1. Definition der Mietereinbauten und Mieterumbauten
Zur Behandlung von Mietereinbauten und Mieterumbauten ist das BMF-Schreiben vom 15.1.1976 (BStBl I 1976, 66) zu beachten.
Mietereinbauten und Mieterumbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt (H 4.7 [Eigenaufwand für ein fremdes WG] EStH), wenn die Aufwendungen des Mieters nicht Erhaltungsaufwand sind (s. dazu » Mieterzuschuss).
2. Behandlung der Mietereinbauten
Mietereinbauten und -umbauten können sein:
» Betriebsvorrichtungen oder
sonstige Mietereinbauten oder -umbauten.

Mietereinbauten und -umbauten sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn es sich gegenüber dem Gebäude um selbstständige WG handelt, für die der Mieter Herstellungskosten aufgewendet hat, wenn die WG seinem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und die Nutzung durch den Mieter zur Einkünfteerzielung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (H 4.2 (3) [Mietereinbauten] EStH).
Wirtschaftliches Eigentum eines Mieters ist anzunehmen, wenn er das Gebäude bzw. den Gebäudeteil im Einverständnis mit dem zivilrechtlichen Eigentümer auf eigene Rechnung und Gefahr hergestellt hat und ihm ein Anspruch auf Entschädigung i.H.d. Werts des Gebäudes bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zusteht.
Steht ein Dachausbau in einem gegenüber dem bisherigen Wohnhaus unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang, so stellt er einen neu hergestellten, selbstständigen unbeweglichen Gebäudeteil dar, für den die maßgebliche Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden kann (BFH-Urteil vom 4.5.2004, XI R 43/01, BFH/NV 2004, 1397).
3. Literaturhinweise
Horschitz u.a. Finanz und Steuern Band 1 (Bilanzsteuerrecht und Buchführung), 10. A.; Strahl, Wirtschaftliches Eigentum bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden und Mietereinbauten, FR 2003, 447.
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
