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  4. Steuerbegünstigter Zweck

1. Allgemeiner Überblick

Steuerbegünstigte Zwecke sind nach § 51 Satz 1 AO gegeben, wenn eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar

Zwecke verfolgt.

2. Gemeinnützigkeit

Die » Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, dass ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO).

3. Mildtätige Zwecke

Die Verfolgung mildtätiger Zwecke ist in § 53 AO geregelt. Siehe auch AEAO zu § 53 AO und » Mildtätiger Zweck.

4. Kirchliche Zwecke

Ein kirchlicher Zweck (§ 54 AO) liegt nur vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern. Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann wegen Förderung der Religion eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen.

5. Gewährung von Steuervergünstigungen

§ 59 AO bestimmt, dass die Steuervergünstigung nur gewährt wird, wenn ein steuerbegünstigter Zweck (§§ 52 bis 54 AO), die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und die ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung (§§ 56, 57 AO) durch die Körperschaft aus der Satzung direkt hervorgehen. Eine weitere satzungsmäßige Voraussetzung in diesem Sinne ist die in § 61 AO geforderte Vermögensbindung. Zu den jeweiligen Steuervergünstigungen siehe » Gemeinnützigkeit.

6. Überblick über den Spendenabzug

Begünstigt sind nach § 10b Abs. 1 EStG Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Für diese Begriffe gelten die §§ 51 bis 68 AO (§ 48 Abs. 1 EStDV).

Der jeweilige steuerbegünstigte Zweck ist entscheidend für die Berücksichtigung der Zuwendung (§ 48 Abs. 3 EStDV). Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen abgezogen werden zur Förderung

  • mildtätiger,

  • kirchlicher,

  • religiöser,

  • wissenschaftlicher

  • und der in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 EStDV bezeichneten Zwecke (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStDV).

Lediglich Spenden dürfen abgezogen werden zur Förderung der in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 EStDV bezeichneten gemeinnützigen Zwecke.

7. Verwandte Lexikonartikel

» Altmaterialsammlungen

» Gemeinnützigkeit

» Mildtätiger Zweck

» Mitgliedsbeitrag

» Nebenberufliche Tätigkeiten

» Pauschalierung der Vorsteuer

» Spendenabzug

» Sponsoring

» Verein

» Vermögensverwaltung

» Werbung

» Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

» Zweckbetrieb

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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