1. Entstehung eines Scheinbestandteils
Ein Scheinbestandteil entsteht, wenn durch die Baumaßnahme des Mieters Sachen zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt werden. Der Mieter ist rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer. Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten Sachen länger als die voraussichtliche Mietdauer ist, die eingefügten Sachen auch nach ihrem Ausbau nicht nur Schrottwert, sondern noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den gesamten Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass die eingebauten Sachen später wieder entfernt werden (BMF Schreiben vom 15.1.1976, BStBl I 1976, 66; s.a. R 7.1 Abs. 4 EStR und H 7.1 [Scheinbestandteile] EStH).
2. Scheinbestandteil als bewegliches Wirtschaftsgut
Entsteht durch die Baumaßnahme des Mieters ein Scheinbestandteil, so handelt es sich um ein bewegliches WG des Anlagevermögens. Die AfA (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 EStG) richtet sich nach der voraussichtlichen Mietdauer.
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
