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KONZ Steuerlexikon Wichtige Fachbegriffe der Steuerwelt einfach erklärt

Im KONZ Steuerlexikon finden Sie alle wichtigen Fachbegriffe aus dem Steuerrecht einfach und verständlich erklärt. Der Schwerpunkt liegt dabei im Ertragssteuerrecht und speziell im Einkommensteuerrecht, so dass Sie bei uns für Ihre Steuererklärung immer die richtigen Informationen zur Hand haben. Unser Steuerlexikon wird zudem ständig für Sie aktualisiert – so sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Auch zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben finden Sie im KONZ Steuerlexikon jederzeit die wichtigsten Stichworte.

1. Geltungsdauer der Eigenheimzulage

Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) wird die Eigenheimzulage ab 1.1.2006 abgeschafft. Nur Stpfl., die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Vertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf die Förderung über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren (§ 19 Abs. 9 EigZulG).

2. Selbstständige Objekte

Miteigentumsanteile an einem begünstigten Objekt sind grundsätzlich selbstständige Objekte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG).

3. Besonderheiten bei Ehegatten

Bei Ehegatten gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen. Dies gilt auch, wenn außer den Ehegatten noch weitere Personen Eigentümer der Wohnung sind. Fallen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG fort, gilt für jeden Ehegatten wieder die Ein-Objekt-Grenze. Zudem sind ihre Anteile an einer gemeinsamen Wohnung wieder als selbstständige Objekte zu behandeln (Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305; » Ehegatten-Miteigentumsanteile bei der Eigenheimzulage).

4. Miteigentumsanteile

Nach dem BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 29/03, BStBl II 2005, 77) kann der Fördergrundbetrag nur entsprechend dem Miteigentumsanteil gewährt werden (Rz. 56 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305).

Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die EigZul nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer EigZul erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S.d. § 1 EigZulG sind (BFH-Urteil vom 24.6.2004, III R 69/03, BStBl II 2005, 129).

5. Besonderheiten beim Nießbraucher

Beteiligt sich der Nießbraucher (» Nießbrauch) an den Anschaffungskosten des Grundstücks und den Herstellungskosten des Gebäudes, kann er wirtschaftlicher Eigentümer nur in Höhe seiner Beteiligung an den auf das Gebäude entfallenden Gesamtaufwendungen sein. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Nießbraucher daher den Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nur entsprechend seinem wirtschaftlichen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 24.6.2004, III R 50/01, BStBl II 2005, 80).

6. Beispiele

Beispiel 1:

Lösung 1:

Haben Ehegatten bereits vor der Eheschließung gemeinsam ein begünstigtes Objekt zu Miteigentum erworben, werden durch die Eheschließung während des laufenden Begünstigungszeitraums die beiden Miteigentumsanteile der Ehegatten zu einem Objekt; ein durch die ursprüngliche Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für die beiden Miteigentumsanteile vor der Ehe eingetretener Objektverbrauch wird insoweit durch die Eheschließung suspendiert. Die Zusammenrechnung der Miteigentumsanteile zu einem Objekt erfolgt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums eingetreten sind.

Beispiel 2:

Lösung 2:

Zu einem Objekt können Miteigentumsanteile von Ehegatten an einem Gebäude nur zusammengefasst werden, wenn sie das Gebäude gemeinsam angeschafft haben oder zumindest in demselben Kj. Miteigentümer geworden sind. Mehrere in verschiedenen Jahren erworbene Anteile können auch bei Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, nicht zu einem Objekt zusammengefasst werden, unabhängig davon, ob die Ehegatten die Anteile vor oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erworben haben (BFH Urteil vom 20.7.1982 VIII R 207/80, BStBl II 1982, 735 und BFH Urteil vom 28.7.1993 IX R 74/91, BStBl II 1994, 921 und BFh Urteil vom 15.3.2000, X R 56/97, BStBl II 2000, 419, Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305). Für die Ehegatten ist somit Objektverbrauch eingetreten. Die Zusammenfassung der Miteigentumsanteile zu einem Objekt bezweckt, Miteigentümer-Ehegatten nicht schlechter zu stellen, als wenn nur einer von ihnen das Objekt zu Alleineigentum erwirbt.

Abwandlung:

Nicht Albert, sondern Beate erwirbt die Miteigentumsanteile ihrer Eltern und ist danach Alleineigentümerin der Eigentumswohnung.

Lösung:

Wer zu seinem Miteigentumsanteil nach Ablauf des Anschaffungs- bzw. Fertigstellungsjahres einen weiteren Miteigentumsanteil hinzu erwirbt, erhält – selbst wenn er Alleineigentümer wird – ein zweites selbstständiges Objekt.

Beispiel 3:

Lösung 3:

Die Lösung ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 15.3.2000 (BStBl II 2000, 419). Durch die Trennung von Albert wird der 1/2-Miteigentumsanteil bei Beate als ein Objekt behandelt. Bei ihr ist Objektverbrauch eingetreten. Der Förderzeitraum läuft bei ihr vom Kj. 02 bis einschließlich Kj. 09.

Der 1/4-Miteigentumsanteil bei Xaver bleibt auch während der Ehe mit Beate ein eigenständiges Objekt, da dieser Anteil nicht im selben Kj. wie der Miteigentumsanteil von Beate erworben wurde. Da auch Xaver für seinen Anteil die Wohneigentumsförderung erhält, ist auch bei ihm Objektverbrauch eingetreten. Der Förderzeitraum läuft bei ihm vom Kj. 05 bis einschließlich Kj. 12.

Für das 2. Objekt ist Objektverbrauch eingetreten. Da aber Xaver sein Erstobjekt (1/4-Anteil) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums (Kj. 12) zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann er gem. § 7 EigZulG die EigZul für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen. Die jeweiligen 1/2-Anteile des 2. Objekts werden als ein Objekt behandelt, da bei Beate und Xaver die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.

Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) wird die Eigenheimzulage ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Danach ist auch die Förderung eines Folgeobjekts (» Folgeobjekt) ausgeschlossen.

Beispiel 4:

Lösung 4:

Die Lösung ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 6.4.2000 (BStBl II 2000, 414). Die Eheleute haben jeweils nur 1/4 Miteigentumsanteil an dem Grundstück hinzuerworben; zur Hälfte stand das Grundstück bereits vor der Eigentumsübertragung im Eigentum der Ehefrau. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG können die Ehegatten den Fördergrundbetrag nur entsprechend diesen neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteilen in Anspruch nehmen. Da die Kläger Ehegatten sind, wird die EigZul gem. § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG gemeinsam auf die Hälfte des Fördergrundbetrages festgesetzt.

Beispiel 5:

Lösung 5:

Die Lösung ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 29.3.2000 (BStBl II 2000, 352). Aus § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ergibt sich, dass bei mehreren Miteigentümern der Anspruchsberechtigte nur einen entsprechenden Anteil des Fördergrundbetrages in Anspruch nehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn die auf einen Miteigentumsanteil entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrages erreichen. Die Mutter erhält somit eine Eigenheimzulage i.H.v. 3/4 von 1 % von 138 025 = 1 035 €, höchstens 3/4 von 1 250 € = 938 €.

Beispiel 6:

Lösung 6:

Die Lösung ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 4.4.2000 (IX B 25/98, BStBl II 2000, 652) und dem BFH-Urteil vom 5.6.2003 (III R 47/01, BStBl II 2003, 744). Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann nur ein Anteil des Fördergrundbetrages in Anspruch genommen werden, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind. Anspruchsberechtigte sind nach § 1 EigZulG unbeschränkt Stpfl. i.S.d. § 1 EStG. Der Fördergrundbetrag ist auch in den Fällen nur anteilig zu gewähren, in denen einzelne Miteigentümer zwar anspruchsberechtigt i.S.d. § 1 EigZulG sind, die Eigenheimzulage für ihren Miteigentumsanteil jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Anspruch nehmen können oder wollen. Für die Kürzungsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kommt es nicht darauf an, ob ein weiterer Anspruchsberechtigter tatsächlich einen Anspruch auf Eigenheimzulage hat oder einen entsprechenden Antrag stellt.

Die Eheleute Albert und Beate sind jeweils zu einem Viertel Miteigentümer der Wohnung, so dass sie entsprechend ihren Miteigentumsanteilen den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen können. Bei Eheleuten wird nach § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG die Eigenheimzulage gemeinsam festgesetzt. Die Eheleute erhalten demnach eine Eigenheimzulage i.H.v. 625 €.

Beispiel 7:

Lösung 7:

Ehe Beate und Heinz:

Die Lösung ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 29.11.2000 (X R 5/99, BStBl II 2001, 192). Fallen während des Begünstigungszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG weg und erwirbt der Ehegatte (Beate) den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung hinzu, kann er die auf diesen Anteil entfallende EigZul weiter in der bisherigen Höhe abziehen. Das bedeutet, der bisherige Miteigentumsanteil ist zusammen mit dem hinzuerworbenen Anteil als ein Objekt zu behandeln, für das dem erwerbenden Ehegatten die EigZul weiter in der bisherigen Höhe zusteht (Rz. 36-39 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305). Dies gilt jedoch nur, wenn bei ihm (hier Beate) noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Durch die Übertragung tritt bei dem übertragenden Ehegatten (Heinz) kein Objektverbrauch ein. Die EigZul für das Objekt in B steht Beate nur dann weiterhin zu, wenn weder sie noch ihr derzeitiger Ehemann (Albert) schon für ein anderes Objekt die Wohneigentumsförderung in Anspruch genommen haben.

Obgleich Beate für das Haus in O EigZul beansprucht hat, kann sie die EigZul für das Haus in B weiterführen, weil die Eheleute Anspruch auf die Förderung von zwei Objekten haben und die Miteigentumsanteile an dem Haus in O aufgrund der erneuten Eheschließung wieder als ein Objekt gelten, so dass die Eheleute Anspruch auf die Förderung eines zweiten Objekts haben. Der Förderzeitraum endet mit Ablauf des 31.12.24.

Bitte beachten Sie, dass die Eigenheimzulage ab dem 1.1.2006 abgeschafft ist. Betrachten Sie die im Beispiel angegebenen Jahreszahlen als »neutrale Jahre«. Anschaffungen und Herstellungen nach dem 1.1.2006 werden nicht mehr gefördert. Zur Abschaffung der Eigenheimzulage siehe unter (») Eigenheimzulage.

Abb.: Miteigentumsanteile bei Eheleuten

Beispiel 8:

Doris und Horst leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zu ihrem Haushalt gehört der 8-jährige Ingo, der Sohn von Doris.

Im März 05 erwerben Doris, Horst und Karl, der Bruder von Doris, ein neues Zweifamilienhaus. Die Anschaffungskosten inklusive Grund und Boden betragen 300 000 €. Laut Kaufvertrag erwirbt Karl die Hälfte, Doris und Horst je ein Viertel des Hauses. Die Kaufpreiszahlung erfolgt entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen.

Wohnung A:

Diese Wohnung von 120 m2 wird von Doris und Horst genutzt.

Wohnung B:

Diese Wohnung von 80 m2 wird von Karl genutzt.

Ausgleichszahlungen werden nicht vereinbart. Fremde hätten auf Ausgleichszahlungen nicht verzichtet.

Doris und Horst heiraten im Dezember 09.

Die jeweilige EigZul für 09 wird am 01.09.09 vom FA ausgezahlt.

Lösung 8:

Wohnung B:

Entsprechend seinem hälftigen Miteigentumsanteil gehören Karl 100 m2 des Hauses. Die Stpfl. haben nicht den gemeinschaftlichen Gegenstand, sondern im Rahmen einer Vereinbarung nach § 745 Abs. 1 BGB das Nutzungsrecht am Gebäude aufgeteilt. Karl hat Doris und Horst abweichend von § 743 Abs. 2 BGB einen weiter gehenden Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache eingeräumt. Hierfür stünde Karl kraft Gesetzes ein Entschädigungsanspruch aus § 745 Abs. 2 BGB zu. Da er unentgeltlich auf sein Mitgebrauchsrecht verzichtet, liegt eine Schenkung an Doris und Horst vor.

Hinsichtlich des für die Wohnung von Doris und Horst übernommen Kaufpreises i.H.v. 30 000 € liegt eine nicht begünstigte mittelbare Grundstücksschenkung vor. Der Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG beträgt 1 v.H. von 120 000 € = 1 200 €, höchstens i.H. seines Miteigentumsanteils von 50 % = 600 €.

Wohnung A:

Auf die von Doris und Horst genutzte Wohnung entfallen 180 000 € Anschaffungskosten, wovon sie allerdings lediglich 150 000 € aufgewendet haben. Maßgeblich für die Berechnung des Fördergrundbetrags sind die tatsächlich aufgewendeten Anschaffungskosten i.H.v. 150 000 €.

Der Fördergrundbetrag für die Wohnung beträgt 1 v.H. von 150 000 € = 1 500 €, höchstens 1 250 €.

Auf Horst entfallen

Auf Doris entfallen

Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG können die Anspruchsberechtigten den Fördergrundbetrag nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen (s.a. BFH-Urteil vom 19.5.2004, III R 29/03, BStBl II 2005, 77; Rz. 56 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305).

Nach § 9 Abs. 5 EigZulG erhält Doris weiterhin eine Kinderzulage. Da nur sie Anspruch auf die Kinderzulage hat, kommt eine Aufteilung nicht in Betracht (Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305).

Doris, Horst und Karl erhalten gem. § 11 Abs. 1 EigZulG jeweils einen Bescheid über die Festsetzung der entsprechenden EigZul.

Heirat im Dezember 09:

Nach § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG ist bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, die Festsetzung der EigZul für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, zusammen durchzuführen. Die für Doris und Horst jeweils getrennt durchgeführte Festsetzung der EigZul ist neu festzusetzen. Die bisherigen Einzelfestsetzungen sind nicht aufzuheben.

Die Auszahlung der EigZul am 1.9.09 in der jeweiligen Höhe getrennt an Horst und Doris wirkt wegen der Heirat auch für und gegen den anderen Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 EigZulG).

Beispiel 9:

Lösung 9:

Die Lösung ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 18.7.2001 (X R 39/97, BStBl II 2002, 284). Im Kj. 04 erhalten die Eheleute eine EigZul von 1 250 € für das Einfamilienhaus. Die Miteigentumsanteile gelten als ein Objekt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG). Im Kj. 05 liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vor. Die Miteigentumsanteile der Ehegatten gelten wieder als selbstständige Objekte. Der Ehemann und die Ehefrau erhalten jeweils eine EigZul i.H.v. 625 €. Die Ehefrau ist nach § 4 Satz 2 EigZulG begünstigt, da sie ihren Anteil an dem Einfamilienhaus unentgeltlich an ihren früheren Ehemann überlässt. Nach der Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 28.6.2002, IX R 37/01, BStBl II 2003, 119 und BFH Urteil vom 1.10.2002, IX R 9/02, BFH/NV 2/2003, 145) ist der räumliche Zusammenhang bei einer unentgeltlich an einen Angehörigen überlassenen Wohnung nicht anzuwenden (» Räumlicher Zusammenhang).

Erwirbt ein Ehegatte während des Förderzeitraums von dem anderen Ehegatten nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG dessen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen Miteigentumsanteil entfallenden Fördergrundbetrag weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen. Da die EigZul aber erst in Anspruch genommen werden kann, soweit der Stpfl. Eigentümer des eigengenutzten Objekts ist, gilt die Berechtigung für die Fortführung des Fördergrundbetrages, soweit die Förderung auf den Anteil des getrennt lebenden Ehegatten entfällt, erst ab dem Kj., in dem der Anteil auf den Stpfl. übertragen wird. Erst ab dem Kj. 07 kann somit der Ehemann auch die EigZul für den bisherigen Miteigentumsanteil seiner geschiedenen Ehefrau erhalten.

Für die Ehefrau ist Objektverbrauch eingetreten, da sie ihren Miteigentumsanteil in einem Kj. übertragen hat, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vorgelegen haben (Tz. 38 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305).

Beispiel 10:

Lösung 10:

Die Lösung ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 18.7.2001 (X R 15/99, BFH/NV 2/2002, 175). Ist der Stpfl. nur Miteigentümer der eigengenutzten Wohnung, steht ihm für einen Anbau an diese Wohnung der Fördergrundbetrag nur anteilig entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn er die gesamten Herstellungskosten des Anbaus allein getragen hat.

7. Literaturhinweise

Große, Die Auswirkungen der Trennung von Eheleuten auf die Eigenheimzulage, INF 2002, 587; Diemel-Metz, Miteigentum an Zwei- und Mehrfamilienhäusern, DStR 2004, 1909

8. Verwandte Lexikonartikel

» s.a. Begünstigte Objekte nach § 2 EigZulG

» s.a. Eigenheimzulage

» s.a. Eigenheimzulage bei Tod eines Ehegatten

» s.a. Objektverbrauch

» s.a. Räumlicher Zusammenhang

» s.a. Ehegatten-Miteigentumsanteile bei der Eigenheimzulage

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de