1. Allgemeiner Überblick
Mildtätige Zwecke gehören nach den §§ 51 ff AO zu den steuerbegünstigten Zwecken einer Körperschaft. Bezüglich der gewährten Steuerbegünstigungen siehe » Gemeinnützigkeit.
2. Mildtätige Zwecke i.S.d. AO
Nach § 53 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes.
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
