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Pfandleiher

Die Verschaffung der Verfügungsmacht bei der Verwertung von Sachen regelt Abschn. 2 UStR.

Ein Pfandleiher gewährt Kredite gegen Sachpfand. Wird das Pfand nicht innerhalb der vereinbarten Zeit eingelöst, so verwertet der Pfandleiher das Pfand durch öffentliche Versteigerung. Gem. § 1228 Abs. 2 BGB ist der Pfandgläubiger zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung fällig ist. Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken (§ 1235 Abs. 1 BGB); der Kaufvertrag kommt mit dem Zuschlag zustande (§ 156 BGB). Das dingliche Erfüllungsgeschäft nach §§ 929 ff. BGB wird zwischen dem Pfandgläubiger und dem Ersteher wahrgenommen. Mit dem Verkauf und der dinglichen Übereignung überträgt der Pfandgläubiger das wirtschaftliche Eigentum, das er erst mit der Verwertung erlangt, auf den Erwerber. Aus dem Erlös befriedigt sich der Pfandleiher wegen der Darlehensforderung, der Zinsforderung und des Anspruchs auf Erstattung der Kosten. Etwaige Mehrerlöse stehen grundsätzlich den Pfandgebern (Verpfändern) zu. Die Verfügungsmacht des Pfandgläubigers wird nicht dadurch berührt, dass er verpflichtet ist, den Versteigerungserlös, soweit er ihm nicht gebührt, an den bisherigen Eigentümer abzuführen (§ 1247 BGB). Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass der Pfandleiher die Sache selbst ersteigern kann. In diesem Fall kann es nur zu einer einzigen Lieferung kommen.

Nach dem BFH-Urteil vom 16.4.1997 (XI R 87/96, BStBl II 1997, 585) führt der im Wege einer öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verkauf eines Pfandes zu einer Lieferung des Pfandleihers an den Erwerber. Der Normalfall der Lieferung ist die bürgerlich-rechtliche Eigentumsübertragung nach § 929 BGB. Fallen bürgerlich-rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Bei einer Sicherungsübereignung, bei der der Sicherungsgeber zwar nicht rechtlicher, aber wirtschaftlicher Eigentümer bleibt, wird zunächst noch keine Lieferung ausgeführt. Erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten kommt es zu Lieferungen: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber; gleichzeitig liefert der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer; denn erst jetzt ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden. Diese Grundsätze gelten auch bei der rechtsgeschäftlichen Verpfändung.

Nach § 25a Abs. 1 UStG kann von Wiederverkäufern die » Differenzbesteuerung in Anspruch genommen werden. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.

Die Pfandverwertung kann nicht mit der Zwangsversteigerung gleichgesetzt werden. Anders als der Pfandgläubiger oder der Sicherungsnehmer, die die Verwertung als eigenes Geschäft, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen, kommt den staatlichen Vollstreckungsorganen nur die Aufgabe zu, die zum Zweck der Zwangsvollstreckung beschlagnahmte Sache mit dem Ziel der Befriedigung des Gläubigers zu verwerten. Auf Weisung des Gläubigers oder im Falle anderweitiger Tilgung ist das Verfahren einzustellen. Führt das Zwangsversteigerungsverfahren zur Erteilung des Zuschlags, wird dem Ersteher dadurch Eigentum an dem versteigerten Gegenstand übertragen. Die Übertragung des Eigentums auf den Ersteher stellt sich umsatzsteuerrechtlich als Umsatz des Schuldners an den Ersteher dar; die hoheitliche Maßnahme ersetzt die Übertragung des Eigentums.

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2005-03-31
Autor(en):
  • Josef Schneider

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