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KONZ Steuerlexikon Wichtige Fachbegriffe der Steuerwelt einfach erklärt

Im KONZ Steuerlexikon finden Sie alle wichtigen Fachbegriffe aus dem Steuerrecht einfach und verständlich erklärt. Der Schwerpunkt liegt dabei im Ertragssteuerrecht und speziell im Einkommensteuerrecht, so dass Sie bei uns für Ihre Steuererklärung immer die richtigen Informationen zur Hand haben. Unser Steuerlexikon wird zudem ständig für Sie aktualisiert – so sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Auch zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben finden Sie im KONZ Steuerlexikon jederzeit die wichtigsten Stichworte.

1. Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes

Bei Gewerbetreibenden ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs.1 Satz 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies gilt zum einem im Hinblick auf die Bilanzierung dem

  • Grunde nach (Bilanzierungsfähigkeit) als auch

  • grundsätzlich der Höhe nach (beachte insoweit den Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG).

Der so normierte Maßgeblichkeitsgrundsatz gilt für die bilanzierenden und alle freiwillig Buch führenden Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.1 i.V.m. § 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz bleibt auch unter Berücksichtigung der Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.5.2009 ((») Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), BGBl I 2009, 1102) bestehen, da § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG unverändert fortgeführt wird. Mit der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.) ändert sich auch die Gewichtung des Maßgeblichkeitsprinzips, denn durch das BilMoG ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz weiter durchbrochen worden und die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte nehmen zu. Konnten bisher die steuerlichen Wahlrechte nur in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden, so können künftig Wahlrechte in der Steuerbilanz unabhängig von der handelsrechtlichen Bilanzierung ausgeübt werden.

2. Die Bedeutung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes

2.1. Verbindlichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

Nach dem Wortlaut sind die geschriebenen (§§ 238 ff, 266 ff HGB) und ungeschriebenen handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung heranzuziehen (maßgeblich). Über den Wortlaut des § 5 Abs. 1 EStG hinaus sind alle Normen des Handelsrechts für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich unabhängig davon, ob eine Handelsbilanz im konkreten Fall überhaupt erstellt wird oder nicht (sog. materielle Maßgeblichkeit). Mit dem BilMoG wird an der materiellen Maßgeblichkeit festgehalten, die nach wie vor durch die allgemeinen steuerlichen Grundsätze über die Gewinnermittlung begrenzt wird (§ 5 Abs. 6 EStG). Die formelle Maßgeblichkeit (umgekehrte Maßgeblichkeit) wird durch das BilMoG aufgehoben. Dies kommt durch den ersatzlosen Wegfall der folgenden Vorschriften aus dem HGB mit Inkrafttreten des BilMoG zum Ausdruck:

  • § 247 Abs. 3 HGB a.F. (Passivierung von Sonderposten mit Rücklageanteil);

  • § 273 HGB a.F. (Sonderposten mit Rücklageanteil);

  • § 254 Satz 1 HGB a.F. (Steuerrechtliche Abschreibungen);

  • § 279 Abs. 2 HGB a.F. (Steuerliche Abschreibungen);

  • § 280 Abs. 2 HGB a.F. (Wertaufholung);

  • § 281 HGB a.F. (Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften).

Damit einher geht die entsprechende Änderung des § 5 Abs. 1 EStG. Künftig ist danach »das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt«.

Die materielle Maßgeblichkeit wird durch steuerliche Wahlrechte wie der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG (» Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG) oder der (») Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR sowie durch steuerrechtlich abweichende Wahlrechte hinsichtlich der Abschreibungsmethoden oder der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG (für VZ 2009 und 2010), der Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen (§§ 7h, 7i EStG) oder der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG eingeschränkt. Konnte bisher die degressive Abschreibung für beweglich abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bis VZ 2007) nach § 7 Abs. 2 EStG in der Steuerbilanz wegen der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.) nur dann angesetzt werden, wenn in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wurde, so kann nunmehr in der steuerlichen Gewinnermittlung unabhängig von der handelsrechtlichen Abschreibung verfahren werden.

2.2. Die Prinzipien für die Bilanzierung

Aus dem oben Genannten werden die folgenden Prinzipien für die Bilanzierung abgeleitet:

  • aus dem handelsrechtliches Aktivierungsgebot folgt ein steuerliches Aktivierungsgebot;

  • aus dem handelsrechtliches Passivierungsgebot folgt ein steuerliches Passivierungsgebot;

  • aus dem handelsrechtliches Aktivierungsverbot folgt ein steuerliches Aktivierungsverbot;

  • aus dem handelsrechtlichen Passivierungsverbot folgt ein steuerliches Passivierungsverbot.

Der BFH hat mit Beschluss vom 3.2.1969 (GrS 2/68, BStBl II 1969, 291) für die Wahlrechte des HGB gefolgert:

  • ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht führt zu einem steuerlichen Aktivierungsgebot bzw.

  • ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht führt zu einem steuerlichen Passivierungsverbot.

Unter Berücksichtigung der Änderungen des BilMoG ergeben sich insoweit keine Änderungen. Insoweit hat das BMF am 12.10.2009, unter dem Az. IV C 6 – S-2133/09/10001, den Entwurf eines Schreibens zur Umsetzung des neu gefassten § 5 Abs. 1 EStG vorgelegt (LEXinform 5232359). Handelsrechtliche Wahlrechte, die ohne steuerliche Entsprechung sind, sind weiterhin nach den o.a. allgemeinen Grundsätzen auszuüben und zu beurteilen.

3. Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften

Nach § 5 Abs. 6 EStG sind die Vorschriften über die

zu befolgen.

Das Handelsrecht wird insofern verdrängt. Darüber hinaus enthält § 5 EStG folgende steuerliche Sondervorschriften, die einen entsprechenden handelsrechtlichen Ansatz ausschließen oder einschränken:

  • Verrechnungsverbot (§ 5 Abs. 1a EStG); durch eine Ergänzung im Rahmen des BilMoG tritt keine Änderung der bisherigen Rechtslage ein, sondern vielmehr die Klarstellung, dass § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F. steuerlich keine Anwendung findet;

  • Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG); das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht aus § 248 Abs. 2 HGB n.F. findet steuerlich keine Anwendung;

  • Ansatz von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen in Bezug auf Verpflichtungen, die im Falle künftiger Einnahmen oder Gewinne anfallen, erst in der Einnahme- oder Gewinnsituation (§ 5 Abs. 2a EStG);

  • Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte (§ 5 Abs. 3 EStG);

  • Rückstellungen für Dienstjubiläumszuwendungen (§ 5 Abs. 4 EStG);

  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 5 Abs. 4a EStG);

  • Rückstellungsverbot für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind (§ 5 Abs. 4b EStG);

  • Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 EStG)

4. Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte

4.1. Allgemeines

Steuerrechtliche Wahlrechte waren bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008 bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.). Wollte der Steuerpflichtige ein steuerliches Wahlrecht in Anspruch nehmen, das handelsrechtlich nicht vorgesehen war, dann musste ein entsprechender Ansatz auch in seine Handelsbilanz aufgenommen werden (sog. umgekehrte Maßgeblichkeit). Die Handelsbilanz geriet hier also in Abhängigkeit zur Steuerbilanz. Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.5.2009 ((») Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), BGBl I 2009, 1102) führte neben einer grundlegenden Reformierung der handelsbilanziellen Rechnungslegung auch zu Änderungen des EStG. Durch Aufhebung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. wird der umgekehrte Maßgeblichkeitsgrundsatz aufgehoben. Steuerrechtlich zugelassene Wahlrechte können nunmehr in der Steuerbilanz unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Die Abkoppelung des Handelsrechts vom Steuerrecht führt immer dann zu einer Entfernung von der sog. Einheitsbilanz, wenn steuerliche Wahlrechte, die nicht mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Einklang stehen, ausgeübt werden.

4.2. Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit

4.2.1. Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz

Mit dem (») Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit (formelle Maßgeblichkeit) aufgehoben. Damit soll eine verbesserte Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses erreicht werden, weil die durch steuerliche Vorschriften verursachte Verzerrung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beseitigt wird. Dies führt allerdings zu Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz, was wiederum die Erstellung einer Einheitsbilanz künftig erschweren wird. Bisher bestehende steuerrechtlich zugelassene Wahlrechte bleiben bestehen. Daher hat die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nur Auswirkungen auf die Handelsbilanz.

Die bisher von der umgekehrten Maßgeblichkeit betroffenen steuerlichen Vergünstigungen sind insbesondere

  • das Wahlrecht zwischen degressiver Afa (§ 7 Abs. 2 EStG für Veranlagungszeiträume bis 2007, 2009 und 2010) und linearer AfA nach § 7 Abs. 1 EStG (» Abschreibung),

  • die Abschreibungen nach den §§ 7c, 7d, 7k EStG, 81, 82a, 82f, 82g und 82i EStDV,

  • die Regelung zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (» Geringwertige Wirtschaftsgüter) in § 6 Abs. 2 EStG in der bis Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung (auf 2008 ist § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG verpflichtend anzuwenden),

  • die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG und R 6.6 EStR (» Rücklage für Ersatzbeschaffung),

  • die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern um Investitionszuschüsse (R 6.5 EStR) und

  • die Bewertung nach der sog. Lifo-Methode (» Wirtschaftsgüter, Bewertung) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG.

4.2.2. Handelsrechtliche Abschreibung

Die Änderungen der Bewertungsvorschriften durch das BilMoG beschränken die bisher bestehenden handelsrechtlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Abschreibungen wegen künftiger Wertschwankungen nach § 252 Abs. 3 Satz 3 HGB a.F. sind nicht mehr möglich. Darüber hinaus können Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gem. § 252 Abs. 4 HGB a.F. künftig nicht mehr vorgenommen werden. Außerdem erfolgt durch § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB eine Einschränkung der Abschreibungen bei nur vorübergehenden Wertminderungen auf Finanzanlagen. Gem. § 253 Abs. 5 Satz 1 ist nunmehr die Wertaufholung verpflichtend.

4.2.3. Steuerrechtliche Abschreibung

Neben der linearen Absetzung für Abnutzung (» Abschreibung) nach § 7 Abs. 1 EStG gilt die degressive AfA nur noch für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt werden (Wegfall des § 7 Abs. 2 EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008; § 52 Abs. 21a EStG).

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets »Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung« (Konjunkturpaket) vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896) wird § 7 Abs. 2 und 3 EStG wieder eingeführt. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt werden, kann der Steuerpflichtige eine degressive AfA von 25 %, höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA, geltend machen. Bisher konnte die degressive Abschreibung in der Steuerbilanz nur dann berücksichtigt werden, wenn in der Handelsbilanz hinsichtlich der planmäßigen Abschreibung entsprechend verfahren wurde (BFH vom 13.6.2006, BStBl II 2006, 94). Künftig kann die planmäßige Abschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung unabhängig von der Handelsbilanz vorgenommen werden.

4.2.4. Steuerliche Teilwertabschreibung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG können Wirtschaftsgüter mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn dieser auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht.

Demgegenüber sind in der Handelsbilanz gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind nach § 254 HGB Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.

Durch Ergänzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG n.F., der im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts einen von den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung abweichenden Ansatz zulässt, wird im Schrifttum (z.B. Herzig/Briesemeister, DB 2009, 929 f.; Grützner, StuB 13, 2009, 481 f.) derzeit die Auffassung vertreten, eine handelsrechtlich gebotene Teilwertabschreibung sei steuerrechtlich nicht zwingend nachzuvollziehen bzw. eine Teilwertabschreibung könne auch dann ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden, wenn die Voraussetzungen dafür fortbestehen. Dafür spricht die unveränderte Beibehaltung des Wortlauts des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Im Gegensatz dazu vertrat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 16/10067, 124) die Auffassung, dass auch nach dem Verzicht auf die umgekehrte Maßgeblichkeit bei dauernder Wertminderung durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kein Wahlrecht zur Vornahme der Teilwertabschreibung eröffnet werde, sondern der nach wie vor bestehende Grundsatz der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eine Teilwertabschreibung zwingend vorsehe (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts – BR-Drs. 344/08).

Mit der Zuleitung eines Entwurfs des BMF-Schreibens vom 12.10.2009 (IV C 6 – S-2133/09/10001, LEXinform 5232359) haben die Spitzenverbände Gelegenheit erhalten, eine Stellungnahme abzugeben. Darin wird die Auffassung (im Widerspruch zu den im Regierungsentwurf zum BilMoG angeführten Zielen, wonach die Änderungen des HGB zu keinen Folgewirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung führen sollen und auch weiterhin grundsätzlich die Handels- mit der Steuerbilanz übereinstimmen solle) vertreten, dass eine (») Teilwertabschreibung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG nach dem Wortlaut der Regelung (»kann«) ein steuerliches Wahlrecht darstellt. Steht einer verbindlichen handelsrechtlichen Vorschrift ein steuerrechtliches Wahlrecht gegenüber, wird das steuerrechtliche Wahlrecht durch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nicht eingeschränkt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Folglich kann die Teilwertabschreibung unabhängig von einer handelsrechtlichen außerplanmäßigen Abschreibung ausgeübt werden.

Beispiel:

Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und § 253 Abs. 4 HGB). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG kann bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Teilwert angesetzt werden. Die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz ist nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen; der Steuerpflichtige kann auch darauf verzichten.

Kritisch betrachtet hingegen Weber-Grellet (DB 2009, 2402) die Auslegung der Formulierung »kann« in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG als ein Wahlrecht. Vielmehr komme bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Abweichung von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen in Betracht, ohne dass ein echtes Wahlrecht bestehe. Die Steuerschuld könne insoweit nicht nach Belieben gesteuert werden. Im Wege einer teleologischen Interpretation nach Maßgabe der steuerlichen Grundsätze und im Wege verfassungskonformer Auslegung sei die Formulierung »kann« des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG heute im Sinne eines »muss« zu interpretieren. Danach bestehe bei Teilwertabschreibungen wie bei Verbindlichkeiten und Rückstellungen ein Ausweiszwang. Dasselbe gelte für den Ansatz von Pensionsrückstellungen; auch insoweit wäre bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 6a EStG der Ausweis zwingend vorzunehmen.

4.2.5. Handelsrechtliche und steuerliche Wahlrechte

Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden.

4.3. Ausweis in besonderen Verzeichnissen

Die bereits bisher den Steuererklärungen beizufügenden Unterlagen wie die Handelsbilanz nach § 60 Abs. 1 EStDV sowie im Falle einer den steuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz (durch Überleitung der Handelsbilanz mittels steuerlicher Anpassungsrechnung) i.S.d. § 60 Abs. 2 EStDV werden nunmehr nicht mehr als ausreichend angesehen. Die Ausübung steuerlicher Wahlrechte wird gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG an die Voraussetzung geknüpft, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. Das Verzeichnis muss nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG folgende Mindestangaben enthalten:

  • der Tag der Anschaffung/Herstellung,

  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

  • die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts,

  • die vorgenommene Abschreibung.

Da nur bei von den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung abweichenden Werten eine Aufnahme in das Verzeichnis gefordert wird, ist eine steuerfreie Rücklagenbildung nach § 6b EStG zunächst nicht aufzeichnungspflichtig. Erst der Übertrag der Rücklage nach § 6b EStG auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten löst die Aufzeichnungspflicht aus.

4.4. Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS)

Nach den (») IAS/IFRS und den US-GAAP (» IAS/IFRS) sind rein steuerliche Abschreibungen sowie Sonderposten mit Rücklagenanteil und damit das bis zum Inkrafttreten des BilMoG geltende Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit nicht zulässig. Mit dem BilMoG verfolgte der Gesetzgeber u.a. das Ziel, die Bilanzierung nach dem Handelsrecht im Verhältnis zu den IFRS in den Vordergrund zu rücken. So wird im Regierungsentwurf des BilMoG insbesondere das Ziel angeführt, »den Unternehmen – im Verhältnis zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) [ ...] – eine gleichwertige, aber einfachere kostengünstigere Alternative zu bieten« (BT-Drs. 16/12407). Dabei sollten die Eckpunkte des Handelsbilanzsteuerrechts nicht aufgegeben und ein Wechsel zu den IFRS durch mittelständische Unternehmen vermieden werden. Mit dem BilMoG werden Änderungen zentraler Ansatz-, Bewertungs- und Konsolidierungsvorschriften umgesetzt. Die Reformierung des Handelsbilanzrechts soll durch eine Verminderung der Einflüsse steuerrechtlicher Vorschriften auf die Handelsbilanz zu einer Annäherung an internationale Vorgaben führen.

5. Literaturhinweise

Freidank u.a., Rechnungslegung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), Steuer und Studium 2009, 318; Zülch u.a., Die Bilanzreform im Überblick, BBK 2009, 425; Grützner, Die Änderungen der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften durch das BilMoG, StuB 2009, 481; Herzig u.a., Steuerliche Konsequenzen des BilMoG – Deregulierung und Maßgeblichkeit, DB 2009, 929; Lorson u.a., Konsequenzen des BilMoG für die Einheitsbilanz, BBK 2009, 453; Theile, Der neue Jahresabschluss nach dem BilMoG, Beihefter zu DStR 18/2009, 21; Weber-Grellet, Das BMF und die Maßgeblichkeit, DB 2009, 2402; Werner u.a., Auswirkungen der (vorzeitigen) Umstellung der Rechnungslegung, BBK 2009, 637;

6. Verwandte Lexikonartikel

» s.a. Abschreibung

» s.a. Ansparrücklage

» s.a. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

» s.a. Betriebsvermögen

» s.a. Bilanz

» s.a. Gewinnermittlung

» s.a. IAS/IFRS

» s.a. Rücklage für Ersatzbeschaffung

» s.a. Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG

» s.a. Rückstellungen

» s.a. Teilwertabschreibung

» s.a. Umlaufvermögen

» s.a. Wirtschaftsgüter, Bewertung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de