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  4. Pflegekind

1. Voraussetzungen für ein Pflegekindschaftsverhältnis

Die Berücksichtigung von Pflegekindern ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG an die folgenden vier Voraussetzungen geknüpft.

  • Haushaltsaufnahme,

  • familienähnliches Band auf Dauer,

  • kein Obhut- und Pflegeverhältnis zu den Eltern,

  • keine Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken.

Maßgebend sind danach grundsätzlich die tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Die einzelnen Merkmale sind dabei im Zusammenhang zu würdigen, wobei die einzelnen Merkmale in unterschiedlichem Maß erfüllt sein können.

2. Die Haushaltsaufnahme

Unter Haushaltsaufnahme ist das an einen bestimmten Ort gebundene Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen, d.h. das Pflegekind muss dort sein Zuhause haben (DA 63.2.2.2 DA-FamEStG, BStBl I 2004, 759). Der Haushalt muss ein Haushalt des Anspruchsberechtigten sein, er muss also dem Haushalt vorstehen oder ihn führen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.11.1992, 2 K 319/82, EFG 1993, 234, rkr). Das Kind muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist daher nicht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen. Eine Haushaltsaufnahme liegt jedoch auch noch vor, wenn eine auswärtige Unterbringung des Kindes nur von vorübergehender Dauer ist (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung). Voraussetzung für das Weiterbestehen der Aufnahme in den Haushalt ist jedoch, dass das Kind im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.

Bei behinderten Pflegekindern wird die Haushaltsaufnahme durch eine vollstationäre Heimunterbringung nicht beendet (DA 63.2.2.2 Abs. 1 DA-FamEStG, a.a.O.).

3. Die familienähnliche Beziehung

Die erforderliche familienähnliche Beziehung zwischen Kind und Pflegeperson muss von vornherein auf eine längere Zeit angelegt sein, z.B. im Rahmen von Erziehungshilfe in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder von Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII). Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Dauer der familienähnlichen Beziehung, sondern die am Anfang beabsichtigte Dauer. Bei einer von den Beteiligten von vornherein beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren kann im Regelfall von einem Pflegekindschaftsverhältnis ausgegangen werden (DA 63.2.2.3 Abs. 1 DA-FamEStG, a.a.O.). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme (Adoption) vom Anspruchsberechtigten in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder (R 32.2 Abs. 1 EStR). Bei Übernahme der Pflege aus Erwerbsgründen ist das familienähnliche Band zu verneinen, Kostkinder sind daher keine Pflegekinder (BFH Urteil vom 12.6.1991, III R 106/89, BStBl II 1992, 20; BFH Urteil vom 23.9.1998, XI R 11/98, BStBl II 1999, 133; FG Schleswig-Holstein Urteil vom 27.4.1994 II, 364/93, EFG 1994, 752).

Hat die Pflegeperson mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, so ist zu vermuten, dass es sich um Kostkinder handelt. (DA 63.2.2.3 Abs. 1 DA-FamEStG, a.a.O.).

Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. D.h. in besonders gelagerten Fällen ist auch bei einem geringen Altersunterschied ein Pflegekindschaftsverhältnis möglich (R 32.2 Abs. 3 EStR, DA 63.2.2.3 Abs. 2 DA-FamEStG, a.a.O., BFH Urteil vom 5.8.1977, VI R 187/74, BStBl II 1977, 832). Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann auch zwischen Geschwistern vorliegen. Entscheidend ist im Einzelfall nicht der Altersunterschied, sondern die Tatsache, dass die in Pflege aufgenommene Person geistig schwer behindert ist und aus diesem Grund eine der Eltern-Kind-Beziehung ähnliche Beziehung besteht. Ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem geistig oder seelisch schwer Behinderten kann nicht nur zwischen Familienangehörigen begründet werden (FG Niedersachsen Urteil vom 24.10.2001, 4 K 139/97 Ki. rkr., EFG 12/2002, 772).

Das Entstehen eines familienähnlichen Bandes ist i.d.R. zu verneinen, wenn die aufgenommene Person volljährig ist oder kurz vor der Volljährigkeit steht (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.1998, 18 K 1354/97 KG, rkr., EFG 1998, 953). Nach dem BFH-Urteil vom 21.4.2005 (III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547) kann ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem bereits volljährigen Kind nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

So ist im Allgemeinen ein Pflegekindschaftsverhältnis zu verneinen, wenn das zu betreuende Geschwister erst im Erwachsenenalter pflegebedürftig geworden ist (R 32.2 Abs. 3 EStR, DA 63.2.2.3 Abs. 2 DA-FamEStG, BStBl I 2004, 759). Im Ausnahmefall hat das Niedersächsische FG auch bei einem Volljährigen die Pflegekind-Eigenschaft bejaht, wenn dieser auf die menschliche und wirtschaftliche Hilfe der Pflegeeltern längere Zeit angewiesen ist (FG Niedersachsen Urteil vom 2.5.2000, 7 K 410/97 Ki. rkr., EFG 2000, 1195). Ein 17-jähriger Jugendlicher, der zur Resozialisierung auf beabsichtigte Dauer in den Haushalt aufgenommen wird, kann als Pflegekind berücksichtigt werden (FG Münster rkr. Urteil vom 30.7.1998, 3 K 7530/97 Kg, EFG 1999, 74).

4. Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern

Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist, dass das Obhut-, Pflege- und Fürsorgeverhältnis (dazu gehört auch, die für das Kind bedeutsamen Entscheidungen zu treffen) zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Dies erfordert das Erlöschen der familiären Bindungen auf Dauer, wenn sich die Eltern also um ihr Kind nicht mehr kümmern. Auch gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern beim Kind im Haushalt der Pflegeperson führen nicht zu einem Obhut- und Pflegeverhältnis (R 32.2 Abs. 2 EStR, DA 63.2.2.4 DA-FamEStG, BStBl I 2004, 760). Im Regelfall kann angenommen werden, dass das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, wenn die Eltern eines noch nicht schulpflichtigen Kindes mindestens ein Jahr ihre Fürsorge, Erziehung und Betreuung dem Kind gegenüber nicht wahrnehmen und das Kind weniger als einmal monatlich besuchen (BFH Urteil vom 20.1.1995, III R 14/94, BStBl II 1995, 582). Zu einem schulpflichtigen Kind ist das Obhut- und Pflegeverhältnis der leiblichen Eltern erloschen, wenn diese sich zwei Jahre nicht um das Kind »kümmern« (BFH Urteil vom 7.9.1995, III R 95/93, BStBl II 1996, 63). Lebt die Pflegeperson mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, besteht das Obhut- und Pflegeverhältnis weiter, ein Pflegekindschaftsverhältnis wird nicht begründet. Von einem Fortbestehen des Obhutverhältnisses ist auch noch auszugehen, wenn die allein erziehende Mutter des Kindes sich aufgrund der Abwesenheit zum Studium vorübergehend nicht um ihr Kind kümmern kann (BFH Urteil vom 12.6.1991, III R 108/89, BStBl II 1992, 20).

Ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem fast Volljährigen wird trotz dessen Aufnahme in den eigenen Haushalt nicht begründet, wenn das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu seinen leiblichen Eltern noch fortbesteht.

Welche Kontakte zur Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind geeignet sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je jünger das Kind ist, desto wichtiger ist die persönliche Anwesenheit der leiblichen Eltern. Bei einem finanziell unabhängigen fast Volljährigen führt die vorübergehende räumliche Trennung allein nicht zur Auflösung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu seinen leiblichen Eltern. Vielmehr entsprechen gelegentliche Treffen und die Übergabe kleinerer Geldbeträge nach der Lebenserfahrung den Kontakten, die – wegen eines Generationenkonflikts vorübergehend räumlich getrennt lebende – heranwachsende Auszubildende mit ihren Eltern haben (BFH Urteil vom 20.7.2006, III R 44/05, BFH/NV 2007, 17, LEXinform 5902845).

Das Fortbestehen des Kontakts zu einem leiblichen Elternteil steht der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses mit dem Bruder entgegen. Allein mit der Übernahme der Versorgung und Betreuung des Behinderten durch seinen Bruder entsteht kein Pflegekindschaftsverhältnis. Derjenige, der das volljährige behinderte Kind betreut und ihm Unterhalt gewährt, kann Kindergeld erhalten, sofern der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. In diesem Fall kann die Familienkasse das für den Kindergeldberechtigten festgesetzte Kindergeld an den tatsächlich Unterhalt Leistenden auszahlen (§ 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG; BFH Beschluss vom 31.8.2006, III B 46/06, BFH/NV 2007, 25, LEXinform 5902857).

Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 sind Pflegekinder auch dann bei ihren Pflegeeltern zu berücksichtigen, wenn die Pflegeeltern nicht die Kosten im Einzelnen nachweisen. Die Gesetzesänderung ist eine Reaktion auf das BFH-Urteil vom 29.1.2003 (VIII R 71/00, BStBl II 2003, 469).

5. Berücksichtigung des Pflegegeldes

Das FG München hat mit rechtskräftigem Urteil vom 1.8.2008 (10 K 3549/07, LEXinform 5007511) zur Qualifikation von Pflegegeldzahlungen für junge Volljährige und eines einbehaltenen Kostenbeitrags im Rahmen der Einkünfte- und Bezügeberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Folgendes entschieden: Bei der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durchzuführenden Berechnung der kindergeldschädlichen Bezüge eines Pflegekinds kann für den jungen Volljährigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII gezahltes Pflegegeld nicht einerseits den Einkünften der Eltern zugerechnet werden und andererseits ein vom Jugendamt einbehaltener Kostenbeitrag von den Einkünften des Kinds abgezogen werden. Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII spricht dafür, Pflegegeld für junge Volljährige als Bezüge des Kinds i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu werten und einen einbehaltenen Kostenbeitrag bezügemindernd zu berücksichtigen.

6. Verwandte Lexikonartikel

» Kinder

» Kinderbetreuungskosten

» Kinderfreibetrag

» Pflegegeld für Kinder in Familienpflege

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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