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1. Steuerpflichtiger nach der Abgabenordnung

Steuerpflichtiger ist, wer ihm durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. § 33 Abs. 1 AO enthält dazu eine abschließende Aufzählung, wonach Steuerpflichtiger ist, wer

  • eine Steuer schuldet,

  • für eine Steuer haftet,

  • eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat (» Lohnsteuer),

  • eine Steuererklärung abzugeben hat,

  • Sicherheit zu leisten hat,

  • Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat und

  • andere durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

Der Steuerpflichtige ist nicht zwingend Steuerschuldner.

Beispiel:

Das Finanzamt fordert auf der Grundlage von vorliegendem Kontrollmaterial Frau Schmitz gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf.

Lösung 1:

Durch die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung wird Frau Schmitz gem. § 33 Abs. 1 AO zur Steuerpflichtigen. Führen die steuerlich erheblichen Einnahmen nicht zu einer Steuerfestsetzung, ist Frau Schmitz aber keine Steuerschuldnerin.

Da der Begriff des Steuerpflichtigen den des Steuerschuldners umfasst, ist der Steuerschuldner stets Steuerpflichtiger.

2. Kein Steuerpflichtiger i.S.d. Abgabenordnung

Nicht unter den Begriff des Steuerpflichtigen fällt gem. § 33 Abs. 2 AO, wer in einer für ihn fremden Steuersache tätig wird oder werden soll.

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© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-07-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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