1. Allgemeiner Überblick
Steuerbegünstigte Zwecke sind nach § 51 Satz 1 AO gegeben, wenn eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige (» Gemeinnützigkeit),
mildtätige oder
kirchliche
Zwecke verfolgt.
2. Gemeinnützigkeit
Die » Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, dass ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO).
3. Mildtätige Zwecke
Die Verfolgung mildtätiger Zwecke ist in § 53 AO geregelt. Siehe auch AEAO zu § 53 AO und » Mildtätiger Zweck.
4. Kirchliche Zwecke
Ein kirchlicher Zweck (§ 54 AO) liegt nur vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern. Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann wegen Förderung der Religion eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen.
5. Gewährung von Steuervergünstigungen
§ 59 AO bestimmt, dass die Steuervergünstigung nur gewährt wird, wenn ein steuerbegünstigter Zweck (§§ 52 bis 54 AO), die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und die ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung (§§ 56, 57 AO) durch die Körperschaft aus der Satzung direkt hervorgehen. Eine weitere satzungsmäßige Voraussetzung in diesem Sinne ist die in § 61 AO geforderte Vermögensbindung. Zu den jeweiligen Steuervergünstigungen siehe » Gemeinnützigkeit.
6. Überblick über den Spendenabzug
Begünstigt sind nach § 10b Abs. 1 EStG Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Für diese Begriffe gelten die §§ 51 bis 68 AO (§ 48 Abs. 1 EStDV).
Der jeweilige steuerbegünstigte Zweck ist entscheidend für die Berücksichtigung der Zuwendung (§ 48 Abs. 3 EStDV). Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen abgezogen werden zur Förderung
mildtätiger,
kirchlicher,
religiöser,
wissenschaftlicher
und der in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 EStDV bezeichneten Zwecke (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStDV).
Lediglich Spenden dürfen abgezogen werden zur Förderung der in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 EStDV bezeichneten gemeinnützigen Zwecke.
7. Verwandte Lexikonartikel
» Pauschalierung der Vorsteuer
» Verein
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© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
