1. Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen nach § 34 Abs. 2 EStG einer besonderen Steuerberechnung. Der Begriff umfasst jedes Entgelt, das für ein mehr als zwölfmonatiges Tun im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags oder eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses geleistet wird (H 200 [Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit] EStH). Mehrjährig ist eine Tätigkeit, die sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst (BFH Urteil vom 14.10.2004, VI R 46/99, BStBl II 2005, 289).
2. Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Die Vorschrift ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar (s.a. R 200 EStR), wenn eine Zusammenballung von Einkünften (» Außerordentliche Einkünfte, » Entlassungsentschädigungen) eingetreten ist. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (» Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) genügt es, dass Arbeitslohn für mehrere Jahre gezahlt worden ist.
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
