1. Steuerbegriff
Der Begriff der Steuer regelt § 3 Abs. 1 AO. Danach sind Steuern
Geldleistungen,
die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zur Erzielung von Einnahmen
allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
2. Einteilung der Steuern
2.1. Einteilung nach dem Grundgesetz
Nach den Regelungen des Grundgesetzes können die Steuern eingeteilt werden nach der Steuerhoheit. Diese umfasst die
Gesetzgebungshoheit (Art. 105 GG),
Ertragshoheit (Art. 106 GG) und die
Verwaltungshoheit (Art. 108 GG).
Unter Gesetzgebungshoheit versteht man das Recht, Steuergesetze zu erlassen. Die Ertragshoheit regelt, wem das Aufkommen aus einer bestimmten Steuer zusteht. Die Verwaltungshoheit bestimmt, wer das Besteuerungsverfahren durchführt.
2.2. Einteilung nach der Abgabenordnung
Nach der (») Abgabenordnung ist folgende Steuereinteilung vorzunehmen:

2.3. Besitzsteuern
Die Besitzsteuern knüpfen an das Vermögen (u.a. Erbschaftsteuer, Grundsteuer) und an den Ertrag (insbesondere Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) an. Die Besitzsteuern werden von den Ländern (= Finanzämter) verwaltet.
2.4. Verkehrsteuern
Die Verkehrsteuern knüpfen an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs an. Die Verkehrsteuern werden, wie die Besitzsteuern, von den Ländern (= Finanzämtern) verwaltet.
2.5. Zölle
Zölle sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die nach Maßgabe des Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden. Zölle werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet, nämlich durch die Behörden der Bundeszollverwaltung. Mittelbehörden sind die Bundesfinanzdirektionen, örtliche Behörden sind die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate).
2.6. Verbrauchsteuern
2.6.1. Definition der Verbrauchsteuern
Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Die Steuerlast soll den Verbraucher treffen; aus Gründen der Zweckmäßigkeit werden die Verbrauchsteuern jedoch beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Der Steuerschuldner hat die Möglichkeit, die Steuern auf den Verbraucher abzuwälzen. Die Verbrauchsteuern zählen zur Gruppe der indirekten Steuern.
2.6.2. Unterteilung der Verbrauchsteuern
Nach der Ertragshoheit unterscheidet man vier Gruppen von Verbrauchsteuern:
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen dem Bund zusteht (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG). Zu dieser Gruppe gehören die Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer und die Kaffeesteuer.
Verbrauchsteuer, deren Aufkommen den Bundesländern zusteht (Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG). Einzige Gruppe dieser Steuer ist die Biersteuer.
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht (Art. 106 Abs. 3 GG). Zu dieser Gruppe gehört die (») Einfuhrumsatzsteuer, die gem. § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer, im Gegensatz zu der Umsatzsteuer als typischer Verkehrsteuer, darstellt.
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zusteht (Art. 106 Abs. 6 GG). Dazu gehören insbesondere die Getränkesteuer, die Vergnügungssteuer, die Hundesteuer, die Jagd- und Fischereisteuer.
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de