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1. Begriff

Die Tätigkeit als Mediator ist eine vereinbare Tätigkeit für Steuerberater. Der Begriff »Mediator« stammt aus dem Lateinischen und leitet sich von »medius« ab. Medius bedeutet: sich neutral verhalten oder einen Mittelweg einschlagen. Mediator (Mediatorin) bedeutet demzufolge »Mittler« (nicht Streitschlichter).

Die moderne Form der Mediation entstand zu Beginn des vorigen Jahrhunderts in den USA. Danach ist Mediation ein freiwilliges, außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren, das neben das gerichtliche Verfahren tritt. Die Konfliktpartner (Medianden) werden durch den Mediator unterstützt, der allerdings inhaltlich keine Entscheidungsbefugnis hat und sich damit von einem Richter unterscheidet. Der Mediator ist vor allem für das Verfahren verantwortlich, das darauf abzielt, den Konfliktpartnern den Weg zu weisen, wie sie gemeinsam Entscheidungen treffen können, die letztlich von ihnen selbst verantwortet werden.

»Mediator« ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Rechtsanwälte dürfen sich gemäß ihrer Berufsordnung als »Rechtsanwalt und Mediator« bezeichnen. Eine vergleichbare Vorschrift gibt es zurzeit für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch nicht. Diese Berufsgruppen dürfen nur amtlich verliehene Berufsbezeichnungen führen. Allerdings haben Wirtschaftsprüfer und auch Steuerberater die Möglichkeit, auf Geschäftsbriefen und Visitenkarten auf den »Tätigkeitsschwerpunkt Mediation« hinzuweisen.

Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erscheint die Tätigkeit als Wirtschaftsmediator oder Mediator im Gesellschaftsrecht als ein geeignetes Betätigungsfeld.

Die Mediation ist eine kostengünstige Form der Streitbeilegung, da sich die Kosten auf das Honorar des Mediators beschränken. Sie bietet die Chance, einen Konflikt bereits in einem sehr frühen Stadium beizulegen. Durch die Mediation kann eine gerichtliche Auseinandersetzung und damit die Zerstörung von Beziehungen vermieden werden.

2. Tätigkeit

Der Mediator moderiert den Einigungsprozess, er greift jedoch inhaltlich nicht in die Verhandlungen ein. Der Mediator gibt keine rechtlichen Ratschläge. Gem. Entwurf § 2 Abs. 3 Nr. 3 RDG ist die Mediation keine Rechtsdienstleistung. Folglich kann es auch laut Fachanwaltsordnung keinen Fachanwalt für Mediation geben.

2.1. Konfliktfälle

Das Konfliktlösungsverfahren der Mediation ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nachhaltige Lösungen angestrebt werden, die für alle Konfliktparteien einen Gewinn bringen können. Dies sind vor allem Fälle, in denen sich die Lebenswege der Konfliktparteien auch nach dem Konflikt nicht ohne weiteres trennen lassen. Als Beispiele können aufgezählt werden:

  • Familienrecht: Es gibt Streit wegen der Kinder.

  • Nachbarschaftsrecht: Keiner kann wegziehen und alle Konfliktparteien sind auf ein friedliches Nebeneinander angewiesen.

  • Arbeitsrecht: Das Arbeitsverhältnis soll fortbestehen, weil der Arbeitnehmer mit diversen Arbeitnehmererfindungen erfolgreich war.

  • Erbrecht: Die verwandtschaftlichen Beziehungen sollen aufrecht erhalten werden.

  • Wirtschaftsrecht: Es gibt zwar Streit zwischen den Gesellschaftern, aber die Gesellschaft braucht jeden der Konfliktparteien.

2.2. Mediationsverfahren

Das Mediationsverfahren unterliegt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Regeln. Die in Deutschland tätigen Verbände und Arbeitsgemeinschaften haben Grundsätze zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Mediationsverfahrens aufgestellt. Danach verläuft das Mediationsverfahren in fünf aufeinander aufbauenden Phasen.

Phase 1 – Mediationsvereinbarung: Der Mediator erläutert den Konfliktparteien die Grundlagen der Mediation. Er informiert über den Ablauf und vereinbart mit den Konfliktparteien, welche Verhaltensregeln gelten sollen. Der Mediator prüft, ob sich in diesem Fall die Mediation überhaupt eignet. In diesem Erstgespräch wird auch über die Honorierung des Mediators gesprochen.

Phase 2 – Klärung der Konfliktfelder und Themensammlung: Der Mediator klärt, worüber zwischen den Konfliktparteien Uneinigkeit und worüber Einigkeit besteht. In einer Bestandsaufnahme werden die klärungsbedürftigen Themen beider Seiten gesammelt.

Phase 3 – Bearbeitung der Konfliktfelder: Der Mediator weiß, dass es keine objektive Wahrheit, sondern für jede Konfliktpartei eine eigene subjektive Wirklichkeit gibt. Mit Hilfe von Erkenntnissen der modernen Kommunikationswissenschaft und bestimmter Fragetechniken wird der Mediator versuchen, die Konfliktfelder offenzulegen und gegenseitiges Verständnis zu wecken. Die Konfliktparteien sollen in die Lage versetzt werden, zukunftsorientierte Lösungen zu entwickeln.

Phase 4 – Einigung: Sind die Interessen genau herausgearbeitet, ist die Kreativität der Konfliktpartner gefordert. Mittels der Technik des Brainstormings werden Lösungswege erarbeitet. Die Lösungswege werden auf die Realisierbarkeit hin geprüft und die Vor- und Nachteile abgewogen. Ziel der Mediation ist eine Abkehr vom Positionsdenken. Die Parteien sollen den Gedanken überwinden, dass ein Anspruch besteht oder nicht besteht (»alles oder nichts«). Die Parteien sollen zu einer sogenannten Win-Win-Lösung (jede Partei gewinnt) gelangen. Das Einigungsergebnis wird am Ende dieser Phase mit Hilfe des Mediators zusammengefasst.

Phase 5 – Abschlussvereinbarung: Das Ergebnis der Abschlussvereinbarung (Mediationsvereinbarung) wird von dem Mediator oder einem Anwalt in die Form eines schriftlichen Vertrags gegossen und im Regelfall notariell beurkundet. Die Abschlussvereinbarung bietet damit hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit die gleiche Sicherheit wie ein gerichtliches Urteil. Damit ist das Verfahren der Mediation abgeschlossen.

3. Grundsätze der Berufsausübung

Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts der Rechtsanwälte (§ 18 BORA).

Für den Rechtsanwalt gilt das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO). Allerdings ist es dem Rechtsanwalt nicht verwehrt, Parteien mit unterschiedlichen Ausgangsinteressen zu beraten, wenn die Beratung als solche im übergeordneten Interesse beider mit dem Ziel einer Einigung gewährt wird, so dass die Beratung im Ergebnis nicht gegen das Interesse der anderen Partei erfolgt. Nach Abschluss oder nach Abbruch der Mediation darf der Mediator aber weder die eine noch die andere Partei in dieser Sache vertreten (OLG Karlsruhe vom 26.4.2001, NJW 2001, 3197).

Wird ein Steuerberater als Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln seines Berufsrechts. Gem. § 57 StBerG gilt für ihn der Grundsatz der Unabhängigkeit. Das bedeutet auch, dass der Steuerberater bei widerstreitenden Interessen im Grundsatz nicht tätig werden darf. Gem. § 6 Abs. 2 BOStB ist für mehrere Auftraggeber eine vermittelnde Tätigkeit zulässig.

Der Steuerberater ist aufgrund seiner fundierten wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung besonders geeignet, die Funktion des Wirtschaftsmediators zu übernehmen.

Wird eine Person als Mediator tätig, die keiner Berufskammer angehört (z.B. ein Unternehmensberater oder ein Psychologe), so gehört diese Person im Regelfall einem der Bundesverbände für Mediation an. Mitglieder dieser Verbände haben sich zur Einhaltung bestimmter Grundsätze (die ähnlich denen der Rechtsanwälte und Steuerberater sind) verpflichtet.

Eine Berufsaufsicht für Mediatoren gibt es zurzeit in Deutschland nicht.

4. Ausbildung

Die Ausbildung zum Mediator ist keine Erstausbildung. In der Regel wird zunächst ein Grundberuf ausgeübt (z.B. Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Unternehmensberater) und anschließend wird die Ausbildung zum Mediator als Zusatzqualifikation durchgeführt.

Ein Rechtsanwalt darf sich gem § 7a BORA seit April 2002 nur dann als »Rechtsanwalt und Mediator« bezeichnen, wenn er durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht. Ausbildungsstandard ist grundsätzlich eine Dauer von etwa 200 Seminarstunden.

Die Ausbildung wird in Deutschland überwiegend durch die beiden großen Verbände Bundesverband Mediation e.V. (BM) und Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA) durchgeführt.

Seit Dezember 2006 verleiht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an Steuerberater und andere zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen, die nachweisen können, dass sie über besondere theoretische Kenntnisse (Seminar mit 120 Stunden) und über praktische Erfahrungen (mindestens zwei Falldokumentationen) verfügen, die Fachberaterbezeichnung »Fachberater für Mediation (DStV e.V.)« (Informationen hierzu unter www.dstv.de).

5. Einkunftsart und Honorar

Festangestellte Mediatoren gibt es nur wenige; einige große Firmen wie SAP, BASF und Mercedes beschäftigen Mediatoren zur innerbetrieblichen Konfliktlösung. Festangestellte Mediatoren erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Der Mediator übt keinen freien Beruf aus. Insoweit erzielt ein Mediator, der diese Tätigkeit ausschließlich ausübt (zurzeit in Deutschland sehr selten) und ein Mediator, der im »Hauptberuf« die Tätigkeit als Unternehmensberater ausübt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist auch gewerbesteuerpflichtig.

Die Mehrzahl der in Deutschland tätigen Mediatoren übt allerdings im »Hauptberuf« den Beruf als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aus, sie sind also sog. Freiberufler.

Neben der Tätigkeit im »Hauptberuf« (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) dürfen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch andere Tätigkeiten ausüben. Zu diesen sogenannten vereinbaren Tätigkeiten gehört z.B. die Mediation.

Die Vergütung der Dienstleister bestimmt sich nach § 612 BGB: »Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.«

Da es für die Tätigkeit als Mediator keine Taxe gibt, gilt somit entweder die übliche Vergütung oder die individuell vereinbarte Vergütung. Eine Stundenvergütung zwischen 150 € und 350 € erscheint als sachgerecht.

6. Zukunft

Die Mediation als Möglichkeit zur Konfliktlösung ist in Deutschland noch nicht so weit verbreitet, dass eine Person von dieser Tätigkeit ausschließlich leben kann (Ausnahmen gibt es natürlich auch hier). Die Mediation ist aber ein Wachstumsmarkt. Dies auch insbesondere deshalb, weil Gerichtsverhandlungen immer länger dauern und immer mehr Geld kosten.

Die Erfolgsquote von Wirtschaftsmediatoren soll in den USA nach Angaben von erfahrenen Mediatoren bei etwa 70 % bis 90 % liegen.

In Deutschland praktizieren heute schätzungsweise 5 000 Mediatoren. Die Ausbildungsinstitute in Deutschland gehen davon aus, dass jährlich etwa 1 000 Mediatoren ausgebildet werden. Wer sich als Steuerberater von dem Mediationsverfahren angesprochen fühlt, sollte sich überlegen, ob eine zusätzliche Ausbildung zum »Fachberater für Mediation (DStV e.V.)« eine sinnvolle Ergänzung zu seiner bisherigen Steuerberatertätigkeit darstellt.

7. Mediationsgesetz

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes (MediationsG) im August 2010 an Länder und Verbände verschickt. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments vom 21.5.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen.

Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. In einer veränderten Rechts- und Streitkultur soll den Möglichkeiten der Mediation mehr Platz eingeräumt werden. Nach Ansicht des BMJ wissen Streitende selbst am besten, wie ihr Konflikt zu lösen ist. Außerdem kann die Mediation dazu beitragen, zeitaufwändige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Der Referentenentwurf sieht neben Regeln zur Neutralität und Unabhängigkeit der Mediatorinnen und Mediatoren u.a. vor, dass eine Verschwiegenheitspflicht für alle Mediatoren eingeführt wird. Aus einer solchen Verschwiegenheitspflicht folgt ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Zivilprozessordnung und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen. Dadurch kann die Vertraulichkeit der Mediation geschützt werden.

Der Referentenentwurf des MediationsG besteht aus nur sechs Paragraphen. Der wesentliche Inhalt besagt:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Mediation ist ein vertrauliches Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

§ 2 Aufgaben des Mediators

Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in das Mediationsverfahren eingebunden sind.

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist.

Die Beschränkungen gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden ist.

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators

Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine angemessene Aus- und Fortbildung sicher, dass er die Mediation in sachkundiger Weise durchführen kann.

§ 6 Finanzielle Förderung der Mediation

Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der außergerichtlichen oder gerichtsnahen Mediation bei Familiensachen an Gerichten der Länder zu ermitteln.

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-07-01
Autor(en):
  • Jochen Okraß

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