1. Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a EStG
1.1. Voraussetzungen der Pauschalierung
Nach § 37a Abs. 1 EStG kann das Unternehmen, das Sachprämien i.S.d. § 3 Nr. 38 EStG gewährt, die ESt für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erheben. Das Unternehmen muss sämtliche Sachprämien an Inländer in die Pauschalbesteuerung einbeziehen. Die pauschale Steuer soll lediglich die steuerpflichtigen Teile der Sachprämien erfassen. Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer ist aber der gesamte Wert der Sachprämien; dadurch erklärt sich auch der niedrige Steuersatz. Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 %. Die pauschale ESt gilt als LSt und ist von dem Unternehmen in der » Lohnsteueranmeldung anzumelden und an das FA abzuführen.
Das Unternehmen muss die Kunden von der Steuerübernahme unterrichten (§ 37a Abs. 2 EStG). Solange und soweit sie nicht unterrichtet werden, müssen die Kunden die Sachprämien in ihrer Steuererklärung angeben.
1.2. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 38 EStG
Nach § 3 Nr. 38 EStG sind Sachprämien, die der Stpfl. für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 € im Kj. nicht übersteigt, steuerfrei.
2. Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG
2.1. Allgemeines
Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird mit § 37b EStG ab dem VZ 2007 eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit der ESt geschaffen.
Zahlreiche Stpfl. tätigen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an ArbN sowie an Personen, die zu ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen (z.B. Geschäftspartner und deren ArbN; Rz. 2 und 3 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566). Für den Empfänger handelt es sich bei der Zuwendung regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, dessen Wert für ihn häufig schwer zu ermitteln ist. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird eine Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt, die es dem zuwendenden Stpfl. ermöglicht, die ESt pauschal mit 30 % zu erheben. Diese Pauschalsteuer gibt die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Damit wird für alle Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen. Die Regelung betrifft nur Sachzuwendungen. Das BMF-Schreiben vom 29.4.2008 (BStBl I 2008, 566) nimmt zur Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG ausführlich Stellung. Zur Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen s.a. die Anmerkung unter LEXinform 0407935.
2.2. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
2.2.1. Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer
Pauschalierungsfähig ist die ESt für (§ 37b Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG)
betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (» Incentive-Reisen) und
Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen kann unabhängig von der Rechtsform von allen Stpfl. (natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) angewendet werden (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen. Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder Incentives (z.B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z.B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht (Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566)
Gibt ein Stpfl. eine Zuwendung unmittelbar weiter, die dieser selbst unter Anwendung des § 37b EStG erhalten hat, entfällt eine erneute pauschale Besteuerung nach § 37b EStG, wenn der Stpfl. hierfür keinen Betriebsausgabenabzug vornimmt (Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
In die Bemessungsgrundlage sind alle Zuwendungen einzubeziehen; es kommt nicht darauf an, dass sie beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.
Als Sachzuwendungen i.S.d. § 37b EStG kommen auch die dem Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht (» VIP-Logen). Die bestehenden Vereinfachungsregelungen, die zu der Aufteilung der Gesamtaufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten und in ähnlichen Sachverhalten ergangen sind, gelten unverändert (Rn. 14 und 19, BMF-Schreiben vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845 und vom 11.7.2006, BStBl I 2006, 447). Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende pauschale Anteil (einschließlich USt) ist die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566)). Siehe dazu auch das ausführliche Beispiel unter » VIP-Logen.
§ 37b EStG kann auch dann angewendet werden, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz oder teilweise unter das Abzugsverbot des § 160 AO fallen.
Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen wird sichergestellt, dass der zuwendende Stpfl. sein Wahlrecht zur Pauschalierung für alle Zuwendungen im Wj. nur einheitlich ausüben kann. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der ESt ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wj. gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben. Dabei ist es zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte (Abs. 1) und an eigene ArbN (Abs. 2) jeweils gesondert anzuwenden. Das Wahlrecht wird durch die Anmeldung der Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 4 EStG ausgeübt. Es kann nicht widerrufen werden (Rechtsschutz des unterrichteten Empfängers). Zur Wahlrechtsausübung siehe auch die Rz. 4 bis 6 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008 (BStBl I 2008, 566) sowie den Erlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 14.4.2009 (S 2297a 1.1 – 1 St 32/St 33, LEXinform 5232176).
Der Pauschsteuersatz beträgt 30 % der Bemessungsgrundlage.
Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich USt abgestellt, da dies in der Rechtspraxis eine nicht gering zu veranschlagende Arbeitserleichterung bedeutet. Die Einbeziehung der USt in die Bemessungsgrundlage ist sachgerecht und geboten, da durch die Pauschalierung die Besteuerung auf der Endverbraucherebene abgegolten wird (vgl. hierzu auch parallele Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wj. oder
wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10 000 € übersteigen. Zur Überprüfung dieser Grenze sind die Aufzeichnungen des Stpfl. nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG heranzuziehen.
Die Beträge des § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG i.H.v. 10 000 € sind auf die Bruttoaufwendungen anzuwenden. Bei dem Betrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG handelt es sich um einen Höchstbetrag (z.B. drei Zuwendungen im Wert von jeweils 4 000 €. § 37b EStG ist nicht nur für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, sondern auch die Hälfte der Aufwendungen für die dritte Zuwendung muss in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden); bei dem Betrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG handelt es sich um eine Höchstgrenze (z.B. Zuwendung im Wert von 15 000 €, § 37b EStG ist auf diese Zuwendung nicht anwendbar). Wird die Höchstgrenze für eine Zuwendung überschritten, ist eine Pauschalierung für andere Zuwendungen an diesen Zuwendungsempfänger im Rahmen des § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zulässig (z.B. drei Zuwendungen im Wert von 3 000 €, 5 000 € und 12 000 €, die Aufwendungen für die Einzelzuwendung i.H.v. 12 000 € können nicht nach § 37b EStG pauschal besteuert werden, in die Pauschalbesteuerung sind indes die Aufwendungen für die beiden anderen Einzelzuwendungen von insgesamt 8 000 € einzubeziehen). Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger mindert sich der Wert der Zuwendung, auf den der Höchstbetrag/die Höchstgrenze anzuwenden ist (Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
Zuwendungen, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen), fallen nicht unter die Pauschalierung nach § 37b EStG. Nur betrieblich veranlasste Geschenke und Zuwendungen werden von der Neuregelung erfasst.
2.2.2. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
§ 37b Abs. 2 EStG übernimmt die Pauschalierungsgrundsätze des Abs. 1 für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene ArbN des Stpfl. Dabei ist es zulässig, für Zuwendungen an Dritte (Abs. 1) und an eigene ArbN (Abs. 2) § 37b EStG jeweils gesondert anzuwenden. Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurückgenommen werden (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
Die Pauschalierung wird entsprechend dem Vorbild bei bestimmten Steuerbefreiungen (z.B. § 3 Nr. 33 EStG) oder Pauschalierungsvorschriften (z.B. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566). Die Umwandlung von regulär zu besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile wird auf diese Weise ausgeschlossen.
Die Pauschalierung nach § 37b EStG wird ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis bewährte gesetzliche Bewertungsregelungen bestehen (Firmenwagenbesteuerung, amtliche Sachbezugswerte, Durchschnittsbewertung, Rabattregelung nach § 8 Abs. 3 EStG, Überlassung von Vermögensbeteiligungen an ArbN im Rahmen des § 19a EStG, Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen nach § 37a EStG sowie die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG).
Durch die Aufhebung des § 19a EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) vom 7.3.2009 (BGBl I 2009, 451) ist auch eine Änderung des § 37b Abs. 2 Satz 2 EStG erforderlich. Die Änderung stellt sicher, dass auch nach der Aufhebung von § 19a EStG steuerpflichtige geldwerte Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (» Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form) nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallen. Es wird nicht auf § 3 Nr. 39 EStG verwiesen, denn durch einen entsprechenden Verweis würde die Anwendung des § 37b EStG nicht in jedem Fall für steuerlichpflichtige geldwerte Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen würden z.B. Fälle, in denen nur die leitenden Angestellten Vermögensbeteiligungen erhalten oder überbetriebliche Vermögensbeteiligungen ohne Arbeitgeberbezug (z.B. Investmentfondsanteile i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VermBG) überlassen werden, weil hier die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 39 EStG nicht greift (» Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form, » Vermögenswirksame Leistungen). Es wird im Übrigen nicht auf die im 5. VermBG genannten Vermögensbeteiligungen verwiesen (» Vermögenswirksame Leistungen), denn es sollen von der Anwendung des § 37b EStG sämtliche Vermögensbeteiligungen ausgeschlossen sein, nicht nur Vermögensbeteiligungen, die nach dem 5. VermBG mit einer ArbN-Sparzulage oder dem EStG mittels einer Steuerbefreiung gefördert werden.
Für sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs. 1 pauschal besteuert werden können, kann der Steuerpflichtige auch die Pauschalierung nach § 37b EStG wählen. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 37b Abs. 2 EStG bereits nach § 40 Abs. 1 EStG durchgeführte Pauschalierungen müssen nicht rückgängig gemacht werden. Eine Änderung ist aber zulässig, sofern dies nach den verfahrensrechtlichen Regelungen noch möglich ist; § 37b Abs. 2 EStG kann danach angewandt werden. Die Rückabwicklung eines nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschalierten Zuwendungsfalles muss für alle ArbN einheitlich vorgenommen werden, die diese Zuwendung erhalten haben. Nach der Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG für alle Zuwendungen, auf die § 37b EStG anwendbar ist, nicht mehr möglich.
Wird die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i.H.v. 44 € monatlich nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b und 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz (Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
Wird der Betrag i.H.v. 40 € für Mahlzeiten aus besonderem Anlass (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR) nicht überschritten, sind die Mahlzeiten mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Bei Überschreitung des Betrages von 40 € ist die Anwendung des § 37b EStG möglich (Rz. 18 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
Wird die Freigrenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 LStR) i.H.v. 40 € nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei Überschreitung ist die Anwendung des § 37b EStG möglich (Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
Die Höchstbeträge des § 37b Abs. 1 Satz 3 i.H.v. 10 000 € sind auf die Bruttoaufwendungen anzuwenden. Bei dem Höchstbetrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG handelt es sich um einen Freibetrag.
Beispiel 1:
Bei drei Zuwendungen im Wert von jeweils 5 000 € ist § 37b EStG für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, die dritte Zuwendung ist vom Empfänger zu versteuern. Bei dem Höchstbetrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG handelt es sich um eine Freigrenze.
Beispiel 2:
Bei einer Zuwendung im Wert von 15 000 € ist § 37b EStG nicht anwendbar. Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger mindert sich der Wert der Zuwendung, auf den der Höchstbetrag anzuwenden ist.
2.2.3. Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der ESt ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wj. gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben. Dabei ist es zulässig, für Zuwendungen an Dritte § 37b Abs. 1 EStG und an eigene ArbN § 37b Abs. 2 EStG jeweils gesondert anzuwenden. Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurückgenommen werden.
Werden Zuwendungen an ArbN verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder § 271 HGB vergeben, fallen diese Zuwendungen in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG und sind nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG mindestens mit dem sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebenden Wert zu bemessen (Rabattgewährung an Konzernmitarbeiter). Es wird nicht beanstandet, wenn diese Zuwendungen an ArbN verbundener Unternehmen individuell besteuert werden, auch wenn der Zuwendende für die übrigen Zuwendungen § 37b Abs. 1 EStG anwendet. Für die übrigen Zuwendungen ist das Wahlrecht einheitlich auszuüben (Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann für den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG auch im laufenden Wj., spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wj. der Zuwendung getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen einzelnen Lohnsteuer-Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung ist nicht erforderlich.
Für den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG, 28.2. des Folgejahres) zu treffen. Dieser Endtermin gilt auch, wenn ein ArbN während des laufenden Kj. ausscheidet. Ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs gem. § 41c EStG zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich, so hat der ArbG dem ArbN eine Bescheinigung über die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG auszustellen. Die Korrektur des bereits individuell besteuerten Arbeitslohns kann der ArbN dann nur noch im Veranlagungsverfahren begehren (Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
Zum Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung s.a. den Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin, vom 15.9.2008 (III B – S – 2334 – 4/2008, LEXinform 5231880).
2.2.4. Wirkungsweise der Pauschalsteuer
Der zuwendende Stpfl. hat die Pauschalsteuer gem. § 37b Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 3 EStG zu übernehmen; er wird insoweit Steuerschuldner. Auf die Pauschalsteuer sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben (Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566). Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) des Zuwendungsempfängers außer Ansatz (Rz. 27 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566). Ist der Zuwendungsempfänger Gewerbetreibender, sind die Zuwendungen daher nach § 7 GewStG nicht in seinem Gewinn und damit nicht in seinem Gewerbeertrag enthalten. Der zuwendende Stpfl. wird durch § 37b Abs. 3 EStG verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten. Dies ist erforderlich, damit – andernfalls – der Empfänger seine steuerlichen Pflichten zutreffend erfüllen kann. Die Unterrichtung kann in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen. Welche Anforderungen an die Unterrichtung zu stellen sind, wird sich auch nach dem Empfängerkreis richten. Bei eigenen ArbN wird etwa ein Aushang am schwarzen Brett/ein Hinweis in der Lohnabrechnung oder Ähnliches genügen, bei Dritten wird eher eine schriftliche Mitteilung (Beleg) erforderlich sein Rz. 30 und 31 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
2.2.5. Anmeldung und Abführung der Pauschalsteuer
Die pauschale ESt wird im Rahmen des bestehenden LSt-Anmeldungsverfahrens erfasst. § 37b Abs. 4 enthält die hierzu erforderlichen verfahrensrechtlichen Regelungen.
Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des zuwendenden Stpfl. ein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG; die Pauschalsteuer ist daher nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung ArbN des Stpfl. ist oder die dem Empfänger im Wj. zugewendete Geschenke insgesamt 35 € nicht übersteigen.
Das BMF-Schreiben vom 7.5.2007 (LEXinform 5230723) nimmt zur Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen wie folgt Stellung: Nach der Intention des Gesetzgebers soll § 37b EStG die Besteuerung von Zuwendungen beim Empfänger ersetzen. Deshalb sind in die Bemessungsgrundlage alle Geschenke einzubeziehen, die beim Empfänger als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind. Dies sind auch Geschenke, die den Betrag von 35 € nicht überschreiten. Nicht einbegriffen werden Zugaben, die Bestandteil der Gegenleistung sind und Streuwerbeartikel, wie z.B. Kugelschreiber. Aus Vereinfachungsgründen wird der Betrag von 35 € nur auf die Zuwendung selbst bezogen, obwohl die dafür übernommene Steuer eine zusätzliche Zuwendung darstellt. Die auf die Zuwendung mit einem Wert bis 35 € entfallenden Pauschalsteuern sind in diesem Fall – wie die Aufwendungen selbst – als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (s.a. Rz. 24 bis 26 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).
3. Pauschalierung der Kirchensteuer
Zur KiSt bei der Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG nimmt der gleichlautende Ländererlass vom 28.12.2006 (BStBl I 2007, 76) Stellung. In den Fällen der Pauschalierung der ESt gem. § 37b EStG kann der Stpfl. bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen.
4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung pauschalbesteuerter Sachleistungen
4.1. Eigene Arbeitnehmer
Nach § 37b Abs. 3 Satz 1 EStG bleibt eine pauschal besteuerte Sachzuwendung bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz (Rz. 27 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566). Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG hat allerdings keine Auswirkung auf die Sozialversicherung, da die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für derartige Fälle keine Beitragsfreiheit vorsieht.
4.2. Fremde Arbeitnehmer
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2008 (BGBl I 2008, 2220) wird in § 1 Abs. 1 SvEV eine neue Nr. 14 eingefügt, nach der die Beitragsfreiheit für pauschalbesteuerte Sachleistungen nach § 37b EStG an beschäftigte Dritter eingeführt wird, soweit es sich nicht um Beschäftigte von Konzernunternehmen handelt.
5. Literaturhinweise
Dülmen, Der neue § 37b EStG: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen, DStR 2007, 9; Niermann, Die Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen ab 2007 (§ 37b EStG) – Das Einführungsschreiben der Finanzverwaltung vom 29.4.2008 –, DB 2008, 1231; Schulz, § 37b EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen, NWB Fach 6, 4937.
6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
