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  4. Mehrjährige Tätigkeit

1. Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen nach § 34 Abs. 2 EStG einer besonderen Steuerberechnung. Der Begriff umfasst jedes Entgelt, das für ein mehr als zwölfmonatiges Tun im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags oder eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses geleistet wird (H 200 [Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit] EStH). Mehrjährig ist eine Tätigkeit, die sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst (BFH Urteil vom 14.10.2004, VI R 46/99, BStBl II 2005, 289).

2. Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Die Vorschrift ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar (s.a. R 200 EStR), wenn eine Zusammenballung von Einkünften (» Außerordentliche Einkünfte, » Entlassungsentschädigungen) eingetreten ist. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (» Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) genügt es, dass Arbeitslohn für mehrere Jahre gezahlt worden ist.

3. Verwandte Lexikonartikel

» Außerordentliche Einkünfte

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2006-01-07
Autor(en):
  • Josef Schneider

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