1. Allgemeiner Überblick
Nach R 4.2 Abs. 3 EStR sind selbstständige Gebäudeteile selbstständige WG und gesondert vom Gebäude abzuschreiben. Selbstständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:
» Betriebsvorrichtungen. Sie gehören zu den beweglichen WG und sind nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 3 EStR);
» Scheinbestandteile. Sie gehören zu den beweglichen WG und sind nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 4 EStR);
» Ladeneinbauten. Diese gehören zu den unbeweglichen WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG und sind wie Gebäude und Gebäudeteile nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 6 EStR);
sonstige » Mietereinbauten. Die Höhe der AfA bestimmt sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen (H 7.1 [Mietereinbauten] EStH);
sonstige selbstständige Gebäudeteile (» Gemischt genutzte Gebäude). Diese gehören zu den selbstständigen unbeweglichen WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG und sind nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG abzuschreiben.
2. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
