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1. Eigene Pflegeaufwendungen

1.1. Außergewöhnliche Belastungen

1.1.1. Berücksichtigung nach § 33 EStG

Pflegekosten sind grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagkompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde (R 33.3.Abs. 1 EStR; » Heimunterbringung).

Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend (§ 45a Abs. 2 SGB XI):

  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);

  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;

  3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;

  4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;

  5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;

  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle und Bedürfnisse wahrzunehmen;

  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;

  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;

  9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;

  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;

  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;

  12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;

  13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.

Eigene Pflegeaufwendungen sind unter den Voraussetzungen des R 33.3 Abs. 1 und 2 EStR als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen. Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim (R 33.3 Abs. 2 Satz 1 EStR; » Heimunterbringung).

Die Steuerermäßigung des § 33 EStG kann nur auf Antrag gewährt werden (§ 33 Abs. 1 EStG).

1.1.2. Ersatz von dritter Seite

Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Stpfl. (BFH Urteil vom 14.3.1975 VI R 63/73, BStBl II 1975, 632 und vom 6.5.1994, III R 27/92, BStBl II 1995, 104; s.a. H 33.1–33.4 [Ersatz von dritter Seite] EStH). Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (BFH Urteil vom 21.8.1974, VI R 236/71, BStBl II 1975, 14). Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt (BFH Urteil vom 20.9.1991, III R 91/89, BStBl II 1992, 137 und vom 18.6.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805).

Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung des Stpfl. sowie die Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets i.S.d. § 17 SGB IX sind anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen gewährt werden. Danach sind Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen (s.a. Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Mit Urteil vom 15.12.2009 (12 K 4176/07, EFG 2010, 644, LEXinform 5009620, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 8/10) hat das FG Köln entschieden, dass Leistungen aus einer Pflegezusatzversicherung (Pflegegeld) auf die die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten anzurechnen sind (s.a. Pressemitteilung des FG Köln vom 1.2.2010, LEXinform 0434924). Nach der FG-Entscheidung ist das Pflegegeld aus einer Pflegezusatzversicherung vergleichbar mit einer Krankenhaustagegeldversicherung und nicht vergleichbar mit einer Krankentagegeldversicherung (s.a. H 33.1–33.4 [Ersatz von dritter Seite – Krankenhaustagegeldversicherungen] EStH). Voraussetzung der Zahlung des Pflegegeldes ist, dass Kosten infolge der Pflegebedürftigkeit angefallen sind. Der Finanzierung dieses Pflegeaufwandes dient das Pflegegeld, das zwar nicht konkret entstandene Kosten abdeckt und dem Begünstigten zur freien Verfügung steht, aber ohne den Anfall pflegebedingter Aufwendungen nicht denkbar ist. Hierin liegt der entscheidende Unterscheid zum Krankentagegeld, für dessen Leistung keinerlei Aufwendungen entstehen müssen.

Hinweis:

Nach der Verwaltungsregelung in Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140) sind Leistungen der Pflegeversicherung i.S.d. § 37 SGB XI (sog. Pflegegeld) nicht bei der Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG anzurechnen, weil sie nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind, die die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG erfüllen (Ausstellung einer Rechnung, Überweisung auf ein Konto des Empfängers).

Gleichwohl ist das Pflegegeld auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten anzurechnen. S.a. die Erläuterungen unter Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

1.1.3. Behindertenpauschbetrag

1.1.3.1. Grundsätzliches

Unter den Voraussetzungen des § 33b EStG kann der Stpfl. einen » Behindertenpauschbetrag zwischen 310 € und 3 700 € geldend machen. Nach § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG kommt der Behindertenpauschbetrag in Betracht wegen der Aufwendungen für

  • die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,

  • die Pflege sowie

  • einen erhöhten Wäschebedarf.

Mit der Körperbehinderung zusammenhängende, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehende Kosten sowie zusätzliche Krankheitskosten können als außergewöhnliche Kosten nach § 33 EStG geltend gemacht werden (s.a. BFH Urteil vom 4.11.2004, III R 38/02, BStBl II 2005, 271). Hierzu zählen z.B. Aufwendungen für Heilbehandlungen, Kuren, Arzneimittel und bestimmte Kfz-Kosten. Von § 33b Abs. 1 EStG werden demgegenüber Pflege- und Heimkosten sowie Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf erfasst.

1.1.3.2. Konkurrenz zwischen § 33 EStG und § 33b Abs. 1 bis 3 EStG

Statt des Behinderten-Pauschbetrages (» Behindertenpauschbetrag) nach § 33b Abs. 3 EStG kann der Stpfl. den Abzug nach § 33 EStG in Anspruch nehmen. Bei einer » Heimunterbringung ist die Haushaltsersparnis anzusetzen (H 33.1–33.4 [Haushaltsersparnis] EStH).

Die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung von Aufwendungen nach R 33.3 Abs. 2 EStR im Rahmen des § 33 EStG aus. Dies gilt auch dann, wenn es sich um das pflegebedürftige Kind eines Stpfl. handelt und der Stpfl. den Pauschbetrag auf sich hat übertragen lassen (R 33.3 Abs. 4 EStR). Mit der Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages sind sämtliche Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgegolten (s. Wortlaut des § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG).

1.2. Steuerermäßigung nach § 35a EStG

1.2.1. Grundsätzliches

Durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG) vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wurden die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher in mehreren gesonderten Tatbeständen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als ArbG sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Förderung wurde auf einheitlich 20 % der Aufwendungen von bis zu 20 000 €, höchstens 4 000 € pro Jahr ausgeweitet. Nach § 52 Abs. 50b Satz 5 EStG ist die Regelung erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind (Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Die Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140) enthält eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen u.a. auch für Pflegeleistungen. Danach sind u.a. folgende Dienstleistungen begünstigt:

  • Friseurleistungen, aber nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und der Behindertenpauschbetrag nicht geltend gemacht wird; alle anderen Friseurleistungen sind nicht begünstigt (s. Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140);

  • Hand- und Fußpflege (s. Friseurleistungen);

  • Kosmetikleistungen (s. Friseurleistungen).

1.2.2. Pflegeaufwendungen der gepflegten Person (eigene Pflegeaufwendungen)

Eigene Pflege- und Betreuungsleistungen sind begünstigt, wenn die Pflege und Betreuung im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt wird. In diesem Fall ist Voraussetzung, dass der Haushalt der gepflegten oder betreuten Person im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG); Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Es kann sich dabei auch um kurzzeitige Pflegeaufwendungen, z.B. wegen Krankheit, handeln.

Wird die pflegebedürftige Person im Heim oder z.B. im Haushalt ihres Kindes gepflegt oder betreut, so ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der eigenen Pflegeaufwendungen, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege (z.B. Haushalt des Kindes) in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt (§ 35a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG). Voraussetzung für die Berücksichtigung eigener Pflegeaufwendungen, die außerhalb des Haushalts des Stpfl. anfallen, ist, dass der Stpfl. entweder im Heim oder anderswo zur dauernden Pflege untergebracht ist. Berücksichtigungsfähig sind in diesen Fällen nicht die kompletten Heim- oder Unterbringungskosten, sondern nur die Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. S.a. die Beispiele unter » Heimunterbringung sowie die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 16.2.2010 (LEXinform 0434966) mit der Überschrift: Steuervorteil für Pflegehaushalte.

1.2.3. Konkurrenz zwischen § 33 EStG und § 35a EStG

§ 35a EStG ist nur dann anzuwenden, wenn die betroffenen Aufwendungen nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG; Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Nach dem Gesetzeswortlaut und den Beispielen in Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140) hat der Stpfl. ein Wahlrecht, ob er die Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG oder nach § 35a EStG geltend macht. Die Optionsmöglichkeit wurde bereits im BMF-Schreiben vom 26.10.2007 (BStBl I 2007, 783) eröffnet (s.u.). Es wird allerdings nicht ausdrücklich auf das Wahlrecht des Stpfl. hingewiesen. Zum Wahlrecht s.a. Drenseck in Schmidt, EStG, Rz. 13 zu § 35a, 29. Auflage 2010. S.a. » Haushaltsnahe Dienstleistungen und » Heimunterbringung.

1.2.4. Konkurrenz zwischen § 33b Abs. 1 bis 3 EStG und § 35a EStG

Mit der Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages sind sämtliche Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgegolten (s. Wortlaut des § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG). Nimmt die pflegebedürftige Person einen » Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus (Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

1.2.5. Anrechnung empfangener Leistungen

1.2.5.1. Allgemeiner Überblick

Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung des Stpfl. sowie die Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets i.S.d. § 17 SGB IX sind anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 EStG, die keine Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG sind, gewährt werden (Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Danach sind Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen. Leistungen der Pflegeversicherung i.S.d. § 37 SGB XI (sog. Pflegegeld) sind dagegen nicht anzurechnen, weil sie nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind, die die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG erfüllen (Ausstellung einer Rechnung, Überweisung auf ein Konto des Empfängers).

Pflegeaufwendungen des Stpfl.

./.

Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets i.S.d. § 17 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft). Auf Antrag können die Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gesellschaft auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs. 2 SGB IX). Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich.

Anzurechnen sind die Leistungen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG), die keine Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG sind, gewährt werden.

./.

Pflegesachleistungen i.S.d. § 36 SGB XI.

./.

Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI.

Leistungen der Pflegeversicherung i.S.d. § 37 SGB XI (sog. Pflegegeld) sind nicht anzurechnen, weil sie nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind, die die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG erfüllen (Ausstellung einer Rechnung, Überweisung auf ein Konto des Empfängers; Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Ebenfalls nicht anzurechen ist auch das Pflegegeld aus einer Pflegezusatzversicherung.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG

Erhält ein Stpfl. einen » Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 und Abs. 3 EStG, so sind die eigenen pflegebedingten Aufwendungen nach § 33 EStG abgegolten. Dies schließt eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei der gepflegten Person aus (Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

1.2.5.2. Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung i.S.d. § 71 Abs. 4 SGB XI gepflegt werden (§ 36 Abs. 1 SGB XI).

Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen i.S.d. § 36 SGB XI.

Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind (§ 36 Abs. 1 SGB XI).

Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen (§ 36 Abs. 2 SGB XI). Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:

  1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

  2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

  3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

  4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat (§ 36 Abs. 3 SGB XI)

  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

    • 420 € ab 1.7.2008,

    • 440 € ab 1.1.2010,

    • 450 € ab 1.1.2012,

  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

    • 980 € ab 1.7.2008,

    • 1 040 € ab 1.1.2010,

    • 1 100 € ab 1.1.2012,

  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

    • 1 470 € ab 1.7.2008,

    • 1 510 € ab 1.1.2010,

    • 1 550 € ab 1.1.2012.

Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1 918 € monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss.

1.2.5.3. Zusätzliche Betreuungsleistungen

Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Die Leistungen i.S.d. § 45a SGB XI betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15 SGB XI) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind

  1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie

  2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht,

mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 € monatlich (Grundbetrag) oder 200 € monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

  1. der Tages- oder Nachtpflege,

  2. der Kurzzeitpflege,

  3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder

  4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c SGB XI gefördert oder förderungsfähig sind.

Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle.

Beispiel 1:

Ein pflegebedürftiger Stpfl. der Pflegestufe II mit dauerhafter erheblicher Einschränkung seiner Alltagskompetenz erhält im Veranlagungsjahr 2009 in seinem eigenen Haushalt Pflegesachleistungen in der Form einer häuslichen Pflegehilfe sowie zusätzliche Betreuung. Er nimmt dafür einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Aufwendungen betragen 1 400 €. Die Pflegeversicherung übernimmt die Aufwendungen i.H.v. monatlich 980 € (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB XI). Darüber hinaus erhält der Stpfl. einen zusätzlichen Kostenersatz nach § 45b SGB XI i.H.v. monatlich 100 €.

Lösung 1:

S.a. Beispiel 1 in Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140).

Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, für die der Stpfl. eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die Beträge nach § 36 SGB XI sowie der Kostenersatz nach § 45b SGB XI sind anzurechnen.

Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:

1 400 € × 12 Monate

16 800 €

abzgl. (980 € + 100 €) × 12 Monate

./. 12 960 €

verbleibende Eigenleistung

3 840 €

Davon 20 % = 768 €. Der Stpfl. kann 768 € als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.

Der Stpfl. kann aber auch die Aufwendungen i.H.v. 16 800 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen. Dabei sind aber auch die Pflegesachleistungen und der Kostenersatz auf die Aufwendungen anzurechnen, so dass – vor Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – 3 840 € als berücksichtigungsfähige Aufwendungen verbleiben.

Einen Behindertenpauschbetrag kann der Stpfl. nicht geltend machen, da für den Stpfl. kein Grad der Behinderung festgestellt wurde (§ 33b Abs. 2 EStG).

Beispiel 2:

Ein pflegebedürftiger Stpfl. der Pflegestufe I beantragt anstelle der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Im Veranlagungsjahr 2009 erhält er monatlich 215 €. Der Stpfl. nimmt zur Deckung seines häuslichen Pflege- und Betreuungsbedarfs zusätzlich einzelne Pflegeeinsätze eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch. Die Aufwendungen dafür betragen jährlich 1 800 €.

Lösung 2:

S.a. Beispiel 2 in Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140).

Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, für die der Stpfl. eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Das Pflegegeld ist nicht anzurechnen.

Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:

20 % von 1 800 € = 360 €. Der Stpfl. kann 360 € als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.

Der Stpfl. kann aber auch die Aufwendungen i.H.v. 1 800 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen. Dabei ist aber auch das Pflegegeld i.H.v. (215 € × 12 Monate =) 2 580 € auf die Aufwendungen anzurechnen, so dass danach keine berücksichtigungsfähige Aufwendungen mehr verbleiben.

Mit Urteil vom 15.12.2009 (12 K 4176/07, EFG 2010, 644, LEXinform 5009620, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 8/10) hat das FG Köln entschieden, dass das Pflegegeld auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten anzurechnen ist.

Einen Behindertenpauschbetrag kann der Stpfl. nicht geltend machen, da für den Stpfl. kein Grad der Behinderung festgestellt wurde (§ 33b Abs. 2 EStG).

2. Pflegeaufwendungen für Dritte

2.1. Allgemeines

Zur Behandlung der Aufwendungen eines Stpfl. für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung s. das BMF-Schreiben vom 2.12.2002 (BStBl I 2002, 1389) sowie » Unterhaltsaufwendungen (H 33.1–33.4 [Pflegeaufwendungen für Dritte EStH) und » Heimunterbringung.

Zu den Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen siehe das BMF-Schreiben vom 14.4.2003 (BStBl I 2003, 360; » Behindertenpauschbetrag; H 33.1–33.4 [Heimunterbringung erwachsener behinderter Menschen).

2.2. Unterhaltsaufwendungen und Krankheitskosten

Wird ein Angehöriger im Haushalt des Pflegenden betreut, können die laufenden » Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Unterhaltsaufwendungen in Form von Geld- oder Sachleistungen, die den laufenden grundlegenden Lebensbedarf sicherstellen sollen (Ernährung, Kleidung, Wohnung, Taschengeld), sind bis zur Höhe von 7 680 € (8 004 € ab 2010) jährlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Höchstbetrag von 8 004 € erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewendeten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). Die Summe dieser Beträge vermindert sich um eigene Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 € pro Jahr übersteigen.

Neben den laufenden Unterhaltsaufwendungen können die für den unterhaltspflichtigen Angehörigen bezahlten » Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen.

2.3. Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Pflege- und Betreuungsleistungen der pflegenden Person sind begünstigt, wenn die Pflege und Betreuung entweder

  • im Haushalt der pflegenden oder betreuenden Person (Steuerpflichtiger) oder

  • im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person

durchgeführt wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass der jeweilige Haushalt im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG); Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Es kann sich dabei auch um kurzzeitige Pflegeaufwendungen, z.B. wegen Krankheit, handeln.

Wird die pflegebedürftige Person im Heim gepflegt oder betreut, so sind nur die eigenen Pflegeaufwendungen der gepflegten Person für die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG zu berücksichtigen.

Die Aufwendungen der pflegenden Person für die Pflege eines Angehörigen in einem Heim sind nur dann für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, wenn die gepflegte Person im Heim einen eigenen Haushalt hat (Rz. 16 und 17 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

2.4. Pflegepauschbetrag

2.4.1. Voraussetzungen

Statt der Steuerermäßigung nach § 33 EStG kann ein Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG von 924 € im Kj. geltend gemacht werden. Siehe auch H 33b [Pflege-Pauschbetrag] EStH.

Nach § 33b Abs. 6 EStG müssen für die Gewährung des Pflegepauschbetrages folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • für die Pflege einer Person erwachsen außergewöhnliche Belastungen,

  • die zu pflegende Person ist nicht nur vorübergehend hilflos,

  • die Pflege muss im Inland entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt werden,

  • die pflegende Person darf für die Pflege keine Einnahmen erhalten,

  • an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG kann ein Pflegepauschbetrag i.H.v. 924 € gewährt werden. Siehe dazu auch das BMF-Schreiben vom 14.4.2003 (BStBl I 2003, 360; » Behinderte, » Behindertenpauschbetrag, » Heimunterbringung).

2.4.2. Sinn und Zweck des Pflegepauschbetrages

Der Pflege-Pauschbetrag soll für den pflegenden Stpfl. Erleichterungen schaffen. Im Hinblick auf die menschliche Belastung, welche die Pflegeperson auf sich nimmt, kann auf Aufzeichnungen verzichtet werden. Der Pauschbetrag soll Aufwendungen abgelten, die bei Nachweis auch nach § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden können.

2.4.3. Nachweis der Hilflosigkeit

Hilflos i.S.d. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Der BFH hat mit Urteil vom 20.2.2003 (III R 9/02, BStBl II 2003, 476) entschieden, dass der Pflegepauschbetrag nur gewährt werden kann, wenn der Stpfl. die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.

Die gesundheitlichen Merkmale »blind« und »hilflos« hat der Stpfl. durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit den Merkzeichen »Bl« oder »H« gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen »H« steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 65 Abs. 2 EStDV). An die für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages vorzulegenden Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide sind die Finanzbehörden gebunden (H 33b [Nachweis der Behinderung] EStH).

2.4.4. Konkurrenz zwischen § 33b Abs. 6 und § 35a Abs. 2 EStG

Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann für Pflegeaufwendungen eine Steuermäßigung in Betracht kommen (» Haushaltsnahe Dienstleistungen). Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im Haushalt des Stpfl. oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden (Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d.h. es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können (Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (Rz. 50 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Nimmt der Angehörige den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, sind nach dem Wortlaut des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG nicht die Aufwendungen – wie in § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG – sondern die außergewöhnlichen Belastungen des Stpfl. abgegolten. Die Steuerermäßigung des § 33 EStG wird nur auf Antrag gewährt. Mit Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages stellt der Stpfl. daher gleichzeitig den Antrag, seine Pflegeaufwendungen lediglich i.H.v. 924 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Weitere außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG hat er nicht beantragt. Die Pflegeaufwendungen, die nicht durch die außergewöhnlichen Belastungen (§ 33b Abs. 6 EStG) berücksichtigt werden, kommen als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht (Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Rz. 10 des bisherigen BMF-Schreibens vom 26.10.2007 (BStBl I 2007, 783) enthielt folgende Einschränkung: »Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm aus.« Die Rz. 28 und 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140) enthalten eine solche Einschränkung nicht mehr.

Beispiel 3:

Der Stpfl. A pflegt seinen 70-jährigen Vater in seiner (A’s) Wohnung. Der Vater ist pflegebedürftig (Pflegestufe III). Die Pflegeversicherung übernimmt nicht die gesamten Kosten. Für den übersteigenden Betrag i.H.v. 600 € monatlich kommt A auf.

Lösung 3:

Der Stpfl. A kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 EStG beanspruchen, weil es sich bei der Pflege des Vaters um eine haushaltsnahe Dienstleistung (Pflege- und Betreuungsdienstleistung) handelt.

Wegen der Pflege des Vaters kann der Stpfl. A entweder

  • die Aufwendungen nach § 33 EStG oder

  • stattdessen einen Pflegepauschbetrag von 924 € im Kj. nach § 33b Abs. 6 EStG

  • und/oder die Aufwendungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG

geltend machen.

Die Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG und die Voraussetzungen des § 65 EStDV (§ 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV) sind erfüllt.

Die Aufwendungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG betragen (600 € × 12 Monate =) 7 200 €. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von 7 200 € = 1 440 €, höchstens 4 000 €.

Für die Pflegeaufwendungen kann der Stpfl. nach § 33b Abs. 6 EStG einen Pflegepauschbetrag i.H.v. 924 € in Anspruch nehmen (H 33b [Pflege-Pauschbetrag] EStH). Nimmt der Angehörige den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 33 bei ihm aus.

Die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG schließt aber nicht die weitere Inanspruchnahme der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG aus. Die Pflegeaufwendungen i.H.v. 7 200 € sind um die berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen i.H.v. 924 € zu kürzen, so dass danach noch 6 276 € nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG berücksichtigungsfähig sind. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von 6 276 € = 1 255 €, höchstens 4 000 €. Diese Option ist dann von Bedeutung, wenn die tatsächlichen Aufwendungen des pflegenden Stpfl. mindestens 20 924 € betragen. In diesem Fall verbleiben nach Abzug des Pflegepauschbetrages noch 20 000 € Aufwendungen, die für die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG in Betracht kämen. Die Steuerermäßigung würde dann 20 % von 20 000 € = 4 000 € betragen, dies wäre auch gleichzeitig der Höchstbetrag.

2.4.5. Pflegepauschbetrag bei Ehegatten

Der Abzug nach § 33b Abs. 6 EStG ist auch dann möglich, wenn ein Ehegatte den anderen pflegt. Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten als Einheit zu behandeln mit der Folge, dass es unerheblich ist, wer von den Ehegatten die Aufwendungen getragen hat. Damit hat ein Ehegatte Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG und der andere Ehegatte auf den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG (Loschelder in Schmidt, ESt-Kommentar Rz. 22 zu § 33b, 29. A.).

Auch die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Ab 2009 ist ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit nicht mehr Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.

2.4.6. Einnahmen der Pflegeperson

Soweit die Pflegeperson für ihre Pflegeleistung und die damit verbundenen Aufwendungen Einnahmen erhält, verbleibt keine Belastung, weshalb sie in diesem Fall den Pauschbetrag nicht ansetzen kann. Allerdings kann sie über die Einnahmen hinausgehende Aufwendungen insoweit nach § 33 EStG geltend machen. Der BFH hat mit Urteil vom 21.3.2002 (III R 42/00, BStBl II 2002, 417) wie folgt entschieden:

Die Gewährung des Pflegepauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als – steuerfreie – Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen.

Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das unmittelbar an die Eltern eines schwerbehinderten Kindes ausgezahlt wird, stellt eine – der Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags entgegenstehende – Einnahme der Eltern i.S.v. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG dar. Eine die Gewährung des Pflegepauschbetrags ausschließende Einnahme ist jeder Vermögenszufluss in Geld oder Geldwert, also auch weitergeleitetes Pflegegeld i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG (Urteil FG Thüringen vom 30.4.2001, III 312/00; EFG 2001, 1283).

Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden (Vfg. OFD Düsseldorf vom 8.3.2004, DB 2004, 958).

Als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 21.3.2002 (III R 42/00, BStBl II 2002, 417) stellt der Gesetzgeber in § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG klar, dass das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld nicht zu den Einnahmen i.S.d. Satzes 1 zählt. Damit wird auf den Nachweis der treuhänderischen Verwaltung des Pflegegeldes verzichtet.

Die Pflege des hilflosen Vaters (Grad der Behinderung 100, Merkmal »H«) in dessen Wohnung durch die Tochter ist auch dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG, wenn der Vater das von ihm erhaltene Pflegegeld (nach § 37 Abs. 1 SGB XI) nicht an seine Tochter weitergeleitet hat. Der Tochter steht in diesem Fall der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG zu. Sie ist insoweit nicht verpflichtet, die Verwendung des im Verfügungsbereich des Vaters verbliebenen Pflegegeldes nachzuweisen (rechtskräftiges Urteil des FG Bremen vom 24.11.2004, 4 K 100/04, EFG 2005, 365, LEXinform 0819102).

2.4.7. Pflege durch mehrere Personen

Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege, ist der Pauschbetrag auch dann zwischen allen Personen aufzuteilen, welche tatsächlich persönlich gepflegt haben, wenn einige nach § 33 EStG den Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen beantragen oder auf eine steuerliche Geltendmachung verzichten. Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Die Aufteilung richtet sich daher nur nach der Zahl der Pflegepersonen und nicht nach den Monaten, in denen diese gepflegt haben. Eine einvernehmliche andere Aufteilung als die nach Köpfen scheidet aus (BFH Urteil vom 19.6.2008, III R 34/07, BFH/NV 2008, 1827, LEXinform 0588349).

Beispiel 4:

Die Mutter des Stpfl. ist seit einem im Kj. 05 erlittenen Schlaganfall schwer behindert (Grad der Behinderung 100) und in die Pflegestufe III eingereiht. Der Stpfl. und sein Bruder begründen danach eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter. Von Januar bis März 06 pflegen beide ihre Mutter unentgeltlich. Danach war der Bruder hierzu wegen eigener Erkrankung nicht mehr in der Lage; er verstirbt im November 06. Die berufstätige Stpfl. beschäftigt deshalb seit April 06 eine Pflegekraft.

Lösung 4:

Der Sachverhalt und die Lösung ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 19.6.2008 (III R 34/07, BFH/NV 2008, 1827).

Die Voraussetzungen des Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG für die Pflege einer hilflosen Person sind erfüllt. Die Mutter ist infolge der Einstufung als Schwerstpflegebedürftige in Pflegestufe III nach SGB XII hilflos i.S.d. § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG (§ 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV) und vom Stpfl. und seinem Bruder gepflegt worden.

Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege, ist der Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 Satz 6 EStG »nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen«, aufzuteilen.

Da das in § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG gewährte Wahlrecht zwischen dem Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG und der Geltendmachung des Pauschbetrages keine tatbestandliche Voraussetzung der Norm ist, sondern auf die Rechtsfolgeseite gehört, kommt es für die Aufteilung nicht auf die Zahl der Personen an, welche bei ihrer ESt-Veranlagung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages begehren, sondern auf die Anzahl der Stpfl., welche die hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben. Demzufolge ist der Pauschbetrag auch dann aufzuteilen, wenn von zwei Pflegepersonen nur eine den Pauschbetrag begehrt, die andere aber den Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen nach § 33 EStG beantragt oder auf eine steuerliche Geltendmachung verzichtet; der Pauschbetrag ist dann nur hälftig zu gewähren.

Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Daher kann auch eine kurzzeitige Pflegetätigkeit z.B. während eines Urlaubes der anderen pflegenden Person – oder eine wiederholte kurzfristige Pflege – z.B. einer in einem Heim untergebrachten hilflosen Person am Wochenende (FG München vom 14.2.1995, 16 K 2261/94, EFG 1995, 722) – zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages berechtigen. Das Gesetz differenziert nicht danach, ob sich mehrere Personen die Pflege teilen, d.h. gleichzeitig pflegen, oder ob die Pflege von ihnen nacheinander durchgeführt wird.

Der Pauschbetrag kann deshalb nur nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden und nicht nach den Monaten, in denen diese gepflegt haben. Eine Aufteilung nach den Verhältnissen einzelner Monate würde dem klaren Wortlaut der Norm widersprechen und wäre zudem für die pflegenden Stpfl. und die Verwaltung schwerer handhabbar: Die Pflegepersonen müssten den Umfang ihrer Pflegetätigkeit nachweisen und vergleichen, die FÄ sich mit mehreren Pflegepersonen über deren Anteile auseinandersetzen und nach der Änderung des Anteiles einer Pflegeperson prüfen, ob der Bescheid der anderen anzupassen ist.

Eine Aufteilung nach den Verhältnissen einzelner Monate hätte auch nicht zwingend den Vorzug größerer Sachgerechtigkeit. Sie könnte ebenso zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn z.B. eine Person in den ersten drei Monaten des Jahres »rund um die Uhr« gepflegt hätte, die andere aber in den verbleibenden neun Monaten nach einer Heimunterbringung nur am Wochenende, und trotz des insgesamt höheren Pflegeaufwandes der ersten Person nur 3/12, der zweiten aber 9/12 des Pauschbetrages zustünden.

Eine einvernehmliche andere Aufteilung zwischen den Pflegepersonen als die nach Köpfen kommt nicht in Betracht. Dafür hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. z.B. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG) bedurft sowie Bestimmungen darüber, ob die Aufteilung widerrufen werden kann.

Der Pflegepauschbetrag beträgt somit jeweils 462 €.

Wird statt des Pflegepauschbetrages die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG beantragt, kann der Höchstbetrag von 4 000 € nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Die Aufteilung des Höchstbetrages erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen (Rz. 50 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Leben z.B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt und sind beide ArbG im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem FA anzeigen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Bilden die Stpfl. dagegen keine Haushaltsgemeinschaft, kann jeder Stpfl. die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen (Rz. 22 ff. des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Beispiel 5:

Der ledige Stpfl. pflegt zusammen mit seiner Mutter seinen hilflosen Vater in der elterlichen Wohnung. In der ESt-Erklärung beantragt er einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. In einer Anlage zur ESt-Erklärung erläutert er, dass die Pflegeleistungen durch seine Mutter und ihn persönlich erbracht werden. Seine Pflegeleistung wird unentgeltlich erbracht, während die Mutter von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld in voller Höhe bezieht, da ihre Pflegeleistung überwiegt. Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Vaters legt er einen Bescheid des Versorgungsamtes vor, wonach der bei dem Vater festgestellte Grad der Behinderung 100 beträgt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H vorliegen.

Lösung 5:

Sachverhalt und Lösung s. BFH-Urteil vom 17.7.2008 (III R 98/06, BFH/NV 2009, 131, LEXinform 0587938).

Eine Pflegeperson hat Anspruch auf den vollen Pauschbetrag, wenn eine weitere Pflegeperson für ihre Pflegeleistungen Einnahmen erhält. Zu solchen Einnahmen kann auch das einem Pflegebedürftigen zustehende Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI zählen, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird (BFH Urteil vom 21.3.2002, III R 42/00, BStBl II 2002, 417). Die Weiterleitung führt allerdings dann nicht zu Einnahmen, wenn das Pflegegeld ausschließlich dazu verwendet wird, Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu ersetzen, wenn also Auslagen für den Gepflegten erstattet werden oder der Pflegeperson Mittel für die Begleichung von Aufwendungen der pflegebedürftigen Person treuhänderisch zur Verfügung gestellt werden. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie die an die Pflegeperson weitergeleiteten Beträge tatsächlich verwendet werden. Werden sie ausschließlich für an sich vom Pflegebedürftigen selbst zu tätigende Aufwendungen eingesetzt, so fehlt es an Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege. Rücklagen für spätere Aufwendungen zugunsten des Pflegebedürftigen zur Deckung nicht typischen Unterhalts können gebildet werden. Der Pauschbetrag von 924 € ist dann nicht aufzuteilen, wenn die Mutter des Stpfl. für die Pflege Einnahmen erhielt.

Beispiel 6:

Eine pflegebedürftige Person der Pflegestufe II nimmt im Veranlagungsjahr 2009 in ihrem eigenen Haushalt einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Gesamtaufwendungen hierfür betragen 1 300 €. Durch die Pflegeversicherung werden Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB XI i.H.v. 980 € monatlich übernommen. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen trägt der Sohn i.H.v. monatlich 320 €.

Lösung 6:

S.a. Beispiel 4 in Rz. 39 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140).

Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, für die der Sohn eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die Beträge nach § 36 SGB XI sind anzurechnen.

Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:

1 300 € × 12 Monate

15 600 €

abzgl. 980 € × 12 Monate

./. 11 760 €

Eigenleistung des Sohnes

3 840 €

Davon 20 % = 768 €. Der Sohn kann 768 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

Beispiel 7:

Ein pflegebedürftiger Stpfl. der Pflegestufe III beantragt anstelle der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Im Veranlagungsjahr 2009 erhält er monatlich 1 470 €. Der Stpfl. wird grundsätzlich von seiner Tochter betreut und gepflegt. Er reicht das Pflegegeld an die Tochter weiter. Zu ihrer Unterstützung beauftragt die Tochter gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst. Die Aufwendungen hierfür haben 2009 insgesamt 1 800 € betragen. Diese Kosten hat die Tochter getragen.

Lösung 7:

S.a. Beispiel 5 in Rz. 39 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140).

Bei der Beauftragung des Pflegedienstes handelt es sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, für die die Tochter eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die an sie weitergeleiteten Beträge nach § 37 SGB XI sind nicht anzurechnen.

Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird bei der Tochter für den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:

20 % von 1 800 € = 360 €. Die Tochter kann 360 € als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.

Den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG kann die Tochter nicht in Anspruch nehmen, da sie durch Weiterleitung des Pflegegeldes durch den Vater an sie Einnahmen i.S.d. § 33b Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG erhält und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch für den Vater verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten (vgl. H 33b [Pflege-Pauschbetrag] EStH).

3. Sonderausgaben

Eigene Beiträge zur Pflegeversicherung sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Pflegekosten sind bei rechtlicher und wirtschaftlicher Aufwandsbelastung dauernde Lasten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu berücksichtigen (» Vorweggenommene Erbfolge).

4. Einkünfte

4.1. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Pflegeverpflichtungen sind dauernde Lasten, soweit Aufwendungen hierdurch entstehen (nicht der Wert der eigenen Arbeitsleistung; BFH Urteil vom 22.1.1992, X R 35/89, BStBl II 1992, 552). Während die Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in voller Höhe als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist, ist der Wert der Pflegeverpflichtung beim Berechtigten als dauernde Last nach § 22 Nr. 1b EStG in voller Höhe als Einnahme zu erfassen (» Vorweggenommene Erbfolge).

4.2. Pflegegeld

4.2.1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG

Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen steuerfrei, die ab dem 1.4.1995 für die Grundpflege nach § 37 SGB XI erbracht werden, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die damit die sittliche Pflicht i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG gegenüber Pflegebedürftigen erfüllen.

4.2.2. Erzielung von Einnahmen

4.2.2.1. Pflege von Angehörigen

Hat der Stpfl. einen pflegebedürftigen Angehörigen in seinen Haushalt aufgenommen, um ihn dort zu pflegen und zu versorgen, und erhält er dafür aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen Geldbeträge, so vollziehen sich diese Leistungen und die empfangenen Zahlungen im Regelfall im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft. Sie erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des Erzielens von Einkünften i.S.d. § 2 EStG (BFH Urteil vom 14.9.1999, IX R 88/95, BStBl II 1999, 776).

4.2.2.2. Pflegebedürftiger ist kein Angehöriger

Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Hessen vom 20.9.2000 (5 K 1668/00, EFG 2001, 125) sind Einnahmen, die für die Pflege einer mit dem Pflegenden langjährig befreundeten, aber nicht verwandten Person bezogen werden, nicht nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei und unterliegen somit der ESt. In Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14.9.1999 (IX R 88/95, BStBl II 1999, 776) handelte es sich dort um die Pflege von Angehörigen.

4.2.3. Folge der Erzielung von Einnahmen

Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG kann ein Stpfl. den Pflegepauschbetrag nur dann beanspruchen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält. Der Einnahmebegriff des § 33b Abs. 6 EStG ist weit auszulegen und deckt sich nicht mit der Definition von Einnahmen im Einkünftebereich (Vfg. OFD Düsseldorf vom 8.3.2004, S 2286 A – St 224, DB 2004, 958; s.o.).

5. Literaturhinweise

Hermann, Pflegekosten steuerlich absetzen, NWB Fach 2, 9963; Plenker, Anmerkungen zum Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, DB 2010, 365.

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© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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