1. Abgrenzung zwischen sonstigen Einkünften und Arbeitslohn
1.1. Überblick über die bisherige Rechtsprechung zur Büroraumvermietung
In diversen Urteilen hat der BFH zur Vermietung eines Büroraums an den ArbG Stellung genommen (BFH Urteile vom 16.9.2004, VI R 25/02, BStBl II 2006, 10; vom 11.1.2005, IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; vom 9.6.2005, IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180 und vom 19.12.2005, VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076; (») Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber). Der Tenor aller Urteile lautet wie folgt:
Leistet der ArbG Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des ArbN gelegenes Büro, das der ArbN für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
1.2. Rechtsprechung zur Pkw-Vermietung
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Pkw-Vermietung an ArbG hat der BFH mit Urteil vom 11.10.2007 (V R 77/05, BStBl II 2008, 443) entschieden, dass ein ArbN mit der Vermietung seines Pkw an den ArbG selbstständig unternehmerisch tätig werden kann. Ob die Mietzahlungen des ArbG an den ArbN ertragsteuerrechtlich als Arbeitslohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle. Die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die USt, die ESt und die GewSt nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht (s.a. (») Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber).
In dem zu entscheidenden Fall hatte der BFH über die Unternehmereigenschaft des Stpfl. und nicht über die ertragsteuerrechtliche Vermietungstätigkeit zu entscheiden. Falls das Interesse des ArbG an der Anmietung des Pkw überwiegen sollte – diese Rechtsfrage war aber nicht Gegenstand des Verfahrens –, hätte der ArbN mit den Vermietungseinnahmen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (» Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG).
Umsatzsteuerrechtlich stellt das vermietete Fahrzeug zu 100 % Unternehmensvermögen dar, da der ArbN als Vermieter das Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens nicht privat nutzt. Der ArbN als Vermieter stellt das Fahrzeug dem ArbG vollständig zur Verfügung. Lediglich im Rahmen des Arbeitsvertrages ist es dem ArbN möglich, das Fahrzeug auch privat zu nutzen. Der ArbG hat für die private Pkw-Nutzung des ArbN (Vermieters) LSt zu entrichten.
Die Vorsteuer aus der Abschaffung des Pkw ist zu 100 % abziehbar und auch abzugsfähig.
Bei entgeltlichen sonstigen Leistungen wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 UStG). Sofern allerdings Einzelunternehmer an ihnen nahe stehende Personen sonstige Leistungen erbringen, bemisst sich der Umsatz nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, wenn diese das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG übersteigen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG) und das Entgelt nicht marktüblich ist. Aufgrund der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden engen rechtlichen Beziehung kann der ArbG eine dem ArbN und Vermieter nahe stehende Person sein.
2. Verwandte Lexikonartikel
» s.a. Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber
» s.a. Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
» s.a. Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung
» s.a. Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
» s.a. Pkw-Überlassung durch eine Personengesellschaft
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de