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  4. Personenstands- und Betriebsaufnahme

1. Allgemeines

Nach den §§ 134 bis 136 AO können die Gemeinden zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen, für die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme durchführen (§ 134 Abs. 1 AO). Bei der Durchführung sind Grundstückseigentümer, Wohnungsinhaber und die Untermieter sowie die Inhaber von Betriebsstätten, Lagerräumen oder sonstigen Geschäftsräumen nach § 135 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Die Meldebehörden haben Änderungen in den Angaben nach § 135 AO dem zuständigen FA mitzuteilen (§ 136 AO).

2. Verwandte Lexikonartikel

» Existenzgründung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2005-03-31
Autor(en):
  • Josef Schneider

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