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  4. Selbstständige Gebäudeteile

1. Allgemeiner Überblick

Nach R 4.2 Abs. 3 EStR sind selbstständige Gebäudeteile selbstständige WG und gesondert vom Gebäude abzuschreiben. Selbstständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:

  • » Betriebsvorrichtungen. Sie gehören zu den beweglichen WG und sind nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 3 EStR);

  • » Scheinbestandteile. Sie gehören zu den beweglichen WG und sind nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 4 EStR);

  • » Ladeneinbauten. Diese gehören zu den unbeweglichen WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG und sind wie Gebäude und Gebäudeteile nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 6 EStR);

  • sonstige » Mietereinbauten. Die Höhe der AfA bestimmt sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen (H 7.1 [Mietereinbauten] EStH);

  • sonstige selbstständige Gebäudeteile (» Gemischt genutzte Gebäude). Diese gehören zu den selbstständigen unbeweglichen WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG und sind nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG abzuschreiben.

2. Verwandte Lexikonartikel

» Betriebsvorrichtungen

» Gebäude, Begriff

» Gemischt genutzte Gebäude

» Ladeneinbauten

» Mietereinbauten

» Scheinbestandteile

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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