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  4. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

1. Veranlagungsform

Die Partner eine nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden einzeln veranlagt. Grundsätzlich können sie den Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen (» Einkommensteuertarif).

2. Verträge zwischen den Partnern

2.1. Keine Anwendung der Grundsätze über die Ehegattenverträge

2.1.1. Allgemeines

Auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind die vom BFH aufgestellten Grundsätze für Verträge zwischen Ehegatten nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 14.4.1988, IV R 225/85, BStBl II 1988, 670; R 21.4 EStR, H 4.8 [Nichteheliche Lebensgemeinschaften] EStH).

2.1.2. Die Begründung einer doppelten Haushaltsführung

Bei der Begründung einer doppelten Haushaltsführung (» Doppelte Haushaltsführung) wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann erkannt werden kann, wenn die Eheleute zunächst an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 4.4.2001, VI R 130/99, BFH/NV 11/2001, 1384). Mit Urteil vom 15.3.2007 (VI R 31/05, BStBl II 2007, 533) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung und ergänzt sie dahingehend, dass die Gründung eines doppelten Haushalts bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein kann, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

2.2. Mietverhältnis über eine gemeinsame Wohnung

Allerdings ist ein Mietverhältnis zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über eine gemeinsame Wohnung nicht anzuerkennen (H 21.4 [Nichteheliche Lebensgemeinschaft] EStH).

3. Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG

Unterhaltsleistungen (» Unterhaltsaufwendungen) an den Partner können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel wegen der Unterhaltsleistungen gekürzt werden (H 33a.1 [Gleichgestellte Personen] EStH; BMF-Schreiben vom 28.3.2003, BStBl I 2003, 243.

Ein weiterer Unterhaltsanspruch besteht nach § 1615l BGB zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes. Mit Urteil vom 19.5.2004 (III R 30/02, BStBl II 2004, 943) hat der BFH zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen des Kindsvaters sowie des Vaters der Kindsmutter (Großvater) Stellung genommen.

Sachverhalt:

A lebt mit seiner Lebensgefährtin L (21 Jahre) und dem gemeinsamen Kind K in einem Haushalt. L studiert und hat am Studienort eine Zweitwohnung. Der Vater V von L zahlt für sie monatlich Unterhalt i.H.v. 330 € und erhält für L Kindergeld. L erhält keine Sozialhilfe. Wäre ihr Sozialhilfeanspruch nicht auf Grund des Einkommens des A gekürzt worden, hätte ihr nach einer Bescheinigung der Gemeinde ein Sozialhilfeanspruch von 510 € im Monat zugestanden.

Wegen der Betreuung des Kindes und der Berufstätigkeit des A ist L eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts bei Weiterführung ihres Studiums nicht möglich. A bezahlt daher die Miete für die gemeinsame Wohnung und die Zweitwohnung am Studienort der L. A begehrt die Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG.

Lösung:

Der Sachverhalt und die Lösung ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 30/02, BStBl Ii 2004, 943).

Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen gem. § 33a Abs. 1 EStG ist,

  • dass die begünstigte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt ist und

  • dass weder der Stpfl. noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und

  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld setzt eine »typische Unterhaltssituation« der Eltern voraus. Eine solche Unterhaltssituation besteht nicht mehr, wenn vorrangig eine andere Person (z.B. nach Eheschließung des Kindes der Ehegatte) zum Unterhalt des Kindes verpflichtet ist.

Abb.: Unterhaltsverpflichtungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

4. Berücksichtigung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG

Die Partner erhalten die Freibeträge i.S.d. § 32 Abs. 6 EStG (» Kinderfreibetrag) grundsätzlich zur Hälfte.

5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nicht allein erziehend i.S.d. § 24b EStG (» Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

6. Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

» Kinderbetreuungskosten können unter den Voraussetzungen des § 9c EStG berücksichtigt werden.

7. Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrages

Jedem Elternteil steht grundsätzlich ein halber » Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG zu. Ein Elternteil kann seinen Anteil auf den anderen Elternteil übertragen.

8. Besonderheiten bei der Eigenheimzulage

Bei der » Eigenheimzulage gilt der Miteigentumsanteil an einem selbstgenutzten Objekt als ein Objekt (» Miteigentumsanteile bei der Eigenheimzulage). Die Kinderzulage wird grundsätzlich zur Hälfte gewährt. Bei zwei getrennten Objekten können die Partner die Kinderzulage jeweils in voller Höhe erhalten, wenn das Kind gleichzeitig zu beiden Haushalten gehört oder wenn das Kind innerhalb des Begünstigungszeitraums erst zum Haushalt der Mutter und dann zum Haushalt des Vaters gehört.

Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) ist die Eigenheimzulage ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Näheres siehe unter » Eigenheimzulage.

9. Steuerklasse bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (» Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer) sind die Lebenspartner in die Steuerklasse III einzuordnen.

10. Keine Steuerbefreiung bei der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG erfasst nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe i.S.d. bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der GrESt befreit (Urteil des BFH vom 25.4.2001 II R 72/00, BStBl II 2001, 610).

11. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft – Berücksichtigung von Kindern

11.1. Kinderfreibetrag

Für das Kind der Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kann kein » Kinderfreibetrag berücksichtigt werden, da die Partnerinnen einer solchen Lebensgemeinschaft keine »Ehegatten« sind und das Kind der einen Partnerin nicht als Stiefkind i.S.d. § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG der anderen Person anzusehen ist. Die unterschiedliche Behandlung von leiblichen Kindern und Stiefkindern einerseits und Kindern der Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft andererseits verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BFH Urteil vom 20.4.2004, VIII R 88/00, BFH/NV 2004, 1103).

11.2. Kindergeld

Als »Kinder seines Ehegatten« i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind nicht die Kinder eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners anzusehen. Dies gilt auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder bei einer nach dem Recht des Heimatstaates der betroffenen zulässigen Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern des Ehegatten einerseits und von Kindern des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners anderseits ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (BFH Urteil vom 30.11.2004, VIII R 61/04, BFH/NV 2005, 695).

12. Literaturhinweise

Birmanns, Vertrag zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, NWB Fach 22, 177; Burhoff, Neue Reglungen im Lebenspartnerschaftsrecht, NWB Fach 19, 3261.

13. Verwandte Lexikonartikel

» Haushaltshilfe

» Unterhaltsaufwendungen

» Verträge zwischen Angehörigen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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