Kautionen sind steuerrechtlich dem Mieter zuzurechnen, also keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Auf dem Kautionskonto (Treuhandkonto) von der Bank gutgeschriebene Zinsen sind Zinsen des Mieters.
Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten (BFH-Urteil vom 11.7.2000 IX R 48/96, BStBl II 2001, 784).
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de