1. Allgemeines
§ 3 EStG enthält keine persönlichen, sondern sachliche Steuerbefreiungen in unsystematischer Folge. Die Steuerbefreiungen gelten für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige.
2. ABC-Form
» Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG) wegen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) wird § 3 Nr. 9 EStG ab 1.1.2006 aufgehoben. Zur Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a EStG siehe unter » Abfindungen.
Ab 16.12.2008 wird § 3 Nr. 9 EStG durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 10.12.2008 (BGBl I 2008, 2403) neu gefasst. Siehe dazu unter Jugendhilfe.
AIDS-Hilfeleistungen (§ 3 Nr. 69 EStG).
Aktienüberlassungen (§ 19a EStG; 5. VermBG). Nach § 19a Abs. 1 EStG ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung ist und insgesamt 154 € (ab 2004: 135 €) im Kj. nicht übersteigt. Für entgeltliche Anlagen erhalten ArbN innerhalb bestimmter Einkunftsgrenzen eine staatliche ArbN-Sparzulage (» Vermögenswirksame Leistungen). Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) vom 7.3.2009 (BGBl I 2009, 451) wird § 19a EStG ab 1.4.2009 aufgehoben (» Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form – Vermögensbeteiligungen an ArbN).
Altersbeihilfe für Landwirte (§ 3 Nr. 1b EStG).
Altersteilzeitvergünstigungen (§ 3 Nr. 28 EStG). Siehe dazu R 3.28 LStR und die Beispiele in H 3.28 LStH. Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem » Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG; H 3.28 [Progressionsvorbehalt] LStH).
Die Vfg. der OFD Hannover vom 20.3.2008 (S 2350 – 118 – StO 217, DB 2008, 1072, LEXinform 5231377) nimmt zum Werbungskostenabzug bei ArbN in Altersteilzeit wie folgt Stellung: Derzeit gibt es im Rahmen der Altersteilzeit zwei Hauptmodelle. Die Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % innerhalb der Altersteilzeit und das sog. Blockmodell. Im Rahmen des Blockmodells wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten Phase bleibt die Arbeitszeit ungekürzt und in der zweiten Phase erfolgt die sog. Freistellungsphase (Reduzierung der Arbeitszeit auf null). In beiden Modellen erfolgt die gleiche Entgeltzahlung.
Grundsätzlich wäre der ArbG durch die Reduzierung der Arbeitszeit des ArbN verpflichtet, nur 50 % des Arbeitslohnes zu zahlen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG stockt der ArbG das Regelentgelt um mindestens 20 % auf. Die Aufstockungsbeträge sind Teil des Arbeitsentgelts, den der ArbG steuerfrei zahlen kann. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG gilt dies sinngemäß für die Besoldung von Beamten. Die als Zulage gezahlten Aufstockungsbeträge sind ein Bestandteil der Besoldung.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass bei in Altersteilzeit befindlichen ArbN die Werbungskosten nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen sind, weil die Aufwendungen (z.B. für Fahrten zur Arbeitsstätte) – wie auch bei ArbN, die nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge erhalten – in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Einnahmen stehen (s.a. Vfg. OFD Magdeburg vom 12.8.2008, S 2350 – 33 – St 223, LEXinform 5231697).
Altersvorsorge, betriebliche (§ 3 Nr. 55, 56, 63 und 66 EStG). Siehe Betriebliche Altersvorsorge.
Annehmlichkeiten sind nach R 19.3 Abs. 2 LStR kein Arbeitslohn. Eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG ist daher nicht erforderlich.
Anpassungsbeihilfen für Bergleute und bestimmte Industriearbeiter können nach § 3 Nr. 60 EStG steuerfrei sein.
Anti-D-Hilfen nach § 3 Nr. 68 EStG.
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG; » Gesellschafter-Geschäftsführer). Siehe Zukunftssicherungsleistungen.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG von 920 €. Bei Versorgungsbezügen beträgt der Pauschbetrag 102 € (§ 9a Nr. 1 Buchst. b EStG; » Versorgungsbezüge).
Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 2 des 5. VermBG (» Vermögenswirksame Leistungen).
Arbeitsförderung (§ 3 Nr. 2 und 2a EStG) wie Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 EStG; » Progressionsvorbehalt) und Arbeitslosenhilfe (§ 3 Nr. 2 EStG; » Progressionsvorbehalt), ab 2005 das Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 2b EStG), Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit (§ 28 SGB II) sind nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Auch Ein-Euro-Jobs sind danach steuerfrei (siehe Ein-Euro-Jobs). Das nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfreie Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG, da diese Leistungen in dem dortigen abschließenden Katalog nicht aufgeführt sind. In § 32b EStG ist lediglich allgemein »Arbeitslosengeld« als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung genannt. Hierbei handelt es sich um das sog. Arbeitslosengeld I, das gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gestellt wird (Vfg. OFD Münster vom 13.1.2006, o. Az., DStR 2006, 235; » Einkünfte und Bezüge von Kindern). S.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit.
Arbeitskleidung (§ 3 Nr. 4 Buchst. a und b, Nr. 5 sowie Nr. 31 EStG). Der Geldwert überlassener Dienstkleidung für Soldaten und Polizisten ist freigestellt. Nach § 3 Nr. 31 EStG ist die Überlassung typischer Berufskleidung an alle ArbN freigestellt. Zur typischen Berufskleidung siehe R 3.31 Abs. 1 Satz 3 LStR. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die
als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,
wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Normale Schuhe und Unterwäsche sind z.B. keine typische Berufskleidung.
Arbeitslosengeld siehe Arbeitsförderung.
Arbeitslosenhilfe siehe Arbeitsförderung.
Arbeitsmittelgestellung durch den ArbG. Der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel gehört nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR nicht zum Arbeitslohn (z.B. Werkzeuggestellung, Kfz-Gestellung nur für Dienstreisen). Der Geldersatz für solche Zwecke ist in der Regel nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei (» Auslagenersatz). Siehe auch Durchlaufende Gelder. Erfolgt die Gestellung für betriebliche und private Zwecke, so ist der private Nutzungsanteil zu versteuern (» Sachbezüge, » Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer). Im Gegensatz dazu ist die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch den ArbN unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei (R 3.45 Satz 1 LStR). Siehe » Private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass die Geräte im Eigentum des ArbG stehen. Für Barzuschüsse zur Nutzung von eigenen Geräten des ArbN gilt § 3 Nr. 45 EStG nicht. Für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen des ArbN können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 € monatlich steuerfrei ersetzt werden (R 3.50 Abs. 2 LStR).
Für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten für Selbstständige besteht keine entsprechende Steuerfreiheit i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 50/05, DStR 2006, 1498).
Arbeitsplatzschutzgesetz. Steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 47 EStG.
» Aufmerksamkeiten sind nach R 19.6 LStR steuerfrei.
Aufstockungsbeträge siehe Altersteilzeitvergünstigungen.
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG; » Aufwandsentschädigung). Zur Definition der »Öffentlichen Kassen« siehe H 14a [Öffentliche Kassen] EStH.
Der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) wurde in R 3.12 Abs. 3 LStR von 154 € auf 175 € monatlich angehoben. Die Änderung gilt ab dem Kj. 2007.
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG; » Nebenberufliche Tätigkeiten). Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) wird ab 1.1.2007 in § 3 Nr. 26a EStG eine steuerfreie Pauschale i.H.v. 500 € für die Stpfl. gewährt, deren Tätigkeiten für das Gemeinwohl nicht nach § 3 Nr. 26 EStG abgegolten werden.
Ausbildungsförderung (§ 3 Nr. 11 EStG). Zur Ausbildung siehe (» Ausbildungskosten). Steuerfrei sind nur Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung. »Fortbildungszuschüsse« und private Ausbildungszuschüsse sind in der Regel Arbeitslohn und sind nicht von § 3 Nr. 11 EStG befreit. Zu den beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des ArbG siehe R 19.7 LStR und » Fortbildungskosten.
» Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG). Siehe auch Durchlaufende Gelder.
Ausländische Einkünfte (§ 34c EStG, R 212a–212d EStR).
BAföG siehe Ausbildungsförderung.
Behinderte Menschen. Leistungen an » Behinderte sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (R 3.11 LStR). Zu den in Betracht kommenden Leistungen siehe § 29 SGB I. Einnahmen von Gastfamilien sind ab 2009 nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfrei.
Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG (R 3.11 LStR für Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden; » Pflegegeld für Kinder in Familienpflege). Siehe auch Ausbildungsförderung.
Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG; » Sachbezüge).
Bergmannsprämien (§ 3 Nr. 46 EStG). Siehe auch Anpassungsbeihilfen.
Nach dem Gesetz über Bergmannsprämien wird ab 1.1.2007 die Bergmannsprämie von 5 € auf 2,50 € herabgesetzt. Ab 1.1.2008 entfällt die Bergmannsprämie (Artikel 4 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006, BGBl I 2006, 1652).
Berufskleidung siehe Arbeitskleidung.
Betriebliche Altersvorsorge (§ 3 Nr. 55, 56, 63 und 66 EStG).
Beiträge des ArbG an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (» Betriebliche Altersversorgung), soweit sie insgesamt den Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen und auf dem ersten Dienstverhältnis beruhen, sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Ab 2005 werden auch Direktversicherungsbeiträge in die begrenzte Steuerbefreiung einbezogen. Zur Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG siehe » Betriebliche Altersversorgung und BMF-Schreiben vom 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065.
§ 3 Nr. 66 EStG stellt Leistungen des ArbG oder von Unterstützungskassen für die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften aus Direktzusagen auf einen neu gegründeten Pensionsfonds als steuerbaren Arbeitslohn steuerfrei.
ArbN können bei ArbG-Wechsel angesammeltes Betriebsrentenkapital zu Versorgungseinrichtungen des neuen ArbG mitnehmen. Diese Übertragungen von Versorgungsanwartschaften sind nach § 3 Nr. 55 EStG steuerfrei. Die auf den Übertragungswert beruhenden Versorgungsleistungen sind steuerlich so zu behandeln, als hätte sie der ehemalige ArbG geleistet (BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Rz. 186 ff., BStBl I 2004, 1065). Siehe auch Altersvorsorgeaufwendungen (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) und » Besteuerung von Versorgungsleistungen.
§ 3 Nr. 56 wird durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) eingeführt. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG u.a. auch die Umlagen, die der ArbG an eine Versorgungseinrichtung für eine ganz oder teilweise umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung zahlt. Die Freistellung nach § 3 Nr. 56 EStG führt zu einer Gleichbehandlung mit der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (» Betriebliche Altersversorgung) und entspricht im Grundsatz der mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführten Regelung des § 3 Nr. 63 EStG. Die Steuerfreiheit beträgt zunächst maximal 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise auf maximal 4 % angehoben. Anders als bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung ist für mögliche übersteigende Zuwendungen nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG die Pauschalbesteuerung möglich.
Die durch die steuerfreie Zuwendung nach § 3 Nr. 56 EStG erworbenen Versorgungsleistungen werden dann – wie bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung – gem. § 22 Nr. 5 EStG vollständig besteuert.
Die Regelung ist nach § 52 Abs. 5 EStG erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 geleistet werden.
Carried Interest (§ 3 Nr. 40a EStG; » Wagniskapitalgesellschaften).
Computer (§ 3 Nr. 45 EStG), siehe Arbeitsmittelgestellung.
Deputate (siehe Genussmittel und Haustrunk).
Direktversicherungen (§ 3 Nr. 63 EStG); siehe Betriebliche Altersvorsorge.
Diplomatenbezüge (§ 3 Nr. 29 EStG; H 6 EStH).
Doppelbesteuerungsabkommen. Bei Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Vertragsstaat tritt im Inland die Steuerbefreiung ein (» Doppelbesteuerung). Siehe auch » Progressionsvorbehalt.
» Doppelte Haushaltsführung (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Die Erstattung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch den ArbG ist nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als die, die als Werbungskosten abgezogen werden können (R 9.11 Abs. 10 Satz 2 LStR; » Doppelte Haushaltsführung). Siehe auch R 3.16 LStR. Zu den Vergütungen aus öffentlichen Kassen siehe R 3.13 LStR. Die notwendigen Mehraufwendungen für eine Zweitwohnung können mittels Pauschbeträgen erstattet werden (R 9.11 Abs. 10 Nr. 3 LStR). Für die ersten drei Monate kann ein Pauschbetrag von 20 €, für die Folgezeit ein Pauschbetrag von 5 € je Übernachtung steuerfrei erstattet werden.
Durchlaufende Gelder (§ 3 Nr. 50 EStG). § 3 Nr. 50 EStG betrifft Auslagen für den ArbG, die in dessen Interesse und für dessen Rechnung getätigt werden (R 3.50 LStR). Nicht nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei sind
der Ersatz von Werbungskosten und
der Ersatz von Kosten der privaten Lebensführung des ArbN (H 3.50 [Allgemeines] LStH).
Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zum Arbeitslohn (R 3.50 Abs. 2 Satz 1 LStR). Zur Steuerbefreiung des pauschalen Auslagenersatzes siehe R 3.50 Abs. 2 Satz 2 LStR und H 3.50 [Pauschaler Auslagenersatz] LStH). Siehe auch Arbeitsmittelgestellung, Auslagenersatz, Garagenmiete und Heimarbeiter.
Eheschließungsbeihilfen des ArbG (§ 3 Nr. 15 EStG; » Geburts- und Heiratsbeihilfen).
Ehrenbezüge (§ 3 Nr. 20, 22 und 43 EStG).
Ein-Euro-Jobs (§ 3 Nr. 2b EStG). Die Mehraufwandsentschädigung (§ 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 SGB II) unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG nicht enthalten ist (» Einkünfte und Bezüge von Kindern).
Eingliederungshilfe für arbeitslose ArbN und behinderte Menschen (§ 3 Nr. 2 und Nr. 2a EStG; §§ 418 ff. SGB III; §§ 97 ff. SGB III).
» Einsatzwechseltätigkeit (§ 3 Nr. 16 EStG; siehe auch Doppelte Haushaltsführung). Die Aufwendungen für die Einsatzwechseltätigkeit (ab 2008: Auswärtstätigkeit) gehören nach R 9.4 Abs. 1 LStR zu den Reisekosten und können nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden.
Elterngeld nach dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2006, 2748) ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei (» Progressionsvorbehalt, » Elterngeld).
Entlassungsentschädigungen siehe Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG) und Übergangsgelder (§ 3 Nr. 10 EStG).
Entschädigungen wegen Altersteilzeit (§ 3 Nr. 28 EStG; siehe Altersteilzeitvergünstigungen).
Entwicklungshelfer (§ 3 Nr. 61 EStG).
Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie nicht ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind (§ 3 Nr. 11 EStG; H 3.11 [Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen] LStH). Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG kann die LSt pauschaliert mit 25 % erhoben werden (» Pauschalierung der Lohnsteuer).
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 3 Nr. 67 EStG; R 6 EStR). Siehe auch » Erziehungshelfer.
Essenszuschüsse des ArbG unterliegen als Arbeitslohn der Besteuerung und sind grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 6 bis 8 EStG mit den Sachbezugswerten anzusetzen. Die Bewertung erfolgt nur dann nach § 8 Abs. 3 EStG, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für die Arbeitnehmer zubereitet werden (R 8.1 Abs. 7 LStR). In diesen Fällen kann der » Rabattfreibetrag berücksichtigt werden (» Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer, » Essensmarken, » Sachbezüge, » Pauschalierung der Lohnsteuer).
Fahrtkostenersatz. Eine steuerfreie Kostenerstattung ist im Rahmen des § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG möglich (R 9.5 Abs. 2 LStR; H 9.5 [Werbungskostenabzug und Erstattung durch den Arbeitgeber] LStH). Siehe auch Job-Ticket.
» Fahrtätigkeit (§ 3 Nr. 16 EStG). Die Aufwendungen für die Fahrtätigkeit (ab 2008: Auswärtstätigkeit) gehören nach R 9.4 Abs. 1 LStR zu den Reisekosten und können nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden. Siehe auch R 9.5 Abs. 2 LStR.
Fehlgeldentschädigungen, soweit sie 16 € im Monat übersteigen (R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LStR).
» Feiertagsarbeit (§ 3b EStG).
Flüchtlingshilfe (§ 3 Nr. 7 EStG).
Förderung der Kunst und Wissenschaft (§ 3 Nr. 11 EStG).
Garagenmiete (§ 3 Nr. 50 EStG); siehe auch Arbeitsmittelgestellung, Auslagenersatz und Durchlaufende Gelder. Stellt der ArbN den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom ArbG erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz (H 3.50 [Garagenmiete] LStH; » Garagenüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber).
Gastfamilien für behinderte Menschen (§ 3 Nr. 10 EStG). Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 waren nach § 3 Nr. 10 EStG Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis steuerfrei. Die Neuregelung des § 3 Nr. 10 Satz 1 EStG (JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2009, 2794) stellt alle Einnahmen steuerfrei, die einer Gastfamilie für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zufließen und auf Leistungen eines oder mehrerer Sozialleistungsträger beruhen. Gastfamilien sind neben Angehörigen des behinderten Menschen Familien mit und ohne Kinder, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende oder allein stehende Personen. Zur Definition der Behinderung sowie zur Bedrohung von Behinderungen s. § 2 Abs. 1 SGB IX und » Behinderte.
Nach § 3 Nr. 10 Satz 2 EStG werden Gastfamilien denen in Satz 1 EStG gleichgestellt, die ihre Einnahmen ganz oder überwiegend aus Zuwendungen eines in ihren Haushalt aufgenommenen selbstzahlenden behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen generieren, soweit die Einnahmen für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung den bei Bedürftigkeit von der Sozialhilfe aufzubringenden Gesamtbetrag nicht überschreiten.
Überschreiten die auf Grund der vorbezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 10 Satz 3 EStG).
Geburtsbeihilfen des ArbG (§ 3 Nr. 15 EStG; » Geburts- und Heiratsbeihilfen).
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) wird § 3 Nr. 15 EStG ab 1.1.2006 aufgehoben.
Gehalt und Bezüge diplomatischer Vertreter ausländischer Staaten (§ 3 Nr. 29 EStG).
Genussmittel zum außerbetrieblichen Gebrauch sind steuerpflichtige Sachzuwendungen (» Sachbezüge) und nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten. Dabei ist der » Rabattfreibetrag zu beachten.
Gesundheitsförderung des ArbG für seine ArbN (§ 3 Nr. 34 EStG). Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG wird durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2009, 2794) neu eingeführt und ist erstmals für Leistungen des ArbG im Kj. 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 4c EStG n.F.). Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des ArbG zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, soweit sie 500 € im Kj. nicht übersteigen.
Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung wird auf die Vorschriften des SGB V (§§ 20 und 20a) Bezug genommen. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind (BT-Drs. 16/10189, 47). Dort sind die folgenden Handlungsfelder genannt:
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention):
Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme),
Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht),
Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),
Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).
Betriebliche Gesundheitsförderung:
arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),
gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnissen der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen),
psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),
Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).
Unter die Steuerbefreiung (Leistungen des ArbG) fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des ArbG an seine ArbN, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Insbesondere ArbG kleinerer oder mittlerer Unternehmen können nicht in dem Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen und sind daher auf bestehende externe Angebote angewiesen.
Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit. Unter die Steuerbefreiung fällt auch, wenn durch den ArbG ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention gerecht werden.
Die Steuerbefreiung wird auf den als ausreichend angesehenen jährlichen Höchstbetrag von 500 € je ArbN beschränkt. Durch das Merkmal »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« wird erreicht, dass die Steuerbefreiung allein ihrer Zweckbestimmung »Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und betriebliche Gesundheitsförderung« zugute kommt. Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind nicht steuerfrei. Dies entspricht den gesetzlichen Regelungen zu ähnlichen Fällen, z.B. Kinderbetreuungskosten in § 3 Nr. 33 EStG (vgl. R 3.33 Abs. 5 LStR).
Mit der Einführung der Steuerfreiheit wird oft auch entbehrlich zu prüfen, ob eine Maßnahme der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der ArbN dient, bei der kein Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt (Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG; s. BFH-Urteil vom 30.5.2001, VI R 177/99, BStBl II 2001, 671). Das vereinfacht die Anwendung der Regelung für die ArbG und die Finanzverwaltung. Für die ArbG entfällt damit das Risiko der Lohnsteuerhaftung.
» Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 und Nr. 70 EStG).
Haustrunk im Brauereigewerbe (siehe Genussmittel und R 8.2 Abs. 1 Satz 2 und 3 LStR).
Heimarbeiter (R 9.13 LStR). Heimarbeiterzuschläge sind steuerfrei (§ 3 Nr. 30 und Nr. 50 EStG), soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.
Heiratsbeihilfen (R 15 LStR 2005; » Geburts- und Heiratsbeihilfen).
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) wird § 3 Nr. 15 EStG ab 1.1.2006 aufgehoben.
Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Nr. 11 EStG). Siehe auch » Pflegegeld für Kinder in Familienpflege, Ausbildungsförderung, Behinderte Menschen, Beihilfen, Erholungsbeihilfen.
HIV-Hilfe (§ 3 Nr. 69 EStG).
Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (§ 3 Nr. 68 EStG).
Insolvenzsicherung (§ 3 Nr. 65 EStG, R 3.65 LStR). Durch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung werden bereits vorhandene Ansprüche gegen Insolvenz geschützt. Der Übergang des Versorgungsanspruchs vom ArbG auf einen Dritten zur Insolvenzsicherung führt nicht zu einem Lohnzufluss beim Versorgungsberechtigten. Der Dritte ist erst bei Auszahlung der Versorgungsbezüge zum LSt-Abzug verpflichtet.
Investitionszulage gehört nach § 8 InvZulG nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nicht die Erhaltungsaufwendungen.
Job-Tickets (BMF-Schreiben vom 27.1.2004, BStBl I 2004, 173). Nach H 8.1 (1–4) [Job-Ticket] LStH ist ein geldwerter Vorteil nicht anzunehmen, wenn der ArbG seinen ArbN ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Für ein verbilligtes oder unentgeltlich gewährtes Job-Ticket ist die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44 €-Freigrenze) anzuwenden.
Jugendhilfe (§ 3 Nr. 9 EStG). Durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 10.12.2008 wurde § 3 Nr. 9 EStG neu gefasst. Danach sind die vom Träger der Jugendhilfe geleisteten Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (Bereitschaftspflege) und die Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Erstattungen zur Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII (Kindertagespflege) steuerfrei (BMF-Schreiben vom 17.12.2008, BStBl I 2009, 15). S. dazu die Ausführungen unter » Pflegegeld für Kinder in Familienpflege.
Kapitalabfindungen (§ 3 Nr. 3 EStG). Siehe H 5 [Beispiele zu Kapitalabfindungen] LStH 2005. Nach § 3 Nr. 3 EStG sind Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze steuerfrei. Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird die Nr. 3 präzisiert, aus Gleichbehandlungsgründen auf die berufsständischen Versorgungseinrichtungen ausgedehnt sowie klargestellt, auf welche Leistungen sich die Steuerfreiheit bezieht.
Steuerfrei sind danach:
der Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten;
die Erstattung von Versichertenbeiträgen, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht oder nicht vollständig erreicht werden kann, die Erstattung von freiwilligen Beiträgen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Beiträgen in besonderen Fällen (§§ 204, 205 und 207 SGB VI) sowie die Erstattung der vom Versicherten zu Unrecht geleisteten Beiträge);
die den genannten Leistungen entsprechende Leistung aus einem berufsständischen Versorgungswerk an den Versicherten sowie
die Zahlung eines Nachteilsausgleichs an einen Beamten oder Soldaten sowie die Zahlung einer Abfindung an einen Soldaten.
Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr. 64 EStG).
Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG (§ 31 EStG; » Kindergeld).
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (§ 3 Nr. 24 EStG).
Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG).
Kindergartenzuschüsse des ArbG zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (R 3.33 Abs. 3 LStR) der ArbN in Kindergärten (§ 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR; » Geringfügig Beschäftigte). Es muss sich um zusätzliche (R 3.33 LStR) ArbG-Leistungen handeln.
Krankengeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Das Krankengeld, das nach §§ 44 ff. SGB V gewährt wird, ist nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (R 32b Abs. 1 Satz 1 EStR). Nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird dagegen das Krankengeld, das eine private Krankenversicherung ihren Versicherten gewährt. Dass nach dem Gesetz lediglich das Krankengeld gesetzlicher Krankenkassen und nicht auch privater Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG einbezogen wird, beurteilt der BFH mit Urteil vom 26.11.2008 (X R 53/06, LEXinform 0587892) nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG (Pressemitteilung des BFH Nr. 17/09 vom 18.2.2009, LEXinform 0432784).
Krankenversicherungsleistungen (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Krankenversicherungszuschüsse für Rentner (§ 3 Nr. 14 EStG).
Kriegsbeschädigtenrente (§ 3 Nr. 6 EStG).
Nach dieser Vorschrift sind Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. Zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 EStG hat der BFH mit Urteil vom 29.5.2008 (VI R 25/07, BStBl II 2009, 150) Stellung genommen. Derartige Bezüge regeln für Wehrdienstbeschädigte das Soldatenversorgungsgesetz – SVG – (§§ 80 ff. SVG), für Zivildienstbeschädigte das Zivildienstgesetz – ZDG – (§§ 47 ff. ZDG) und für Kriegsbeschädigte das Bundesversorgungsgesetz (BVG). Voraussetzung des Versorgungsanspruchs und damit der Steuerbefreiung ist in diesen Fällen die Verrichtung eines militärischen oder – wegen der Gleichstellung von Ersatzdienstpflicht und Wehrpflicht – eines diesen ersetzenden Dienstes. Diesem Kreis gleichgestellt sind Personen, die in sonstiger Weise durch Krieg oder kriegsähnliche Umstände zu Schaden gekommen sind. Dazu zählt vor allem der in § 82 BVG genannte Personenkreis. Nicht gleichgestellt sind dagegen Personen, die im zivilen Bereich zu Schaden gekommen sind. Für Beamte, die, z.B. als Polizist einen gefährlichen Dienst ausüben, ist die Unfallfürsorge ausdrücklich in § 37 BeamtVG geregelt. Bezüge gem. § 37 BeamtVG werden »auf Grund der Dienstzeit« i.S.d. § 3 Nr. 6 EStG gewährt.
Zwar ist der Wortlaut des § 3 Nr. 6 EStG hinsichtlich des Merkmals »auf Grund der Dienstzeit gewährt« missverständlich und auslegungsbedürftig (vgl. BFH-Urteil vom 16.1.1998, VI R 5/96, BStBl II 1998, 303). Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch für die Entscheidung der Frage, ob die Bezüge auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, maßgeblich, wie diese berechnet werden. Sie werden danach auf Grund der Dienstzeit gewährt, wenn sich die Dienstzeit bei der Errechnung der Bezüge ausgewirkt hat, die Zahlungen also an die ruhegehaltsfähigen Bezüge anknüpfen.
Kriegsgefangenenentschädigung (§ 3 Nr. 19 EStG).
Kunstförderung (§ 3 Nr. 11, Nr. 43 und Nr. 44 EStG).
Künstlersozialbeiträge (§ 3 Nr. 57 EStG).
Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 2 EStG); siehe Arbeitsförderung.
Lastenausgleich (§ 3 Nr. 7, Nr. 18 und Nr. 59 EStG).
Leistung für die Schule (§ 3 Nr. 2b EStG; § 24a SGB II). Siehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit.
Leistungen an AIDS erkrankte Personen (§ 3 Nr. 69 EStG; siehe auch HIV-Hilfe).
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14–28 SGB II) sind nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Darunter fällt das Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II). Dieses setzt sich zusammen aus
den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II),
den Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II),
den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) sowie
ab 2009 zusätzliche Leistungen für die Schule (§ 24a SGB II). Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird § 24a SGB II neu eingefügt. Hat ein Elternteil am 1.8. des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, so erhalten Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule i.H.v. 100 €. Schüler, die selbst Leistungen nach § 22 Abs. 2a SGB II beziehen, erhalten selbst die zusätzlichen Leistungen für die Schule. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II wird die Leistung jeweils zum 1.8. eines Jahres erbracht.
Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) wird § 24a SGB II erweitert. Mit der Neufassung des § 24a SGB II wird die Regelung zum einen dahingehend erweitert, dass die Leistung unabhängig davon gezahlt wird, ob allgemeinbildende Schulabschlüsse der Haupt- oder Nebenzweck des Schulbesuchs sind; zum anderen entfällt auch die Beschränkung auf die Jahrgangsstufe 10. Ausgeschlossen bleiben lediglich die Auszubildenden, die sich in der dualen Ausbildung befinden und deshalb Ausbildungsvergütung und ggf. ergänzend Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.
Damit werden zusätzlich alle hilfsbedürftigen Schüler, die eine höhere Qualifikation anstreben, in ihrem Weiterkommen unterstützt, unabhängig davon, welchen Schulabschluss sie schwerpunktmäßig anstreben.
Gefördert werden über die bisherige Regelung hinaus Schülerinnen und Schüler
in der gymnasialen Oberstufe in verschiedenen Schularten (u.a. Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Fachgymnasium, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule),
in der Berufsoberschule und in der Fachoberschule
im Berufsgrundbildungsjahr, in der Fachschule und unabhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung auch in der Berufsfachschule.
Für den Anspruch auf die zusätzliche Leistung für die Schule kommt es nicht darauf an, dass im August des jeweiligen Jahres tatsächlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden, so dass Schülerinnen und Schüler auch im Falle einer Sanktionierung auf Null Anspruch auf die zusätzliche Leistung für die Schule haben. Die Änderungen des § 24a SGB II treten am 31.7.2009 in Kraft.
Siehe Arbeitsförderung.
Miles and more (§ 3 Nr. 38 EStG; » Sachbezüge).
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG).
Nachtarbeitszuschläge (§ 3b EStG; » Feiertagsarbeit).
» Nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG).
Personalrabatte bleiben bis zu 1 080 € pro Kj. steuerfrei (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG, R 8.2 LStR, H 8.2 [Allgemeines], [Anwendung des Rabatt-Freibetrages] LStH; » Sachbezüge).
» Pflegegeld für Kinder in Familienpflege (§ 3 Nr. 11 EStG).
Pflegegeld (§ 3 Nr. 36 EStG).
Pflegeversicherungsleistungen (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer; siehe Arbeitsmittelgestellung.
Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (§ 3 Nr. 27 EStG).
Rabattfreibetrag (» Sachbezüge und Personalrabatte).
Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG) und außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 16 EStG).
» Sachbezüge (siehe Arbeitsmittelgestellung, Belegschaftsrabatte, Essenzuschüsse des ArbG, Genussmittel, Sachprämien).
Sachprämien zum Zwecke der Kundenbindung (§ 3 Nr. 38 EStG; » Sachbezüge). Sachprämien sind bis zu einem Jahresbetrag i.H.v. 1 080 € steuerfrei. Nach § 37a Abs. 1 EStG kann der Unternehmer, der die Sachprämien gewährt, die ESt pauschalieren (» Pauschalierung der Einkommensteuer).
» REIT-Aktiengesellschaften (§ 3 Nr. 70 EStG). Durch Art. 2 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.5.2007 (BGBl I 2007, 914) ist der Katalog der steuerfreien Einnahmen in § 3 EStG um Nr. 70 erweitert worden
Nach § 3 Nr. 70 Satz 1 Buchst. a EStG bleibt die Hälfte der Betriebsvermögensmehrungen oder der Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden steuerfrei, die am 1.1.2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens eines Stpfl. gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags an eine REIT-AG oder einen Vor-REIT veräußert werden. Mit dieser auf drei Jahre befristeten sog. »Exit Tax« soll ein Anreiz zur Gründung von REITs geschaffen werden.
Ebenso gilt die Exit Tax beim Wechsel vom steuerpflichtigen Vor-REIT zur steuerfreien REIT-AG. Nach § 3 Nr. 70 Satz 1 Buchst. b EStG bleibt bei diesem Statuswechsel die Hälfte der Betriebsvermögensmehrungen, die durch Anwendung des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 KStG auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, steuerfrei, wenn diese WG vor dem 1.1.2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schluss-Bilanz i.S.d. § 13 Abs. 1 und 3 KStG auf einen Zeitpunkt vor dem 1.1.2010 aufzustellen ist.
Sammelbeförderung von Arbeitnehmern (§ 3 Nr. 32 EStG).
Sonntagszuschläge (§ 3b EStG; » Feiertagsarbeit).
Sparzulagen nach § 13 Abs. 2 des 5. VermBG (» Vermögenswirksame Leistungen).
Stipendien aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 44 EStG).
» Telefongebührenersatz durch Arbeitgeber (§ 3 Nr. 50 EStG).
Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG).
» Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG). Mit Urteil vom 18.12.2008 (VI R 49/06, BFH/NV 2009, 479, LEXinform 0587665) hat der BFH entschieden, dass aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die ArbN der Spielbank keine steuerfreien Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG sind. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus. Wenn der ArbG selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem ArbN von Dritten gegebenen Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 4/09 vom 21.1.2009, LEXinform 0174978).
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 10 800 € (§ 3 Nr. 9 und Nr. 10 EStG; » Entlassungsentschädigungen).
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) werden die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 9 und Nr. 10 EStG ab 1.1.2006 aufgehoben. Zur Aufhebung sowie zur Anwendung einer Übergangsregelung in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 9 EStG siehe unter » Abfindungen.
Für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen ist die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 10 EStG weiter anzuwenden, soweit diese dem ArbN vor dem 1.1.2008 zufließen. Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sind vor dem 1.1.2009 gezahlte Übergangsbeihilfen weiterhin steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2006 begründet wurde.
Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird § 3 Nr. 10 EStG inhaltlich komplett neu geregelt. Die Neuregelung des § 3 Nr. 10 EStG stellt alle Einnahmen steuerfrei, die einer Gastfamilie für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zufließen und auf Leistungen eines oder mehrerer Sozialleistungsträger beruhen (s.o. unter Gastfamilie).
Überlassung von Berufskleidung durch den ArbG (§ 3 Nr. 31 EStG). Siehe Arbeitskleidung.
Übungsleiter (§ 3 Nr. 26 EStG; » Nebenberufliche Tätigkeiten).
Umzugskostenvergütungen (» Umzugskosten) aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG) und außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 16 EStG).
Unfallruhegehalt (§ 3 Nr. 6 EStG). Nach dem BFH-Urteil vom 29.5.2008 (VI R 25/07, BStBl II 2009, 150) ist das Ruhegehalt eines Beamten, der infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist, nicht nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit.
Unfallversicherungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist als Bezug des Kindes anzusetzen (BFH-Urteil vom 17.12.2009, III R 74/07, BFH/NV 2010, 733, LEXinform 0588523; » Einkünfte und Bezüge von Kindern).
Unterhaltssicherungsleistungen (§ 3 Nr. 48 EStG).
Vermögensbeteiligungen (» Vermögenswirksame Leistungen, » Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form). Statt des § 19a EStG wird in § 3 Nr. 39 EStG die steuerbegünstigte Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen i.S.d. 5. VermBG neu geregelt.
Verpflegungsmehraufwendungen können im Rahmen des § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden (H 9.6 [Erstattung durch den Arbeitgeber] und [Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber] LStH). Nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung (» Pauschalierung der Lohnsteuer).
Versicherungsleistungen aus einer Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG).
Versorgungsausgleich (§ 3 Nr. 55a und 55b EStG; » Scheidung). Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 (BGBl I 2009, 700; BStBl I 2009, 534 – in Auszügen –) werden in § 3 EStG die Nr. 55a und 55b neu eingefügt. Das Gesetz tritt zum 1.9.2009 in Kraft; die ESt-Änderungen sind demnach ab dem VZ 2009 anzuwenden. Mit Schreiben vom 31.3.2010 (LEXinform 5232627) nimmt das BMF zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersvorsorge Stellung. Die Rz. 356 bis 390 regeln die Besonderheiten beim Versorgungsausgleich. Das BMF-Schreiben vom 31.3.2010 ist mit Wirkung ab 1.1.2010 anzuwenden. Soweit die Regelungen den ab dem 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleich betreffen, sind die entsprechenden Rz. bereits ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 20.1.2009 (BStBl I 2009, 273) wird mit Wirkung ab 1.1.2010 aufgehoben.
Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt. Jeder Ehepartner erhält dann sein eigenes »Rentenkonto«, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.
Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs wird statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung nach der Saldierung aller Anrechte künftig regelmäßig jede Versorgung innerhalb des Systems geteilt werden (interne Teilung – § 10 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG –). Für den Ausgleich von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – auf absehbare Zukunft weiterhin das wichtigste Versorgungssystem – ändert sich damit im Vergleich zur geltenden Rechtslage letztlich nichts.
Darüber hinaus werden die Anrechte aus berufsständischen Versorgungen, aus der Beamtenversorgung des Bundes sowie aus der betrieblichen und privaten Vorsorge in die obligatorische interne Teilung einbezogen. Dieser Schritt garantiert eigenständige Anrechte der ausgleichsberechtigten Person auch insoweit, als die ergänzende Vorsorge betroffen ist. Im Vergleich zur gegenwärtigen Situation können damit vor allem geschiedene Frauen vielfach höhere Altersrenten erwarten.
Zu einem Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem (externe Teilung – § 14 VersAusglG –) kommt es nur noch, wenn
die Beteiligten es wünschen oder
die interne Teilung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.
Bei der externen Teilung nimmt die ausgleichsberechtigte Person an der Wertentwicklung des aufnehmenden Systems teil. Für Landes- und Kommunalbeamte bleibt es beim Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung, solange deren Versorgungssysteme keine interne Teilung zulassen.
Steuerrechtlich führt
die interne Teilung zur Steuerbefreiung des § 3 Nr. 55a EStG und
die externe Teilung grundsätzlich zur Steuerbefreiung des § 3 Nr. 55b EStG.
Steuerfrei nach § 3 Nr. 55a EStG sind die nach § 10 VersAusglG (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte.
Durch § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG wird ausdrücklich klargestellt, dass die interne Teilung sowohl für die ausgleichspflichtige als auch die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral ist. Die ausgleichsberechtigte Person erlangt bezüglich des neu begründeten Anrechts steuerrechtlich die gleiche Rechtsstellung wie die ausgleichspflichtige Person. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG stellt ferner klar, dass nach der internen Teilung die (späteren) Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person so besteuert werden, wie das Anrecht bei der ausgleichspflichtigen Person ohne Berücksichtigung der Teilung zu besteuern wäre. Die (späteren) Versorgungsleistungen können daher (weiterhin) zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder zu sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) führen. Die ausgleichspflichtige Person versteuert (später) die zufließenden reduzierten und die ausgleichsberechtigte Person die zufließenden Leistungen.
Beispiel:
Beispiel siehe Viefhues, NWB 24/2009, 1839.
Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 × 26,56 € = 796,80 € monatlich). Außerdem hat er eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30 000 € aufgebaut.
Lösung:
Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15 000 €. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.
Die Übertragung der Anwartschaftsrechte (interne Teilung) ist nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei. Die späteren Rentenzahlungen stellen beim Ehemann und der Ehefrau jeweils Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar. Die Besteuerung der Leistungen aus der Pensionskasse richtet sich nach § 22 Nr. 5 EStG. Siehe dazu die Ausführungen in Rz. 268 ff. des BMF-Schreibens vom 20.1.2009 (BStBl I 2009, 273).
Ausnahmsweise ist nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht auch die externe Teilung, also ein mit einem Wechsel des Versorgungsträgers verbundener Ausgleich, vorgesehen (§ 14 VersAusglG). Bei der Übertragung der Anrechte in dieser Weise greifen grundsätzlich bereits bei der Leistung des Ausgleichswertes die allgemeinen steuerlichen Regelungen ein. Dies würde dazu führen, dass der ausgleichspflichtigen Person steuerpflichtige Einkünfte nach den §§ 19, 20 oder § 22 EStG zugerechnet werden müssten; der Versorgungsausgleich selbst würde sich dann auf der Vermögensebene vollziehen.
Die flankierende Regelung in § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG stellt sicher, dass sich bei externer Teilung in diesen Fällen keine belastenden steuerlichen Konsequenzen ergeben. In § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG wird daher der Teil des Ausgleichswerts steuerfrei gestellt, der sonst zu steuerpflichtigen Einkünften führen würde. Soweit der geleistete Ausgleichswert nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt (weil es sich z.B. lediglich um eine Beitragsrückzahlung auf der Vermögensebene oder um nicht zu besteuernde Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag handelt), greift die Steuerfreistellung nicht ein. Da es sich bei der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG nicht um eine endgültige, sondern nur um eine Steuerfreistellung für den Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs – also im Grunde um die Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes auf die spätere Auszahlungsphase handelt –, dient diese Begrenzung auch dazu sicherzustellen, dass bei der ausgleichsberechtigten Person später nur die Leistungen der vollständigen Besteuerung unterliegen, die schon bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterlegen hätten.
Nach § 3 Nr. 55b Satz 2 EStG ist die Steuerfreistellung für bestimmte Fallgestaltungen ausgeschlossen. Satz 2 dient der Vermeidung einer Besteuerungslücke, die dadurch entstehen kann, dass Mittel aus der betrieblichen Altersversorgung oder der nach § 10a und Abschn. XI des EStG geförderten Altersvorsorge auf Vorsorgeprodukte übertragen werden, deren daraus fließende Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG der Besteuerung unterliegen.
Erfolgt die Übertragung hingegen auf ein Vorsorgeprodukt, welches nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (» Renten) der Besteuerung unterliegt, so ist dies kein Fall des Satzes 2. In diesem Fall bleibt es vielmehr bei der Steuerfreiheit nach Satz 1. Grund hierfür ist, dass die Alterssicherungssysteme, deren Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert werden, schrittweise in eine vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt werden. Für die Übergangsphase wird aus Vereinfachungsgründen auf die Einführung einer Sonderregelung verzichtet.
§ 3 Nr. 55b Satz 3 EStG normiert Informationspflichten bezüglich des im Rahmen der externen Teilung übertragenen Anrechts. Der Versorgungsträger der ausgleichpflichtigen Person hat insoweit gegenüber dem Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen mitzuteilen. Dadurch wird die sachgerechte Erfassung, Dokumentation und Mitteilung der steuerlich zu erfassenden Leistungen für die ausgleichsberechtigte Person sichergestellt. Andere Informationspflichten bleiben hiervon unberührt. Durch § 3 Nr. 55b Satz 4 EStG werden überflüssige Mitteilungen vermieden, wenn dem Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen ohnehin bekannt sind.
Verträge mit » REIT-Aktiengesellschaften (siehe REIT-Aktiengesellschaften).
Vertriebenenentschädigungen (§ 3 Nr. 7 EStG).
Vorruhestandsbezüge (siehe Altersteilzeitvergünstigungen).
Wagniskapital (§ 3 Nr. 40a EStG; » Wagniskapitalgesellschaften).
Wehrpflichtige (§ 3 Nr. 5 EStG). Der Wehrsold und das Entlassungsgeld sind steuerfrei (R 3.5 LStR; » Einkünfte und Bezüge von Kindern, » Unterhaltsaufwendungen).
Wehrsold (siehe Wehrpflichtiger).
Werkzeuggeld für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen eines ArbN (§ 3 Nr. 30 EStG).
Werkzeuggestellung (siehe Arbeitsmittelgestellung und Heimarbeiter).
Winterausfallgeld (siehe Arbeitsförderung).
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (§ 3 Nr. 58 EStG).
Wohnungsbauprämien sind nach § 6 WoPG steuerfrei (» Bausparförderung, » Vermögenswirksame Leistungen).
Zinsersparnisse sind grundsätzlich als » Sachbezüge zu versteuern.
Zivildienstleistende (§ 3 Nr. 5 EStG). Siehe Wehrpflichtige.
Zeitwertkonten-Modelle (§ 3 Nr. 53 EStG). Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2009, 2794 wird § 3 Nr. 53 EStG neu eingefügt. Zu der steuerlichen Behandlung der Zeitwertkonten-Modelle s. » Arbeitslohn. Im Fall des § 3 Nr. 53 EStG wird die Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund freigestellt. Bei den späteren Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem Wertguthaben handelt es sich weiterhin um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für die die Deutsche Rentenversicherung dann die LSt einzubehalten hat (s. § 38 Abs. 3 Satz 3 EStG n.F.).
Zukunftssicherungsleistungen (§ 3 Nr. 62 EStG; Arbeitgeberzuschuss für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers siehe » Betriebsausgaben, » Arbeitslohn, » Arbeitgeberzuschuss für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, » Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen).
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG; » Feiertagsarbeit).
Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherungen zu der Kranken- und Pflegeversicherung eines Rentners (§ 3 Nr. 14 EStG).
3. Literaturhinweise
Kopp, Arbeitslosengeld II, NWB Fach 27, 6283; Myßen u.a., Änderung des § 3 Nr. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007, NWB Fach 3, 14795; Harder-Buschner, Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz, NWB 17/2009, 1252; Viefhues, Der neue Versorgungsausgleich, NWB 24/2009, 1839.
4. Verwandte Lexikonartikel
» Aktien
» Betriebliche Altersversorgung
» Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
