Ein partiarisches Darlehen liegt vor, wenn einem Darlehensgeber neben Zinsen ein Anteil am Geschäftsgewinn zusteht oder eine Gewinnbeteiligung mit garantiertem Mindestgewinn eingeräumt ist. Der wesentliche Unterschied zur (») stillen Gesellschaft liegt darin, dass die stille Gesellschaft auf die Bildung einer Zweckgemeinschaft abzielt, während der Zweck des Darlehens stets der einer bloßen Kreditgewährung ist. Einnahmen aus partiarischen Darlehen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den (») Einkünften aus Kapitalvermögen, die nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG der (») Kapitalertragsteuer unterliegen.
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© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
