Kautionen sind steuerrechtlich dem Mieter zuzurechnen, also keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Auf dem Kautionskonto (Treuhandkonto) von der Bank gutgeschriebene Zinsen sind Zinsen des Mieters.
Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme i.R.d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten (BFH Urteil vom 11.7.2000, IX R 48/96, BStBl II 2001, 784).
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
