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KONZ Steuerlexikon Wichtige Fachbegriffe der Steuerwelt einfach erklärt

Im KONZ Steuerlexikon finden Sie alle wichtigen Fachbegriffe aus dem Steuerrecht einfach und verständlich erklärt. Der Schwerpunkt liegt dabei im Ertragssteuerrecht und speziell im Einkommensteuerrecht, so dass Sie bei uns für Ihre Steuererklärung immer die richtigen Informationen zur Hand haben. Unser Steuerlexikon wird zudem ständig für Sie aktualisiert – so sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Auch zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben finden Sie im KONZ Steuerlexikon jederzeit die wichtigsten Stichworte.

1. Definition des Steuerbescheids

Nach § 155 Abs. 1 AO werden Steuern (» Steuer) von der Finanzbehörde grundsätzlich durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt.

Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, hat nach § 150 Abs. 1 Satz 3 AO der Steuerpflichtige in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen. In diesem Fall liegt eine (») Steueranmeldung vor. Eine Steueranmeldung, die nicht zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führt, hat mit ihrem Eingang beim Finanzamt gem. § 168 Satz 1 AO die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Steuerfestsetzung ist insoweit durch Steuerbescheid nur erforderlich, wenn

  • die Festsetzung zu einer von der Steueranmeldung abweichenden Steuer führt oder

  • der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt.

2. Wirksamkeit des Steuerbescheids und Bekanntgabe an Erben

Zur Wirksamkeit eines Steuerbescheids hat der BFH zuletzt mit Urteil vom 17.11.2005 (III R 8/03, BStBl II 2006, 287) Stellung genommen. Dabei musste der BFH über die Wirksamkeit eines Steuerbescheids, der an eine Erbengemeinschaft adressiert war, entscheiden.

Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Steuerbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu muss er angeben, wer die Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Lässt ein Bescheid den Schuldner nicht erkennen oder bezeichnet er ihn so ungenau, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, kann er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden und ist unwirksam (BFH Urteil vom 23.2.1995, VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862).

Bei einem Einkommensteuerbescheid, mit dem Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, handelt es sich inhaltlich und verfahrensrechtlich um zwei selbstständige Bescheide, die nach § 155 Abs. 3 Satz 1 AO in einem Bescheid zusammengefasst sind. Ein zusammengefasster Bescheid kann auch noch nach dem Tod eines Ehegatten gegenüber dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten erlassen werden.

Ist der Ehemann verstorben, richtet sich der zusammengefasste Bescheid zum einen an die Ehefrau als Gesamtschuldnerin und zum anderen an die Erben des Verstorbenen. Jeder der zusammengefassten Bescheide kann für sich beurteilt werden (BFH Urteile vom 24.4.1986, IV R 82/84, BStBl II 1986, 545 und vom 12.5.1992, VIII R 33/88, BFH/NV 1992, 793).

Ein Einkommensteuerbescheid, der sich an die Erben richtet, ist diesen gegenüber nur wirksam, wenn sie namentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt sind oder sich durch Auslegung des Bescheids ergibt, um wen es sich bei den Erben handelt (BFH Urteil vom 21.1.1999, IV R 27/97, BStBl II 1999, 638).

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH müssen die Steuerschuldner nicht mehr zwingend aus dem Bescheid selbst oder dem Bescheid beigefügten Unterlagen für einen Dritten erkennbar sein (so z.B. noch BFH Urteile vom 28.3.1979, I R 219/78, BStBl II 1979, 718; vom 22.6.1983, I R 55/80, BStBl II 1984, 63; vom 27.11.1984, VIII R 293/81, BFH/NV 1986, 185, und vom 26.3.1991, VIII R 210/85, BFH/NV 1992, 73). Entscheidend ist vielmehr, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (BFH Urteile vom 25.9.1990, IX R 84/88, BStBl II 1991, 120; vom 16.6.1999, II R 36/97, BFH/NV 2000, 170; vom 19.8.1999, IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409, auch BFH Urteil vom 1.12.2004, II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365). Eine Bezugnahme auf einen den Betroffenen bekannten Betriebsprüfungsbericht kann daher ausreichen.

3. Bekanntgabe an Eheleute

Schulden mehrere Stpfl. eine Steuer als (») Gesamtschuldner i.S.d. § 44 AO, so können gegen sie gem. § 155 Abs. 3 Satz 1 AO zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit den zusammengefassten Bescheiden können auch Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO verbunden werden, wie z.B. die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gem. § 152 AO (» Verspätungszuschlag). Bei der Zusammenfassung von zwei Steuerbescheiden handelt es sich nur formal um eine – nur äußerlich gemeinsame – Festsetzung.

Ehegatten sind im Fall der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26b EStG stets Gesamtschuldner. Für eine wirksame Bekanntgabe an beide Ehegatten reicht es gem. § 122 Abs. 7 AO aus, wenn ihnen eine Ausfertigung des Steuerbescheids an die gemeinsame Anschrift übermittelt wird. Beide Ehegatten sind Empfänger des Steuerbescheids und daher im Anschriftenfeld als Inhaltsadressaten (» Steuerpflichtiger) zu nennen.

Eine weitere Möglichkeit der Bekanntgabe ist die Übermittlung des Steuerbescheids an einen der Ehegatten zugleich mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten (§ 122 Abs. 6 AO). Die Ehegatten müssen mit dieser Bekanntgabe einverstanden sein. Diese Bekanntgabe kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Bekanntgabe nicht nach § 122 Abs. 7 AO erfolgen kann, weil die Ehegatten keine gemeinsame Anschrift haben.

Eine Einzelbekanntgabe an jeden Ehegatten ist insbesondere erforderlich, wenn

  • keine gemeinsame Anschrift besteht und kein Einverständnis zur Bekanntgabe nach § 155 Abs. 4 AO vorliegt,

  • bekannt ist, dass zwischen den Ehegatten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen,

  • dies nach § 122 Abs. 7 Satz 2 AObeantragt worden ist.

4. Freistellungsbescheide

Die Freistellung von der Steuer erfolgt gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO durch einen Freistellungsbescheid. Freistellungsbescheide sind begrifflich Steuerbescheide, die nach dem Willen des Finanzamts den Stpfl. verbindlich davon unterrichten, dass eine Steuer von ihm aufgrund des geprüften Sachverhalts dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht gefordert werde (BFH Urteil vom 16.10.1991, I R 65/90, BStBl II 1992, 322).

5. Verwandte Lexikonartikel

» s.a. Steueranmeldung

» s.a. Verwaltungsakt

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-07-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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