1. Allgemeines
Nach den §§ 134 bis 136 AO können die Gemeinden zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen, für die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme durchführen (§ 134 Abs. 1 AO). Bei der Durchführung sind Grundstückseigentümer, Wohnungsinhaber und die Untermieter sowie die Inhaber von Betriebsstätten, Lagerräumen oder sonstigen Geschäftsräumen nach § 135 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Die Meldebehörden haben Änderungen in den Angaben nach § 135 AO dem zuständigen FA mitzuteilen (§ 136 AO).
2. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
