der Untergang nicht genutzter Verluste (umfasst sind insbesondere Verluste nach §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG) ausschließlich an einen Anteilseigner- oder Stimmrechtswechsel an. Bei einem Anteils- oder Stimmrechtswechsel innerhalb von fünf Jahren zwischen 25 % und 50 % gehen ein Verlustvortrag und ein im laufenden Jahr bis zum Wechsel entstehender Verlust nach der Neuregelung quotal unter. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteils- oder Stimmrechte übertragen, wird ein Verlustabzug der Körperschaft vollständig untersagt. Eine entsprechende Regelung wurde ab dem VZ 2008 für den Gewerbeverlust eingeführt. Ausnahmen vom Mantelkauftatbestand gibt es seit dem VZ 2010 in Konzernfällen und bei Vorhandensein stiller Reserven.
Am 4.7.2008 hat die Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben zu Einzelheiten der Anwendung von § 8c KStG veröffentlicht (BStBl I 2008, 736).
Hinweis:
Der BFH hat sich im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) im Fall, dass eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (im konkreten Fall nach § 8c Abs. 1 KStG) gänzlich ausgeschlossen ist, dahingehend geäußert, dass auch die Regelung des § 8c KStG mit verfassungsrechtlichen Zweifeln behaftet sei (BFH Urteil vom 26.8.2010, I B 49/10, DStR 2010, 2179).
3.1. Schädlicher Beteiligungserwerb
Gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor, soweit innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
3.1.1. Begriff der Anteile i.S.d. § 8c KStG
Die schädliche Anteilsübertragung bezieht sich gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG explizit auf das gezeichnete Kapital der Gesellschaft. Genussscheine, verdecktes Eigenkapital, eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, Bezugsrechte, stimmrechtslose Vorzugsaktien etc. dürften damit auch weiterhin nicht in die Berechnung der schädlichen Übertragungsgrenze mit einbezogen werden. Auch eine Kürzung des Nennkapitals um eigene Anteile der Gesellschaft erscheint weiterhin systemimmanent. Dagegen zählen nach dem BMF-Schreiben z.B. auch folgende Vorgänge zu den vergleichbaren Sachverhalten (Tz. 7):
der Erwerb von Genussscheinen i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG;
der Erwerb eigener Anteile, wenn sich hierdurch die Beteiligungsquoten ändern;
die Umwandlung auf eine Verlustgesellschaft, wenn dadurch ein Beteiligungserwerb durch einen Erwerberkreis stattfindet;
der Erwerb von stimmrechtslosen Vorzugsaktien;
die Kapitalherabsetzung, mit der eine Änderung der Beteiligungsquoten einhergeht.
Von der Regelung betroffen ist nunmehr ausdrücklich auch die Übertragung von Stimmrechten an einer Körperschaft. Auch Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtsbindungen und der Stimmrechtsverzicht können nach dem BMF-Schreiben schädlich sein (Tz. 7).
Soweit nicht Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sondern an einer anderen Körperschaft übertragen werden, sind insoweit die Mitgliedschafts- oder Beteiligungsrechte an der Körperschaft maßgeblich.
Von den »vergleichbaren Sachverhalten« können nach dem Wortlaut der Vorschrift bspw. auch die Vereinbarung disquotaler Gewinnausschüttungen, die Einräumung eines Nießbrauchs an Anteilen, die Begründung einer stillen Beteiligung, die Errichtung von Treuhandverhältnissen, die Einräumung einer Unterbeteiligung oder die Anteilseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen verbunden mit der Erhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter erfasst sein.
3.1.2. Umfang und Form der Anteilsübertragung
Ein schädlicher Beteiligungserwerb wird bereits bei Überschreitung einer Grenze von 25 % angenommen (§ 8c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG). Zur Begründung des alleinigen Abstellens auf Veränderungen der Anteilseignerebene führt der Gesetzgeber u.a. an, dass es maßgeblich sei, dass der neue Anteilseigner auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann und so grundsätzlich die Möglichkeit der Steuerung der Verluste der Kapitalgesellschaft habe. Zudem ändere sich durch einen Anteilseignerwechsel das wirtschaftliche Engagement und mithin auch die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft.
Von der Regelung des § 8c KStG ist, ebenso wie bei § 8 Abs. 4 KStG, auch weiterhin sowohl der entgeltliche als auch der unentgeltliche Anteilserwerb erfasst. Auch die Fälle der Schenkung und der (entgeltlichen) vorweggenommenen Erbfolge sind somit weiterhin schädlich (Tz. 4 BMF-Schreiben). Bislang führte zumindest der Erbfall durch eine Regelung im Erlasswege nicht zum Untergang eines bestehenden Verlustvortrages (BMF Schreiben vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 4). Dies soll gem. Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 4.7.2008 (BStBl I 2008, 736) auch weiterhin so gehandhabt werden.
Beispiel 4:
An der verlustträchtigen V-GmbH mit einem Verlustvortrag von 100 000 € sind Gesellschafter A zu 30 % und Gesellschafter B zu 70 % beteiligt. Gesellschafter B verstirbt. Seine Beteiligung an der V-GmbH erben seine beiden Söhne C und D gem. §§ 1922, 2032 ff. BGB gesamthänderisch. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung verkauft Sohn D seinen geerbten Anteil gegen eine Abfindungszahlung an C.
Lösung 4:
Die Vererbung der Anteile des B an dessen Söhne C und D könnte dem Wortlaut des § 8c KStG nach grundsätzlich zu einer schädlichen Anteilsübertragung führen. Ein Erwerb durch Erbfall soll jedoch auch zukünftig, wie im Rahmen des § 8 Abs. 4 KStG, unschädlich sein (Tz. 4 BMF-Schreiben).
Die Veräußerung der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung stellt hingegen einen Anwendungsfall des § 8c KStG dar, weil nur unentgeltliche Erbauseinandersetzungen von § 8c KStG ausgenommen sind. Folglich liegt hierin ein schädlicher Beteiligungswechsel i.S.d. § 8c Satz 1 KStG. Die Verluste der V-GmbH gehen anteilig i.H.v. 35 000 € unter.
Als schädliche Beteiligungserwerbe i.S.d. § 8c KStG werden nunmehr auch ausdrücklich mittelbare Anteilsübertragungen erfasst. Insoweit ist die auf die Verlustgesellschaft durchgerechnete Beteiligungsquote zugrunde zu legen (Tz. 12 BMF-Schreiben).
Zudem sind grundsätzlich auch Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns, ob unmittelbar oder mittelbar, schädlich i.S.d. § 8c KStG, es sei denn, die Konzernklausel des § 8cAbs. 1 Satz 5 KStG ist anwendbar. Auch wenn sich die unmittelbare Beteiligungsstruktur ändert, die mittelbaren Beteiligungen jedoch bestehen bleiben, ist eine schädliche Anteilsübertragung gegeben (Tz. 11 BMF-Schreiben).
Gemäß § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG steht eine Kapitalerhöhung der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt. Angesprochen sind mithin die Fälle disquotaler Kapitalerhöhungen. Auch mittelbare Kapitalerhöhungen fallen insoweit in den Anwendungsbereich von § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG (Tz. 10 BMF-Schreiben).
Hinweis:
Insbesondere in Umwandlungsfällen, bei denen eine restriktive Streichung des Verlustvortragsübergangs besteht, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob eine Nutzung der Verlustvorträge gestaltet werden kann (z.B. durch gezielte Aufdeckung von stillen Reserven).
3.1.3. Erwerber der Anteile
Die schädliche Anteilsübertragung muss auf einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen (Erwerbergruppe) erfolgen (§ 8c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG). Hierbei soll für die Begründung des »Nahestehens« jede rechtliche oder tatsächliche Beziehung zu einer anderen Person ausreichen (Tz. 25 des BMF-Schreibens mit Hinweis auf H 36 KStH 2006 [Kreis der nahe stehenden Personen]). In Zukunft sind mithin, im Unterschied zu § 8 Abs. 4 KStG, Anteilsübertragungen an fremde Dritte irrelevant und nicht zusammenzuzählen. Es ist künftig eine personenbezogene und keine übertragungsbezogene Betrachtungsweise geboten. Auf Anraten des Bundesrates wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG eingefügt, wonach als ein Erwerber auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen gilt. Indiz gleichgerichteter Interessen soll beispielsweise sein, dass eine Gesellschaft von den Erwerbern gemeinsam beherrscht wird (Tz. 27 BMF-Schreiben mit Hinweis auf H 36 KStH 2006 [Beherrschender Gesellschafter – gleichgerichtete Interessen]). Findet eine Abstimmung zwischen den Erwerbern statt, ist regelmäßig von gleichgerichteten Interessen auszugehen (Tz. 27 BMF-Schreiben).
Beispiel 5:
A und B sind jeweils 50 %ige Gesellschafter der V-GmbH. A überträgt seinen Anteil zu jeweils 25 % an C und D. B überträgt seinen Anteil zu jeweils 25 % an E und F. C, D, E und F sind voneinander unabhängige Erwerber ohne gleichgerichtete Interessen.
Lösung 5:
C, D, E und F könnten als ein Erwerber gem. § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG gelten, wenn sie eine Gruppe mit gleichgerichteten Interessen darstellen. Ein Indiz für das Vorliegen gleichgerichteter Interessen ist, wenn die Verlustgesellschaft gemeinsam von den Erwerbern beherrscht wird. In Summe überschreiten die einzelnen Erwerbe die 50 %-Grenze, so dass bei einem Zusammenwirken der Erwerber (oder auch nur von drei Erwerbern) eine gemeinsame Beherrschung der V-GmbH möglich ist. Der Verlustabzug der V-GmbH würde folglich gem. § 8c Abs. 1 Satz 2, 3 KStG vollständig untergehen. Fraglich ist, ob die gemeinsame Beherrschungsmöglichkeit tatsächlich ausgeübt werden muss. Ein Verlustabzug wäre bei letzterer Auslegungsvariante folglich nur bei tatsächlicher Beherrschung der V-GmbH durch die Erwerber zu untersagen. Diesbezüglich ist die weitere Entwicklung abzuwarten.
3.1.4. Sukzessive Anteilsübertragungen
Gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1, 2 KStG sind Anteilsübertragungen an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen innerhalb von fünf Jahren zusammenzurechnen. Insoweit kann es zu sich überlappenden Fünf-Jahres-Zeiträumen kommen, die jeweils zur Überprüfung der Überschreitung der 25 %-Grenze bzw. der 50 %-Grenze fortgeschrieben werden müssen. Nach dem BMF-Schreiben beginnt ein Fünf-Jahres-Zeitraum mit dem ersten unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungserwerb an der Gesellschaft durch den Erwerberkreis. Zu diesem Zeitpunkt müssen noch kein Verlustvortrag oder nicht genutzte Verluste vorhanden sein (Tz. 17 und 23).
Beispiel 5 aus o.g. BMF-Schreiben:
Jahr 01 | Jahr 02 | Jahr 03 | Jahr 04 | Jahr 05 | |
€ | € | € | € | € | |
gezeichnetes Kapital | 1 000 000 | 1 000 000 | 1 000 000 | 1 000 000 | 1 000 000 |
Beteiligungsverhältnisse | |||||
Gesellschafter A | 700 000 | 400 000 | 400 000 | 400 000 | 400 000 |
Gesellschafter B | 300 000 | 300 000 | 200 000 | 150 000 | 50 000 |
Gesellschafter C | 300 000 | 400 000 | 450 000 | 550 000 | |
übertragene Anteile im Fünf-Jahres-Zeitraum | 300 000 | 400000 | 450 000 | 550 000 | |
(30 %) | (40 %) | (45 %) | (55 %) | ||
Schädlicher Beteiligungserwerb | ja | nein | nein | ja | |
Ergebnis des laufenden VZ | ./. 2 000 000 | ./. 600 000 | 3 500 000 | 4 700 000 | |
davon Verlust bis zum schädlichen Beteiligungserwerb | ./. 1 200 000 | ./. 300 000 | 0 | 0 | |
verbleibender Verlustabzug zum Ende des vorangegangenen VZ | 20 000 000 | 15 640 000 | 16 240 000 | 13 740 000 | |
Verlustabzugsverbot (§ 8c Satz 1 KStG) | 6 000 000 | 0 | 0 | 0 | |
(30 %) | |||||
Verlustabzugsverbot (§ 8c Satz 2 KStG) | 0 | 0 | 0 | 13 740 000 | |
(100 %) | |||||
Verlustausgleichsverbot (§ 8c Satz 1 KStG) | 360 000 | 0 | 0 | 0 | |
Verlustabzug | 2 500 000 | ||||
verbleibender Verlustabzug zum Ende des VZ | 15 640 000 | 16 240 000 | 13 740 000 | 0 |
3.2. Ausnahmen
3.2.1. Übertragungen im Konzern
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) wurde in § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG eine sog. Konzernklausel eingefügt. Danach liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Hierdurch sollen insbesondere bei konzerninternen Beteiligungserwerben, die nach dem 31.12.2009 erfolgen, die Verlustvorträge erhalten bleiben. Treten im Rahmen der Übertragung neue Gesellschafter hinzu oder sind konzernfremde Gesellschafter beteiligt, greift die Konzernklausel hingegen nicht, so dass die Privilegierung auf Fälle beschränkt ist, in denen eine Verlagerung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen ist.
3.2.2. Erhalt nicht genutzter Verluste in Höhe der stillen Reserven
Nach § 8c Abs. 1 Satz 6 ff. EStG i.d.F des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes (BGBl I 2009, 3950) bleiben nicht genutzte Verluste bei Beteiligungserwerben nach dem 31.12.2009 erhalten, soweit sie bei einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG die gesamten stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigen. Hintergrund der Neuregelung ist offensichtlich die Überlegung, dass ein missbräuchlicher Mantelkauf bei Vorliegen eigener Substanz – d.h. Substanz der Körperschaft, deren Anteile erworben werden – in Form (noch nicht aufgedeckter) stiller Reserven unwahrscheinlich ist, da den Verlusten insoweit künftige Gewinnerwartungen gegenüberstehen.
Die stillen Reserven sind in Abhängigkeit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KStG definiert als »Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder […] dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind.«
Nach der Gesetzesbegründung soll der gemeine Wert der Anteile in den Fällen des entgeltlichen Erwerbs im Regelfall dem gezahlten Entgelt entsprechen bzw. aus dem gezahlten Entgelt abgeleitet werden. Anderenfalls müsste der Steuerpflichtige als Nachweis für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung eine Unternehmensbewertung vorlegen. Stille Reserven ausländischen Betriebsvermögens und aus Beteiligungsbesitz sind nach dem Willen des Gesetzgebers – Letztere vor dem Hintergrund von § 8b Abs. 2 KStG – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da nur auf die im Inland steuerpflichtigen Reserven abgestellt wird.
Im Zuge der Änderungen durch das » Jahressteuergesetz 2010 wurden § 8c Abs. 1 Satz 6 und Satz 8 KStG neu gefasst. In die Verschonungsregel des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auch stille Reserven des ausländischen Betriebsvermögens einer Körperschaft, für die Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, in die Ermittlung der Gesamthöhe der stillen Reserven einzubeziehen. Durch die Neufassung des § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG wird eine geänderte Berechnung der stillen Reserven bei negativem Eigenkapital der Körperschaft eingeführt. In diesem Fall ergeben sich die stillen Reserven als Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft. Diese einschränkende Definition soll unerwünschten Verlustnutzungsfällen vorbeugen.
3.2.3. Sanierungsklausel
Durch das Bürgerentlastungsgesetz (BStBl I 2009, 1959), dem der Bundesrat am 10.7.2009 zugestimmt hat, wurde in § 8c Abs. 1a KStG eine neue Sanierungsklausel eingefügt. Durch die Sanierungsklausel wird die Mantelkaufregelung entschärft, so dass der Verlustvortrag in Sanierungsfällen weiterhin mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann. Die neue Klausel sollte laut der Begründung des Finanzausschusses der Bewältigung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise dienen. Die Neuregelung wurde daher ursprünglich lediglich für Anteilsübertragungen der VA 2008 und 2009 eingeführt. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) wurde die befristete Anwendung jedoch in eine unbefristete geändert.
Hinweis:
Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 24.2.2010 (BStBl I 2010, 482) mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt hat. Bis zu einem abschließenden Beschluss der Europäischen Kommission ist die Sanierungsklausel nicht mehr anzuwenden (BMF vom 30.4.2010, BStBl I 2010, 488). Ablehnungsbescheide können unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission – sogar wenn zuvor eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO; » Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung) ergehen. Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist nicht zulässig. Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben bis auf weiteres bestehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Negativentscheidung der Kommission alle Steuervorteile durch die Verlustverrechnungsmöglichkeit von den Empfängern zurückgefordert werden müssten.
Nach § 8c Abs. 1a KStG gehen nicht genutzte Verluste nicht unter, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt. Die Sanierung ist als eine Maßnahme definiert, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen der Körperschaft zu erhalten. Der Beteiligungserwerb muss somit zum Zeitpunkt der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stattfinden. Entsprechend der Gesetzesbegründung sind zur Bestimmung dieses Zeitkorridors die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts vor Geltung des MoMiG nach §§ 32a, 32b GmbHG a.F. heranzuziehen (OFD Rheinland, Vfg. vom 30.3.2010, DStR 2010, 929, Tz. 4). Ein Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen liegt nach der abschließenden Aufzählung in § 8c Abs. 1a Satz 3 KStG in folgenden Fällen vor:
Arbeitsplätze werden nur im Rahmen einer geschlossenen Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung abgebaut (Nr. 1) oder
die Summe der maßgeblichen Lohnsummen der Zielkörperschaft unterschreitet innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb nicht 400 % der Ausgangslohnsumme (Nr. 2) oder
nach dem Beteiligungserwerb wird durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt (Nr. 3).
Bei einer Betriebsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der nicht nur Rechte und Pflichten der Parteien, sondern auch verbindliche Normen für alle von der Vereinbarung betroffenen Arbeitnehmer des Betriebes enthält. Existiert in dem Betrieb kein Betriebsrat, kann die Körperschaft gleichwohl eine Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmern treffen, die den Anforderungen an § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG entsprechen, wenn von dieser Vereinbarung mehr als die Hälfte der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer betroffen ist. Zwischen dem Beteiligungserwerb und dem Betriebsvereinbarungsabschluss muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Dieser kann auch durch eine Anschlussvereinbarung begründet werden, wenn die Betriebsvereinbarung vor dem Beteiligungserwerb abgeschlossen wurde (OFD Rheinland, Vfg. vom 30.3.2010, DStR 2010, 929, Tz. 13 ff.).
Eine Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen liegt nach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG auch vor, wenn ein in sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG vorzunehmender Lohnsummenvergleich gelingt. Im Durchschnitt dürfen die jährlichen Löhne nicht um mehr als 20 % sinken. Wegen Detailfragen der Lohnsummenberechnung kann wegen des gesetzlichen Verweises auf § 13a Abs. 4 ErbStG grundsätzlich auf Abschn. 8 des koordinierten Ländererlasses vom 25.6.2009 (BStBl I 2009, 713) zurückgegriffen werden. Hat die Körperschaft nicht mehr als 10 (ab VZ 2010: 20) Arbeitnehmer, so ist die Lohnsummenregelung nicht anwendbar und zur Begründung der Sanierungsklausel sind nur die beiden Fälle in § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 und 3 KStG einschlägig (OFD Rheinland, Vfg. vom 30.3.2010, DStR 2010, 929, Tz. 16 ff.).
Die Variante des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG setzt voraus, dass der Anteilserwerber innerhalb von 12 Monaten nach dem Beteiligungserwerb Einlagen in die Körperschaft leistet, die in der Summe mindestens 25 % des Aktivvermögens betragen. Dabei sind die Steuerwerte des Aktivvermögens der Körperschaft maßgeblich. Die 25 %-Grenze gilt nur bei einem 100 %igen Erwerb. Bei einem darunter liegenden Anteilserwerb reduziert sich diese Grenze anteilig (OFD Rheinland, Vfg. vom 30.3.2010, DStR 2010, 929, Tz. 20 f.). Es sind nur Einlagen zu berücksichtigen, die der unmittelbare oder mittelbare Neugesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person geleistet hat. So bleiben insbesondere Einlagen eines Altgesellschafters unberücksichtigt (OFD Rheinland, Vfg. vom 30.3.2010, DStR 2010, 929, Tz. 26). Maßgeblich sind Einlagen, die innerhalb eines Jahres nach dem dem Grunde nach schädlichen Beteiligungserwerb tatsächlich geleistet worden sind (OFD Rheinland, Vfg. vom 30.3.2010, DStR 2010, 929, Tz. 24, 27). Nach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 5 KStG werden zur Vermeidung etwaigen Missbrauchs der Regelung die Einlagen um Leistungen der Körperschaft gemindert, die innerhalb von drei Jahren nach der Einlage erfolgen. Als Leistungen i.d.S. gelten sämtliche Vermögensabflüsse nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG, mithin auch verdeckte Ausschüttungen (OFD Rheinland, Vfg. vom 30.3.2010, DStR 2010, 929, Tz. 29). Bei nicht ausreichender Einlageerbringung innerhalb der Jahresfrist gehen die zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ungenutzten Verluste unter.
Hinweis:
Der Nachweis der Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG obliegt der steuerpflichtigen Körperschaft. Sie muss Unterlagen vorlegen, mit denen sowohl die Ursache für die eingetretene Krise in objektiv nachvollziehbarer Weise als auch die konkreten zur Bewältigung der Krise ergriffenen Maßnahmen belegt werden. Bei rückwirkender Anwendung sind an die Nachweiserfüllung allerdings weniger strenge Anforderungen zu stellen (OFD Rheinland, Vfg. vom 30.3.2010, DStR 2010, 929, Tz. 5).
Zur Vermeidung von Missbräuchen ist die Anwendung der Sanierungsklausel ausgeschlossen, wenn die zu sanierende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb innerhalb von fünf Jahren ein Branchenwechsel erfolgt (§ 8c Abs. 1a Satz 4 KStG). Ob eine Einstellung des Geschäftsbetriebs im Wesentlichen im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs gegeben ist, erfordert eine Einzelfallprüfung (OFD Rheinland, Vfg. vom 30.3.2010, DStR 2010, 929, Tz. 31). Für die Bestimmung des Begriffs Branchenwechsel kann die zu § 8 Abs. 4 KStG ergangene BFH-Rechtsprechung angewendet werden (OFD Rheinland, Vfg. vom 30.3.2010, DStR 2010, 929, Tz. 32).
3.2.4. Ausnahme für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften
Insbesondere für die Kapitalbeschaffung forschungs- und entwicklungsstarker, junger, innovativer Unternehmen, aber auch für Unternehmen in der Krise, stellt § 8c KStG große Hindernisse auf.
Bereits durch das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.8.2008 (BGBl I 2008, 1672) sollte § 8c KStG daher durch Ergänzung eines Abs. 2 eine erste Änderung erfahren. Dieser sah u.a. eine besondere Ausnahmeregelung für den Fall des Anteilserwerbs an einer Zielgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 3 Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (WKB-Gesellschaft) vor. Die Regelung des § 8c Abs. 2 KStG stand jedoch von vornherein unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Da die Europäische Union die Vorschrift als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen hat, ist § 8c Abs. 2 KStG nie wirksam geworden.
3.3. Rechtsfolgen des § 8c KStG
3.3.1. Quotaler Verlustuntergang
Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 %, aber höchstens 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Rechtsfolge des schädlichen Beteiligungserwerbs ist mithin der anteilige Verlustuntergang entsprechend der Höhe der schädlichen Anteilsübertragung.
Nach der Gesetzesbegründung können einmal im Rahmen der Prüfung des quotalen Verlustuntergangs berücksichtige Anteilserwerbe nicht nochmals Anlass zur weiteren (anteiligen) Kürzung des Verlustabzugs der Körperschaft geben. Nach der erstmaligen Überschreitung der 25 %-Grenze beginnt insoweit ein neuer Fünf-Jahres-Zeitraum. Diese bereits berücksichtigten Anteilserwerbe sind dann lediglich für Zwecke des vollständigen Verlustuntergangs (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) einzubeziehen.
Tipp:
Bei einer geplanten Anteilsübertragung von z.B. 50 % bietet es sich an, die Anteilsübertragung nicht in einem Schritt, sondern in mehreren Teilschritten zu vollziehen. Wird in einem VZ beispielsweise eine Anteilsübertragung von 25,01 % vorgenommen und erfolgt im nachfolgenden VZ die restliche Anteilsübertragung von 24,99 % geht insoweit »nur« ein Verlust von 25,01 % unter. Vollzieht sich die Anteilsübertragung hingegen in einem Akt, wäre ein Verlustabzug i.H.v. 50 % zu versagen.
3.3.2. Vollständiger Verlustuntergang
Bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste sind unabhängig von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes ein schädlicher Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % vorliegt (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG). Insoweit tritt an die Stelle des anteiligen Verlustuntergangs gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ein vollständiger Verlustuntergang. Ist dem Verlustabzugsverbot des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG bereits ein anteiliger Verlustuntergang gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vorausgegangen, geht der zum Zeitpunkt der mehr als 50 %igen Anteilsübertragung (noch) vorhandene Verlust unter.
3.3.3. Verlustabzugsverbot
Dem Abzugsverbot des § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG unterliegen die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte der Körperschaft (nicht genutzte Verluste). Der Verlust des gesamten Wirtschaftsjahrs, in dem das schädliche Ereignis eingetreten ist, ist zeitanteilig aufzuteilen, es sei denn, die Körperschaft legt eine andere, wirtschaftlich begründete Aufteilung dar (Tz. 32 BMF-Schreiben). Bis zum unterjährigen schädlichen Anteilseignerwechsel erwirtschaftete Gewinne dürfen nicht mit einem bestehenden Verlustvortrag aus dem Vorjahr verrechnet werden (Tz. 31 BMF-Schreiben). Verluste, die nach dem Zeitpunkt des schädlichen Anteilseignerwechsels entstanden sind, bleiben abzugsfähig.
Darüber hinaus gilt das Verlustabzugsverbot des § 8c KStG gemäß § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG entsprechend für einen Zinsvortrag gem. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG (» Zinsschranke).
Beispiel 6:
Die V-GmbH verfügt am Ende des VZ 2009 über einen Verlustvortrag i.H.v. 200 000 €. Aus dem VZ 2009 besteht darüber hinaus ein Zinsvortrag von 200 000 €. Am 30.6.2010 verkauft Alleingesellschafter A 50 % seiner Beteiligung an B.
Im Wirtschaftsjahr 2010 erwirtschaftet die V-GmbH einen Verlust i.H.v. 1 000 000 €.
Lösung 6:
Der Verlustvortrag aus dem VZ 2009 i.H.v. 200 000 € geht gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zur Hälfte unter. Der anteilige Verlust des Jahres 2010 bis zum 30.6.2010 i.H.v. 500 000 € geht nach Ansicht der Finanzverwaltung ebenfalls zur Hälfte unter (vgl. Tz. 32 BMF-Schreiben). Zum 31.12.2010 ergäbe sich somit ein weiterhin nutzbarer Verlustvortrag von 500 000 €.
Der Zinsvortrag des VZ 2009 ist anteilig i.H.v. 50 %, also i.H.v. 100 000 €, gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG i.V.m. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG nicht mehr nutzbar.
3.4. Übergangsregelung
Gemäß § 34 Abs. 7b KStG ist § 8c KStG erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 anwendbar. Daneben ist § 8 Abs. 4 KStG gem. § 34 Abs. 6 KStG letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums, der vor dem 1.1.2008 beginnen muss, übertragen werden und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.1.2013 eintritt. Der Verlustabzug entfällt insoweit zum Zeitpunkt des Verlustes der wirtschaftlichen Identität. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 2.8.2007 (IV B 7 – S 2745/0, BStBl I 2007, 624), wonach von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung regelmäßig auszugehen sei, wenn zwischen diesen beiden Tatbeständen nicht mehr als zwei Jahre liegen, finden entsprechende Anwendung (Tz. 38 des BMF-Schreibens vom 4.7.2008, BStBl I 2008, 736).
Hinweis:
Um eine Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG zu bejahen, muss daher bei gestuften Anteilsübertragungen die erste Anteilsübertragung vor dem 31.12.2007 erfolgen, anderenfalls greift bereits § 8c KStG.
Daneben kann es in dem fünfjährigen Übergangszeitraum bis zum Jahr 2013 sowohl zur Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG als auch des § 8c KStG kommen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Anteilsübertragung ist insoweit der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.
Beispiel 7:
An der V-GmbH, welche über einen Verlustvortrag von 100 000 € verfügt, ist Gesellschafter A zu 74 % und Gesellschafter B zu 26 % beteiligt. Am 20.12.2007 verkauft A 55 % seiner Beteiligung an C. Im VZ 2009 verkauft B seine Beteiligung an D. Im VZ 2012 wird der V-GmbH überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt.
Lösung 7:
Da hier sowohl eine Anteilsübertragung im VZ 2007 als auch im VZ 2009 stattgefunden hat, ist gem. § 34 Abs. 6, 7b KStG neben § 8 Abs. 4 KStG auch § 8c KStG anzuwenden. Die Anteilsübertragung im VZ 2007 löst für sich betrachtet noch nicht die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 KStG aus. Durch die 26 %ige Anteilsübertragung im VZ 2009 entfällt der Verlust der V-GmbH gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG anteilig i.H.v. 26 000 €. Durch die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens wird im VZ 2012 die Rechtsfolge des § 8 Abs. 4 KStG ausgelöst. Die Verluste der V-GmbH sind mithin gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG ab dem VZ 2012 vollständig nicht mehr abziehbar.
3.5. Gewerbesteuer
Durch den Verweis in § 10a Satz 10 GewStG gilt § 8c KStG, wie bisher auch § 8 Abs. 4 KStG, ebenfalls für gewerbesteuerliche Fehlbeträge.
In § 36 Abs. 9 GewStG findet sich eine dem körperschaftsteuerlichen Verlustabzug entsprechende Übergangsregelung auch für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug.
4. Literaturhinweise
Stalinski, Tendenzen der BFH-Rechtsprechung zur Verlustnutzung beim Mantelkauf nach § 8 Abs. 4 KStG, NWB 2004, Fach 4, 4815; Lang, Aktuelle Entwicklungen beim Mantelkauf, NWB 2005, Fach 4, 4931; Kluger/Löhr, Internationaler Mantelkauf, DB 2005, 791; Kaeser, Der »Mantelkauf« – ein Fall für die Altkleidersammlung?, DStR 2005, 349; Lenz/Behnes, Vermögensumschichtungen als Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S.d. § 8 Abs. 4 KStG?, BB 2005, 2219; Walter, Der Millionenmantel und seine finanzielle Eingliederung bei Organschaft, GmbHR 2006, 243; Engers, Schädlicher Gesellschafterwechsel i.S.v. § 8 Abs. 4 KStG beim Zusammentreffen von kapitalverändernden Maßnahmen und Anteilsübertragungen, BB 2006, 743; Krupske, Öffnung statt Sperre? 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5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
