1. Begriff des Reihengeschäfts
Abschn. 31a UStR nimmt zur Behandlung von Reihengeschäften Stellung. Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn
Umsatzgeschäfte i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG
von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und
bei diesen jener Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung
unmittelbar vom ersten Unternehmer
an den letzten Abnehmer gelangt.
Die Kennzeichen eines Reihengeschäfts sind somit:
eine Warenbewegung (Befördern oder Versenden),
mehrere Lieferungen.
Diese Lieferungen sind in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt gesondert zu betrachten.
2. Ort und Zeitpunkt der Lieferungen
Die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).
Diese eine Lieferung ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung; nur bei ihr kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG; » Ausfuhrlieferung) oder für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG; » Innergemeinschaftliche Lieferung) in Betracht.
Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt (ruhende Lieferungen). Sie werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG; » Ort der Lieferung).
Beispiel 1:
Der Unternehmer B1 in Belgien bestellt bei einem ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B2 eine dort nicht vorrätige Ware. B2 gibt die Bestellung an den Großhändler F in Frankfurt weiter. F bestellt die Ware beim Hersteller K in Köln. Alle Beteiligten treten unter der USt-Identifikationsnummer ihres Landes auf.
K befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien und übergibt sie dort B1;
B2 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien an B1 und tritt hierbei in seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auf.

Lösung 1:
Die erste Lieferung K an F ist die Beförderungslieferung. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Satz 1 UStG in Köln (Beginn der Beförderung). Die Lieferung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig, da F ebenfalls mit deutscher USt-Identifikationsnummer auftritt. Der Erwerb der Ware unterliegt bei F der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, weil die Warenbewegung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG). Solange F eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien nicht nachweisen kann, hat er einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu besteuern (§ 3d Satz 2 UStG). Die zweite Lieferung F an B2 und die dritte Lieferung B2 an B1 sind ruhende Lieferungen. Für diese Lieferungen liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Belgien (Ende der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung folgen. Beide Lieferungen sind nach belgischem Recht zu beurteilen. F muss sich in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen. Würde F mit belgischer USt-Identifikationsnummer auftreten, wäre die Lieferung des K an F als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn K die Voraussetzungen hierfür nachweist.
Da B2 in seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auftritt, ist die Beförderung der zweiten Lieferung (F an B2) zuzuordnen. Diese Lieferung ist die Beförderungslieferung. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Satz 1 UStG in Köln (Beginn der Beförderung). Die Lieferung ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei. Der Erwerb der Ware unterliegt bei B2 der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, weil die Warenbewegung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG). Die erste Lieferung K an F und die dritte Lieferung B2 an B1 sind ruhende Lieferungen. Der Lieferort für die erste Lieferung liegt nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung vorangeht. Sie ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung in Deutschland. Der Lieferort für die dritte Lieferung liegt nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Belgien (Ende der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung folgt. Sie ist nach belgischem Recht zu beurteilen.
3. Beteiligte eines Reihengeschäfts
Die in § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ergeben, dass an einem Reihengeschäft mindestens drei Beteiligte mitwirken müssen. Darüber hinaus ist die Zahl der Beteiligten nicht begrenzt. Die Tatbestandsmerkmale lauten:

Beispiel 2:
Unternehmer B1 bestellt bei Großhändler B2 eine dort nicht vorrätige Ware. B2 gibt die Bestellung an F weiter. F bestellt die Ware beim Hersteller K. K befördert die Ware mit eigenem Lkw unmittelbar zu B2. B2 benachrichtigt B1 vom Eintreffen der Ware. B1 holt daraufhin die Ware mit eigenem Lkw bei B2 ab.

Lösung 2:
K schließt mit F, F mit B2 und B2 mit B1 über eine Ware ein Umsatzgeschäft ab. Die Auslieferung der Ware erfolgt unmittelbar von K an B2. Die Ware gelangt vom ersten Unternehmer K unmittelbar zu B2. B2 ist letzter Abnehmer in der Reihe, da ihm die Ware ausgeliefert wird. Zwischen K, F und B2 liegt ein Reihengeschäft vor. Die Lieferung B2 an B1 fällt nicht unter das Reihengeschäft. Das Reihengeschäft setzt eine Beförderung oder Versendung durch einen am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer voraus (Abschn. 31 a Abs. 4 UStR).
4. Literaturhinweise
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Tetzlaff u.a., Reihengeschäfte im internationalen Warenverkehr, Steuer & Studium 2007, 509.
5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
