1. Allgemeine Durchschnittsätze
Unternehmer, die in bestimmten Berufs- oder Gewerbezweigen tätig sind, können ihre Vorsteuer bzw. Teile ihrer Vorsteuer abweichend von § 15 UStG pauschal ohne bestimmten Nachweis bzw. ohne eine Rechnung mit einem bestimmten Prozentsatz ihres Netto-Ausgangsumsatzes geltend machen (§ 23 Abs. 1 UStG i.V.m. §§ 69 und 70 UStDV).
2. Durchschnittsatz für gemeinnützige Körperschaften
Gem. § 23a UStG besteht bei gemeinnützigen Vereinen die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung (» Gemeinnützigkeit). Dieser Pauschbetrag beträgt 7 v.H. des steuerpflichtigen Umsatzes. Die tatsächliche Vorsteuer gilt damit als vollständig abgegolten.
3. Durchschnittsbesteuerung bei Land- und Forstwirtschaft
Werden Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs getätigt, ist grundsätzlich die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden. Durch § 24 UStG wird bewirkt, dass den Unternehmer für seine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in vielen Fällen keine Zahllast trifft. Die Ausgangsumsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen gem. § 24 Abs. 1 UStG bestimmten Durchschnittsätzen; andererseits steht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eine pauschale Vorsteuerkürzung zu.
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de