1. Allgemeines zum Arbeitslohn
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem ArbN aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden (§ 2 Abs. 1 LStDV). Der Arbeitslohn kann sich zusammensetzen aus
laufendem Arbeitslohn und
sonstigen Bezügen.
2. Sonstige Bezüge als Arbeitslohn
2.1. Überblick
Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z.B.:
dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
Jubiläumszuwendungen,
Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld,
Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden (R 39b.2 Abs. 2 LStR).
2.2. Berechnung der Lohnsteuer
2.2.1. Allgemeines
Für die Einbehaltung der LSt bei einem sonstigen Bezug hat der ArbG die LSt nach Maßgabe des § 39b Abs. 3 EStG zu berechnen. Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde § 39b Abs. 3 Satz 3 bis 6 EStG neu gefasst.
Beispiel 1:
Der Monatslohn für Dezember 08 wird
am 15.1.09 bzw.
am 23.1.09 ausgezahlt.
Lösung 1:
Im Fall a) handelt es sich um laufenden Arbeitslohn (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 LStR), der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG im Dezember 08 als zugeflossen gilt.
Im Fall b) wird der Monatslohn für Dezember ein sonstiger Bezug (R 39b.2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStR), der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG mit Zufluss im Januar 09 der Lohnbesteuerung unterliegt.
2.2.2. Ermittlung des Jahresarbeitslohns
2.2.2.1. Grundsätzliches
Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der ArbN im Kj. bezieht (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei gilt der laufende Arbeitslohn in dem Kj. als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Dagegen wird der sonstige Bezug in dem Kj. bezogen, in dem er dem ArbN zufließt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden LSt ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kj. zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem ArbN zufließt (siehe R 39b.6 Abs. 2 LStR). S.a. » Lohnsteuerabzug.
2.2.2.2. Großbuchstabe S
Hat der ArbN LSt-Bescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kj. nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren ArbG mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren ArbG hochgerechnet wird (§ 39b Abs. 3 Satz 2 EStG). Nach § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG ist in diesen Fällen der Großbuchstabe S auf der LSt-Bescheinigung zu vermerken (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG; » Lohnsteuerbescheinigung). Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG führt der Großbuchstabe S zur Pflichtveranlagung.
2.3. Pauschalierung der Lohnsteuer
Die » Pauschalierung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge mit einem besonderen Steuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur zulässig, soweit der Gesamtbetrag der pauschal besteuerten Bezüge eines ArbN im Kj. den Betrag von 1 000 € nicht übersteigt (R 40.1 LStR).
3. Verwandte Lexikonartikel
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© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
