1. Außergewöhnliche Belastungen
1.1. Allgemeiner Überblick
Pflegekosten sind grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht (R 33.3. Abs. 1 EStR; (») Heimunterbringung). Bei einer Heimunterbringung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch Pflegeaufwendungen bei der Pflegestufe 0 berücksichtigt werden (s. (») Heimunterbringung und H 33.1–33.4 [Eigene Pflegeaufwendungen, 3. Spiegelstrich] EStH).
Durch die EStÄR 2008 vom 18.12.2008 (BStBl I 2008, 1017) sind hinsichtlich der Berücksichtigung eigener Pflegeaufwendungen gravierende Änderungen eingetreten.
1.2. Eigene Pflegeaufwendungen
1.2.1. Behandlung bis 31.12.2007
Eigene Pflegeaufwendungen sind unter den Voraussetzungen des R 33.3. Abs. 2 EStR als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen (H 33.1–33.4 [Eigene Pflegeaufwendungen] EStH). Statt des Behinderten-Pauschbetrages (» Behindertenpauschbetrag) nach § 33b Abs. 3 EStG kann der Stpfl. den Abzug nach § 33 EStG in Anspruch nehmen. Bei einer (») Heimunterbringung ist die Haushaltsersparnis anzusetzen (H 33.1–33.4 [Haushaltsersparnis] EStH). Die Gesamtaufwendungen i.S.d. § 33 EStG sind weiterhin um den Dienstleistungsanteil i.H.d. Betrages i.S.d. § 33a Abs. 3 EStG zu kürzen. Nach Kürzung der krankheitsbedingten Aufwendungen um den Dienstleistungsanteil kann der jeweilige Höchstbetrag nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (s.a. § 33a Abs. 5 EStG. Durch die Kürzung der Krankheitskosten um einen Dienstleistungsanteil (R 33.3 Abs. 2 Satz 4 EStR) wird eine doppelte Berücksichtigung der in den Heimunterbringungskosten enthaltenen Kosten für Dienstleistungen verhindert (» Heimunterbringung).
Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 kommt nur dann in Betracht, wenn ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt ist (s.a. Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783). Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gilt nur für die Aufwendungen, die nicht bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
1.2.2. Behandlung ab 1.1.2008
Wie oben bereits erwähnt, sind durch die EStÄR 2008 (BStBl I 2008, 1017) hinsichtlich der Berücksichtigung eigener Pflegeaufwendungen gravierende Änderungen eingetreten. Die folgende Übersicht stellt die Regelungen bis 2007 und ab 2008 gegenüber.


1.2.3. Behandlung ab 1.1.2009
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird § 33a Abs. 3 EStG ab 2009 aufgehoben. Das Subsidiaritätsprinzip des § 33a Abs. 5 EStG ist nicht mehr anzuwenden. Heim- oder Pflegeaufwendungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, sind vorrangig nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Danach sind die Pflegekosten wie bisher um die Haushaltsersparnis und die zumutbare Belastung zu kürzen.
Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann gewährt werden, da hierfür die Pflegebedürftigkeit nicht mehr vorausgesetzt wird. Die Pflege- und Betreuungsleistungen sind nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG neben den nicht geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und den haushaltsnahen Dienstleistungen mit 20 % der Aufwendungen, maximal mit 4 000 € begünstigt.
1.3. Pflegeaufwendungen für Dritte
1.3.1. Allgemeines
Zur Behandlung der Aufwendungen eines Stpfl. für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung s. das BMF-Schreiben vom 2.12.2002 (BStBl I 2002, 1389) sowie (») Unterhaltsaufwendungen (H 33.1–33.4 [Pflegeaufwendungen für Dritte EStH).
Zu den Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen siehe das BMF-Schreiben vom 14.4.2003 (BStBl I 2003, 360; (») Behindertenpauschbetrag).
1.3.2. Unterhaltsaufwendungen und Krankheitskosten
Wird ein Angehöriger im Haushalt des Pflegenden betreut, können die laufenden (») Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Unterhaltsaufwendungen in Form von Geld- oder Sachleistungen, die den laufenden grundlegenden Lebensbedarf sicherstellen sollen (Ernährung, Kleidung, Wohnung, Taschengeld), sind bis zur Höhe von 7 680 € jährlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Dieser Betrag vermindert sich um eigene Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 € pro Jahr übersteigen.
Neben den laufenden Unterhaltsaufwendungen können die für den unterhaltspflichtigen Angehörigen bezahlten (») Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen.
1.3.3. Haushaltshilfe
Neben den Unterhalts- und Krankheitsaufwendungen können die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bis max. 624 € jährlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (R 33a.3 Abs. 2 EStR). Bei Hilflosigkeit oder schwerer Behinderung der zu pflegenden Person erhöht sich der Höchstbetrag auf 924 € (§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG). Wird der Angehörige in seinem eigenen Haushalt versorgt, ist hinsichtlich der Aufwendungen für die Haushaltshilfe ein Abzug nach § 33a Abs. 3 EStG nicht möglich, da dafür die Zugehörigkeit der unterhaltenen Person zum Haushalt des betreuenden Stpfl. erforderlich ist.
Für eine Haushaltshilfe kann auch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt werden (» Haushaltsnahe Dienstleistungen, » Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse).
Die Berücksichtigung der Pflege- und Betreuungsleistungen ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG möglich (s.a. Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783 und § 35a Abs. 4 EStG i.d.F. des FamLeistG). Unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG kann ein Pflegepauschbetrag berücksichtigt werden (siehe unten).
1.3.4. Pflegepauschbetrag
1.3.4.1. Voraussetzungen
Statt der Steuerermäßigung nach § 33 EStG kann ein Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG von 924 € im Kj. geltend gemacht werden. Siehe auch H 33b [Pflege-Pauschbetrag] EStH.
Nach § 33b Abs. 6 EStG müssen für die Gewährung des Pflegepauschbetrages folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
für die Pflege einer Person erwachsen außergewöhnliche Belastungen,
die zu pflegende Person ist nicht nur vorübergehend hilflos,
die Pflege muss im Inland entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt werden,
die pflegende Person darf für die Pflege keine Einnahmen erhalten,
an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG kann ein Pflegepauschbetrag i.H.v. 924 € gewährt werden. Siehe dazu auch das BMF-Schreiben vom 14.4.2003 (BStBl I 2003, 360; (») Behinderte, (») Behindertenpauschbetrag, (») Heimunterbringung).
1.3.4.2. Sinn und Zweck des Pflegepauschbetrages
Der Pflege-Pauschbetrag soll für den pflegenden Stpfl. Erleichterungen schaffen. Im Hinblick auf die menschliche Belastung, welche die Pflegeperson auf sich nimmt, kann auf Aufzeichnungen verzichtet werden. Der Pauschbetrag soll Aufwendungen abgelten, die bei Nachweis auch nach § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden können.
1.3.4.3. Konkurrenz zwischen § 33b Abs. 6 und § 35a Abs. 2 EStG
Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG kann für Pflegeaufwendungen eine Steuermäßigung in Betracht kommen (» Haushaltsnahe Dienstleistungen). Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im Haushalt des Stpfl. oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d.h. es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
Nimmt der Angehörige den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm aus (Rz. 9 und 10 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783).
Beispiel 1:
Der Stpfl. A pflegt seinen 70-jährigen Vater in seiner (A's) Wohnung. Der Vater ist pflegebedürftig (Pflegestufe 1). Die Pflegeversicherung übernimmt nicht die gesamten Kosten. Für den übersteigenden Betrag i.H.v. 600 € monatlich kommt A auf.
Lösung 1:
Der Stpfl. A kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG beanspruchen, weil es sich bei der Pflege des Vaters um eine haushaltsnahe Dienstleistung (Pflege- und Betreuungsdienstleistung) handelt.
Wegen der Pflege des Vaters kann der Stpfl. A entweder die Aufwendungen nach § 33 EStG oder stattdessen einen Pflegepauschbetrag von 924 € im Kj. nach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen. Die Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG sind erfüllt.
Die Aufwendungen nach § 35a Abs. 2 Halbsatz 2 EStG betragen (600 € × 12 Monate =) 7 200 €. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von 7 200 € = 1 440 €, höchstens 1 200 €.
Für die Pflegeaufwendungen kann der Stpfl. nach § 33b Abs. 6 EStG einen Pflegepauschbetrag i.H.v. 924 € in Anspruch nehmen (H 33b [Pflege-Pauschbetrag] EStH). Nimmt der Angehörige den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm aus (Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783).
Ab 2009 beträgt die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FamLeistG 20 % von 7 200 € = 1 440 €, höchstens 4 000 €. Zur Konkurrenzregelung des § 33b Abs. 6 EStG mit § 35a Abs. 2 EStG s.o.
1.3.4.4. Konkurrenz zwischen § 33b Abs. 6 und § 33a Abs. 3 EStG
Die Höchstbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG können neben den Pauschbeträgen nach § 33b EStG gewährt werden (H 33b [Hilfe im Haushalt] EStH).
1.3.4.5. Pflegepauschbetrag bei Ehegatten
Der Abzug nach § 33b Abs. 6 EStG ist auch dann möglich, wenn ein Ehegatte den anderen pflegt (BMF-Schreiben vom 2.4.1992, BStBl I 1992, 267). Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten als Einheit zu behandeln mit der Folge, dass es unerheblich ist, wer von den Ehegatten die Aufwendungen getragen hat. Damit hat ein Ehegatte Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG und der andere Ehegatte auf den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG (Loschelder in Schmidt, ESt-Kommentar Rz. 22 zu § 33b, 27. A.).
Auch die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Ab 2009 ist ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit nicht mehr Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.
1.3.4.6. Einnahmen der Pflegeperson
Soweit die Pflegeperson für ihre Pflegeleistung und die damit verbundenen Aufwendungen Einnahmen erhält, verbleibt keine Belastung, weshalb sie in diesem Fall den Pauschbetrag nicht ansetzen kann. Allerdings kann sie über die Einnahmen hinausgehende Aufwendungen insoweit nach § 33 EStG geltend machen. Der BFH hat mit Urteil vom 21.3.2002 (III R 42/00, BStBl II 2002, 417) wie folgt entschieden:
Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als – steuerfreie – Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen. Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden (Vfg. OFD Düsseldorf vom 8.3.2004, DB 2004, 958).
Als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 21.3.2002 (III R 42/00, BStBl II 2002, 417) stellt der Gesetzgeber in § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG klar, dass das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld nicht zu den Einnahmen i.S.d. Satzes 1 zählt. Damit wird auf den Nachweis der treuhänderischen Verwaltung des Pflegegeldes verzichtet.
1.3.4.7. Pflege durch mehrere Personen
Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege, ist der Pauschbetrag auch dann zwischen allen Personen aufzuteilen, welche tatsächlich persönlich gepflegt haben, wenn einige nach § 33 EStG den Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen beantragen oder auf eine steuerliche Geltendmachung verzichten. Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Die Aufteilung richtet sich daher nur nach der Zahl der Pflegepersonen und nicht nach den Monaten, in denen diese gepflegt haben. Eine einvernehmliche andere Aufteilung als die nach Köpfen scheidet aus (BFH Urteil vom 19.6.2008, III R 34/07, BFH/NV 2008, 1827, LEXinform 0588349).
Beispiel 2:
Die Mutter des Stpfl. ist seit einem im Kj. 05 erlittenen Schlaganfall schwer behindert (Grad der Behinderung 100) und in die Pflegestufe III eingereiht. Der Stpfl. und sein Bruder begründen danach eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter. Von Januar bis März 06 pflegen beide ihre Mutter unentgeltlich. Danach war der Bruder hierzu wegen eigener Erkrankung nicht mehr in der Lage; er verstirbt im November 06. Die berufstätige Stpfl. beschäftigt deshalb seit April 06 eine Pflegekraft.
Lösung 2:
Der Sachverhalt und die Lösung ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 19.6.2008 (III R 34/07, BFH/NV 2008, 1827).
Die Voraussetzungen des Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG für die Pflege einer hilflosen Person sind erfüllt. Die Mutter ist infolge der Einstufung als Schwerstpflegebedürftige in Pflegestufe III nach SGB XII hilflos i.S.d. § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG (§ 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV) und vom Stpfl. und seinem Bruder gepflegt worden.
Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege, ist der Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 Satz 6 EStG »nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen«, aufzuteilen.
Da das in § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG gewährte Wahlrecht zwischen dem Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG und der Geltendmachung des Pauschbetrages keine tatbestandliche Voraussetzung der Norm ist, sondern auf die Rechtsfolgeseite gehört, kommt es für die Aufteilung nicht auf die Zahl der Personen an, welche bei ihrer ESt-Veranlagung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages begehren, sondern auf die Anzahl der Stpfl., welche die hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben. Demzufolge ist der Pauschbetrag auch dann aufzuteilen, wenn von zwei Pflegepersonen nur eine den Pauschbetrag begehrt, die andere aber den Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen nach § 33 EStG beantragt oder auf eine steuerliche Geltendmachung verzichtet; der Pauschbetrag ist dann nur hälftig zu gewähren.
Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Daher kann auch eine kurzzeitige Pflegetätigkeit z.B. während eines Urlaubes der anderen pflegenden Person – oder eine wiederholte kurzfristige Pflege – z.B. einer in einem Heim untergebrachten hilflosen Person am Wochenende (FG München vom 14.2.1995, 16 K 2261/94, EFG 1995, 722) – zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages berechtigen. Das Gesetz differenziert nicht danach, ob sich mehrere Personen die Pflege teilen, d.h. gleichzeitig pflegen, oder ob die Pflege von ihnen nacheinander durchgeführt wird.
Der Pauschbetrag kann deshalb nur nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden und nicht nach den Monaten, in denen diese gepflegt haben. Eine Aufteilung nach den Verhältnissen einzelner Monate würde dem klaren Wortlaut der Norm widersprechen und wäre zudem für die pflegenden Stpfl. und die Verwaltung schwerer handhabbar: Die Pflegepersonen müssten den Umfang ihrer Pflegetätigkeit nachweisen und vergleichen, die FÄ sich mit mehreren Pflegepersonen über deren Anteile auseinandersetzen und nach der Änderung des Anteiles einer Pflegeperson prüfen, ob der Bescheid der anderen anzupassen ist.
Eine Aufteilung nach den Verhältnissen einzelner Monate hätte auch nicht zwingend den Vorzug größerer Sachgerechtigkeit. Sie könnte ebenso zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn z.B. eine Person in den ersten drei Monaten des Jahres »rund um die Uhr« gepflegt hätte, die andere aber in den verbleibenden neun Monaten nach einer Heimunterbringung nur am Wochenende, und trotz des insgesamt höheren Pflegeaufwandes der ersten Person nur 3/12, der zweiten aber 9/12 des Pauschbetrages zustünden.
Eine einvernehmliche andere Aufteilung zwischen den Pflegepersonen als die nach Köpfen kommt nicht in Betracht. Dafür hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. z.B. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG) bedurft sowie Bestimmungen darüber, ob die Aufteilung widerrufen werden kann.
Der Pflegepauschbetrag beträgt somit jeweils 462 €.
Wird statt des Pflegepauschbetrages die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG beantragt, kann der Höchstbetrag von 1 200 € bzw. 4 000 € ab 2009 nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG i.d.F. des FamLeistG). Die Aufteilung des Höchstbetrages erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen (Rz. 34 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783). Bilden die Stpfl. dagegen keine Haushaltsgemeinschaft, kann jeder Stpfl. die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen (Rz. 17 ff. des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783).
1.3.4.8. Nachweis der Behinderung
Wie der BFH mit Urteil vom 20.2.2003 (III R 9/02, BStBl II 2003, 476) entschieden hat, kann der Pflegepauschbetrag nur gewährt werden, wenn der Stpfl. die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.
2. Sonderausgaben
Eigene Beiträge zur Pflegeversicherung sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Pflegekosten sind bei rechtlicher und wirtschaftlicher Aufwandsbelastung dauernde Lasten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu berücksichtigen (» Vorweggenommene Erbfolge).
3. Einkünfte
3.1. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Pflegeverpflichtungen sind dauernde Lasten, soweit Aufwendungen hierdurch entstehen (nicht der Wert der eigenen Arbeitsleistung; BFH-Urteil vom 22.1.1992, X R 35/89, BStBl II 1992, 552). Während die Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in voller Höhe als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist, ist der Wert der Pflegeverpflichtung beim Berechtigten als dauernde Last nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG in voller Höhe als Einnahme zu erfassen (» Vorweggenommene Erbfolge).
3.2. Pflegegeld
3.2.1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG
Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen steuerfrei, die ab dem 1.4.1995 für die Grundpflege nach § 37 SGB XI erbracht werden, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die damit die sittliche Pflicht i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG gegenüber Pflegebedürftigen erfüllen.
3.2.2. Erzielung von Einnahmen
3.2.2.1. Pflege von Angehörigen
Hat der Stpfl. einen pflegebedürftigen Angehörigen in seinen Haushalt aufgenommen, um ihn dort zu pflegen und zu versorgen, und erhält er dafür aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen Geldbeträge, so vollziehen sich diese Leistungen und die empfangenen Zahlungen im Regelfall im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft. Sie erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des Erzielens von Einkünften i.S.d. § 2 EStG (BFH Urteil vom 14.9.1999, IX R 88/95, BStBl II 1999, 776).
3.2.2.2. Pflegebedürftiger ist kein Angehöriger
Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Hessen vom 20.9.2000 (5 K 1668/00, EFG 2001, 125) sind Einnahmen, die für die Pflege einer mit dem Pflegenden langjährig befreundeten, aber nicht verwandten Person bezogen werden, nicht nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei und unterliegen somit der ESt. In Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14.9.1999 (IX R 88/95, BStBl II 1999, 776) handelte es sich dort um die Pflege von Angehörigen.
3.2.3. Folge der Erzielung von Einnahmen
Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG kann ein Stpfl. den Pflegepauschbetrag nur dann beanspruchen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält. Der Einnahmebegriff des § 33b Abs. 6 EStG ist weit auszulegen und deckt sich nicht mit der Definition von Einnahmen im Einkünftebereich (Vfg. OFD Düsseldorf vom 8.3.2004, S 2286 A – St 224, DB 2004, 958).
4. Literaturhinweise
Hermann, Pflegekosten steuerlich absetzen, NWB Fach 2, 9963.
5. Verwandte Lexikonartikel
» s.a. Außergewöhnliche Belastungen
» s.a. Behindertenpauschbetrag
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de