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KONZ Steuerlexikon Wichtige Fachbegriffe der Steuerwelt einfach erklärt

Im KONZ Steuerlexikon finden Sie alle wichtigen Fachbegriffe aus dem Steuerrecht einfach und verständlich erklärt. Der Schwerpunkt liegt dabei im Ertragssteuerrecht und speziell im Einkommensteuerrecht, so dass Sie bei uns für Ihre Steuererklärung immer die richtigen Informationen zur Hand haben. Unser Steuerlexikon wird zudem ständig für Sie aktualisiert – so sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Auch zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben finden Sie im KONZ Steuerlexikon jederzeit die wichtigsten Stichworte.

1. Steuererklärungspflicht

Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen regelt § 149 Abs. 1 AO. Die Steuererklärungspflicht ergibt sich zum einen aus

  • den Einzelsteuergesetzen gem. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO und zum anderen

  • aus der Abgabenordnung gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO.

1.1. Verpflichtung nach den Einzelsteuergesetzen

Die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich gem. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO aus dem jeweiligen Einzelsteuergesetz.

1.1.1. Einkommensteuer

Gem. § 25 Abs. 3 EStG haben Steuerpflichtige für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ergibt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gem. § 56 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b bzw. Nr. 2 Buchst. b EStDV aus § 46 Abs. 2 EStG.

In den übrigen Fällen besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bei zusammen veranlagten Ehegatten mehr als 15 329 €, ansonsten mehr als 7 664 € betragen hat. Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität (BGBl I 2009, 416) wurde durch Änderung des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Grundfreibetrag ab 1.1.2009 um 170 € auf 7 834 € angehoben. Damit einher geht die Umformulierung des § 56 EStDV. Danach besteht nunmehr die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (= 7 834 €) bzw. im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten das Zweifache des Grundfreibetrags (= 15 668 €) nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG überschreitet.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 beträgt der Grundfreibetrag gem. § 52 Abs. 41 EStG 8 004 € bzw. bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, 16 008 €.

Mit der Einführung eines Faktorverfahrens zur Steuerklassenkombination IV/IV gem. § 39f EStG n.F. ab 2010 (§ 52 Abs. 52 EStG) können Ehegatten künftig neben der Steuerklassenkombination III/V auch die Option wahrnehmen, bei der Steuerklasse IV einen Faktor eintragen zu lassen. Mit diesem Faktor wird insbesondere die Wirkung der Splittingtabelle beim Lohnsteuerabzug nach der Klasse IV berücksichtigt. Ziel der Regelung ist es, den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten zielgenauer auszugestalten und eine Alternative zu der als diskriminierend empfundenen Wirkung der Steuerklasse V zu schaffen.

Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG n.F. besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist.

Im bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Recht wurde im Veranlagungsverfahren – wie auch im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Vorsorgepauschale angesetzt. Im Veranlagungsverfahren ist mit dem Bürgerentlastungsgesetz vom 22.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) im Veranlagungsverfahren eine Vorsorgepauschale nicht mehr vorgesehen. Nach Änderung des § 10c EStG wird die Vorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.

Sind die für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b bis d EStG höher als die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und nach der Nr. 3a i.V.m. Abs. 4 EStG abzugsfähigen Beträge, führt dies gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu einem Pflichtveranlagungstatbestand. Damit der Pflichtveranlagungstatbestand erkennbar ist, werden entsprechende Angaben in die Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 bis 15 EStG).

Zur ausführlichen Darstellung der Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung siehe (») Einkommensteuer-Veranlagungspflicht.

1.1.2. Umsatzsteuer

Gem. § 18 Abs. 3 UStG hat der (») Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben (= Umsatzsteuer-Jahreserklärung). Der Begriff des Unternehmers bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG. Darüber hinaus besteht gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG für den Unternehmer grundsätzlich die Verpflichtung, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums (» Voranmeldung) eine Voranmeldung zu übermitteln. Da sowohl in der Jahreserklärung als auch in der Voranmeldung die Steuer durch den Unternehmer selbst zu berechnen ist, sind die Steuererklärungen Steueranmeldungen i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO.

1.1.3. Gewerbesteuer

Gem. § 14a GewStG ist für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrages abzugeben.

Nach § 25 Abs. 1 GewStDV sind insbesondere zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet:

  • gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, deren Gewerbeertrag 24 500 € im Erhebungszeitraum überstiegen hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV);

  • Kapitalgesellschaften, sofern nicht von der Gewerbesteuer befreit (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 GewStDV);

  • Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sofern nicht von der Gewerbesteuer befreit (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 GewStDV).

1.1.4. Kirchensteuer

Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (» Abgeltungsteuer, » Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, gem. § 51a Abs. 2b EStG als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.

Wird die zu erhebende Kirchensteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG errechnet wird. Der Kirchensteuerpflichtige hat gem. § 51a Abs. 2d EStG die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die entsprechenden Bescheinigungen der Abzugsverpflichteten vorzulegen.

1.1.5. Weitere Steuererklärungspflichten

Darüber hinaus ergeben sich aus den Einzelsteuergesetzen insbesondere folgende weitere Steuererklärungspflichten:

  • Körperschaftsteuer (§ 31 KStG);

  • Lohnsteuer (§ 41a EStG);

  • Erbschaftsteuer (§ 31 ErbStG);

  • Grunderwerbsteuer (§§ 18 und 19 GrEStG);

  • Grundsteuer (§ 44 GrStG).

1.2. Verpflichtung nach der Abgabenordnung

Die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen ergibt sich auch aus der AO.

1.2.1. Steuererklärungspflicht durch Aufforderung

Nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO ist dazu verpflichtet, wer von der Finanzbehörde persönlich oder durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert wird. Damit wird derjenige, der zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird, zum Steuerpflichtigen gem. § 33 AO (» Steuerpflichtiger). Die Steuererklärungspflicht ergibt sich demnach unabhängig von einer Steuerschuldnerschaft (» Steuerschuldner).

1.2.2. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Nach § 181 Abs. 2 AO ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung (» Gesonderte Feststellung) abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Insbesondere sind damit erklärungspflichtig:

  • im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO jeder Feststellungsbeteiligte;

  • im Fall der gesonderten Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO der Unternehmer.

Im Übrigen gelten nach § 180 Abs. 1 Satz 1 AO für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß.

2. Form der Steuererklärungen

2.1. Schriftform

§ 150 AO regelt Form und Inhalt der Steuererklärungen. Danach sind die Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Damit ist grundsätzlich die Schriftform vorgeschrieben, die der Beweissicherung dient. Mündliche Steuererklärungen sind im Zollrecht (Einfuhr- und Ausfuhrabgaben) zur beschleunigten Abwicklung vorgesehen. Die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks stellt sicher, dass die Erklärung alle entscheidungserheblichen Angaben enthält. Dabei ist nicht zwingend der Vordruck im Original zu verwenden, da nach § 150 Abs. 1 Satz 1 AO die Steuererklärungen nur »nach« amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind. Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann »nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck« abgegeben, wenn ein – auch einseitig – privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht (BFH Urteil vom 22.5.2006, VI R 15/02, BStBl II 2007, 2). Nicht eigenhändig zu unterschreibende Steuererklärungen können uneingeschränkt per Telefax übermittelt werden, wenn sie auf einem zulässigen Vordruck erstellt sind (BMF vom 20.1.2003, BStBl I 2003, 74). Eigenhändig zu unterschreibende Steuererklärungen können nicht wirksam per Fax abgegeben werden.

2.2. Elektronische Übermittlung

Mit der Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für die Besteuerung erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom 28.1.2003 (BGBl I 2003, 139) hat das BMF von der Ermächtigungsnorm des § 150 Abs. 6 AO Gebrauch gemacht. Danach ist die Übermittlung der Steuererklärungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern zulässig.

Die elektronische Übermittlung für nach dem 31.12.2004 endende Zeiträume ist gem. § 41a EStG für das Lohnsteueranmeldungsverfahren sowie gem. § 18 Abs. 1 UStG für die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Siehe dazu (») Lohnsteueranmeldung und (») Voranmeldung.

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2011 in § 25 Abs. 4 EStG die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG verpflichtend geregelt. Ausgenommen hiervon sind Veranlagungsfälle i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG sowie Steuerpflichtige, denen zur Vermeidung unbilliger Härten die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung nicht zuzumuten ist.

Für die Gewerbesteuererklärung wird die elektronische Übermittlung ab dem Erhebungszeitraum 2011 in § 14a GewStG geregelt. Siehe dazu (») Elektronische Kommunikation.

3. Inhalt

3.1. Vollständigkeitsgebot

Die geforderten Inhalte der Steuererklärungen ergeben sich aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen (» Steuerpflichtiger) nach den §§ 90 ff. AO. Die Steuerklärungspflicht stellt eine besondere Form der Mitwirkungspflicht dar, die sich auf steuerlich relevante Tatsachen oder auch auf die Selbstberechnung der Steuer (» Steueranmeldung) bezieht. Durch die Abgabe der Steuererklärung wirkt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Sachverhalts mit (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO), indem er der Finanzbehörde die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen offen legt und auf diese Weise die Sachverhaltsbasis für das Veranlagungsverfahren schafft. Nur wenn der Steuerpflichtige dieser Mitwirkungspflicht nachkommt, kann die Finanzbehörde das reguläre Veranlagungsverfahren einleiten, indem sie die ihr vom Steuerpflichtigen mitgeteilten Tatsachen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Die Steuererklärungen sind vollständig zu beantworten. Bei unvollständigem Ausfüllen der Steuererklärung ist je nach Grad der Lücken zu entscheiden, ob das Finanzamt eine Teil-Schätzung (» Schätzung) vornimmt oder die Einreichung einer neuen Erklärung zu verlangen ist. Dies kann auch zu der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (» Verspätungszuschlag) führen.

Eine wirksam abgegebene Steuererklärung setzt mehr voraus als lediglich den Eintrag von Personalien in den Mantelbogen und ansonsten nur unsubstantiierte Erklärungen über Besteuerungsgrundlagen. Die Rechtsprechung des BFH hat bereits für einen wirksamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich verlangt, dass der Arbeitnehmer dem Finanzamt nach amtlichem Vordruck innerhalb der Antragsfrist nicht nur die erforderlichen Personalangaben macht, sondern auch zumindest den Bruttoarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer mitteilt (BFH Urteil vom 15.3.1974, VI R 108/71, BStBl II 1974, 590 und vom 10.7.1987, VI R 160/86, BStBl II 1987, 827).

Der eingereichte Mantelbogen nebst Anlage N ist keine wirksame Einkommensteuererklärung. Denn mit den dort gemachten Angaben hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt keine Auskunft über die Besteuerungsgrundlagen in einer Weise erteilt, die es dem Finanzamt ermöglicht hätte, die Einkommensteuer festzusetzen. Insbesondere hat der Steuerpflichtige damit keinerlei Angaben zur Höhe der von ihm nur dem Grunde nach erklärten Einkünfte gemacht. Damit hat der Steuerpflichtige keine hinreichende Sachverhaltsbasis für die Durchführung eines regulären Veranlagungsverfahrens geschaffen. Zwar muss eine Einkommensteuererklärung nicht alle materiell-rechtlichen Angaben enthalten, damit der Antrag auf Veranlagung wirksam gestellt ist. Vielmehr ist die Abgabe einer Steuererklärung losgelöst von ihrer inhaltlichen Richtigkeit oder Vollständigkeit zu beurteilen. Fehlen jedoch sämtliche Angaben zur Höhe der im Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen bezogenen Einkünfte, liegt keine wirksame Einkommensteuererklärung vor. Denn das Finanzamt könnte auf einer solchen Grundlage die Steuer nur im Wege einer Schätzung nach § 162 AO festsetzen. Dies entspricht jedoch nicht dem vom Gesetzgeber mit der Abgabe einer Steuererklärung verfolgten Zweck. Es würde auch dem Sinn der Antragsveranlagung, Steuerübererhebungen durch den Lohnsteuerabzug entgegenzuwirken, zuwiderlaufen.

3.2. Wahrheitspflicht

Die Angaben in den Steuererklärungen sind gem. § 152 Abs. 2 AO wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist, soweit der Steuererklärungsvordruck dies vorsieht, schriftlich zu versichern. Allerdings wirkt die Versicherung nicht wie eine (») eidesstattliche Versicherung i.S.d. § 95 AO.

Der vorsätzliche Verstoß gegen die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Steuererklärung erfüllt ggf. den Straftatbestand der (») Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

3.3. Unterlagen zur Steuererklärung

Nach § 150 Abs. 4 AO müssen den Steuererklärungen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dazu gehören gem. § 60 Abs. 1 EStDV insbesondere eine Abschrift der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2011 in § 5b EStG die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen geregelt. Siehe dazu (») Elektronische Kommunikation. Da die Unterlagen kein notwendiger Bestandteil der Steuererklärung sind, sondern lediglich den Charakter einer Anlage zur Steuererklärung haben, ist insoweit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (» Verspätungszuschlag) nicht möglich. Allerdings kann die Vorlage mit einem (») Zwangsmittel durchgesetzt werden.

Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung gem. § 60 Abs. 4 EStDV in der durch das Steuerbürokratieabbaugesetz gefassten, ab 2011 geltenden Form, ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

4. Vertretung

Der Steuerpflichtige kann sich gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 AO durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der gewillkürte Vertreter wird dadurch nicht zum Steuerpflichtigen (§ 33 Abs. 2 AO). Das Vollständigkeitsgebot und die Wahrheitspflicht treffen den Erklärungspflichtigen auch in den Fällen, in denen er sich bei der Erstellung der Steuererklärung eines gewillkürten Vertreters (= Erfüllungsgehilfen) bedient. Insoweit ist der Erklärungspflichtige zur Überwachung des Erfüllungsgehilfen verpflichtet. Daher muss sich der Erklärungspflichtige ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (BFH vom 3.2.1982, BStBl II 1983, 325 und BFH vom 7.11.1990, BStBl II 1991, 325).

Die Abgabe der Steuererklärung ist eine Verfahrenshandlung i.S.d. § 79 AO. Die wirksame Vornahme einer Verfahrenshandlung setzt die Handlungsfähigkeit voraus. Die Handlungsfähigkeit knüpft gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO bei natürlichen Personen an die Geschäftsfähigkeit i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Sind die Erklärungspflichtigen nicht handlungsfähig, z.B. bei Geschäftsunfähigkeit oder grundsätzlich bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, haben gem. § 34 Abs. 1 AO die gesetzlichen Vertreter deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Bei minderjährigen Steuerpflichtigen sind das gem. § 1629 BGB regelmäßig die Eltern, die folglich verpflichtet sind, die Steuererklärungen für die Vertretenen einzureichen.

5. Unterschrift

Sehen die Einzelsteuergesetze die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vor, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO zulässig. Eigenhändige Unterschrift bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Erklärung selbst durch Namensunterschrift unterzeichnet. Die Unterschriftsleistung durch einen Bevollmächtigten ist insoweit grundsätzlich nicht zulässig.

Die eigenhändige Unterschrift des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten ist u.a. vorgeschrieben

  • für die Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG),

  • für die Gewerbesteuererklärung (§ 14a Satz 3 GewStG) und

  • für die Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 UStG).

Fehlt die Unterschrift, sind die Steuererklärungen nicht wirksam abgegeben.

Ausnahmsweise ist die Unterschrift durch einen Bevollmächtigten gem. § 150 Abs. 3 AO in zwei Fällen vorgesehen:

  • der Steuerpflichtige ist infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder

  • infolge längerer Abwesenheit

an der Unterschrift gehindert.

Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) und Lohnsteueranmeldungen (§ 41a Abs. 1 EStG) wird die eigenhändige Unterschrift nicht verlangt. Siehe dazu auch die Vfg. der OFD Hannover vom 27.1.2003 (DStR 2003, 596).

6. Verwandte Lexikonartikel

» s.a. Abgabefristen von Steuererklärungen

» s.a. Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

» s.a. Einkommensteuer-Veranlagungspflicht

» s.a. Elektronische Kommunikation

» s.a. Fahrzeugeinzelbesteuerung

» s.a. Fristen und Termine

» s.a. Körperschaftsteuer

» s.a. Schätzung

» s.a. Steueranmeldung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de