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KONZ Steuerlexikon Wichtige Fachbegriffe der Steuerwelt einfach erklärt

Im KONZ Steuerlexikon finden Sie alle wichtigen Fachbegriffe aus dem Steuerrecht einfach und verständlich erklärt. Der Schwerpunkt liegt dabei im Ertragssteuerrecht und speziell im Einkommensteuerrecht, so dass Sie bei uns für Ihre Steuererklärung immer die richtigen Informationen zur Hand haben. Unser Steuerlexikon wird zudem ständig für Sie aktualisiert – so sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Auch zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben finden Sie im KONZ Steuerlexikon jederzeit die wichtigsten Stichworte.

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Tausch mit Baraufgabe

Um einen Tausch mit Baraufgabe handelt es sich, wenn Wertunterschiede, die zwischen den getauschten WG bestehen, durch eine Zuzahlung ausgeglichen werden.

Beispiel:

Schreinermeister S erwirbt vom Computerhändler C einen Computer und liefert dafür einen Büroschrank. Der gemeine Wert des Computers beträgt 3 480 €, der des Büroschrankes 4 640 € (einschließlich USt). Zum Ausgleich zahlt C an S 1 160 €.

Lösung:

Ertragsteuerrechtlich ist der Wert des hingegebenen WG als Anschaffungskosten für das angeschaffte WG maßgebend. Bei demjenigen Unternehmer, der neben dem hingegebenen WG noch eine Zuzahlung leisten muss, zählt neben dem gemeinen Wert des hingegebenen WG noch die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des erworbenen WG (abzüglich der abzugsfähigen Vorsteuer); beim anderen Unternehmer ist der Zuzahlungsbetrag vom gemeinen Wert des hingegebenen WG abzuziehen.

Bei S betragen die Anschaffungskosten für den Computer:

Die in dem gemeinen Wert enthaltene USt i.H.v. 16/11 6 von 3 480 € = 480 € ist als Vorsteuer abzugsfähig, wenn sie von C in Rechnung gestellt worden ist.

Bei C betragen die Anschaffungskosten für den Büroschrank

Die in dem gemeinen Wert enthaltene USt i.H.v. 16/11 6 von 4 640 € = 640 € ist als Vorsteuer abzugsfähig, wenn sie von S in Rechnung gestellt worden ist.

Bei der (») Einnahme-Überschussrechnung entstehen aus dem Veräußerungsgeschäft (») Betriebseinnahmen i.H. des gemeinen Werts des hingegebenen WG. Im Zeitpunkt der Zahlung hat S Betriebseinnahmen i.H.v. 1 160 €, im Zeitpunkt der Lieferung des Computers hat S Betriebseinnahmen i.H.v. 3 480 €.

Die (») Anschaffungskosten für den Computer bestimmen sich nach dem gemeinen Wert des erhaltenen WG = 3 000 €. Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Im Zeitpunkt der Lieferung des Schrankes hat S bezüglich der USt i.H.v. 480 € (») Betriebsausgaben. Die Anschaffungskosten für den Computer können nur im Wege der AfA als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG, R 16 Abs. 3 EStR).

Umsatzsteuerrechtliche (») Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 UStG der gemeine Wert des für die Lieferung erhaltenen WG. Zum Entgelt gehört beim Zahlungsempfänger auch der erhaltene Geldbetrag, während beim anderen Unternehmer der Wert der Sachleistung um diesen Betrag zu mindern ist.

Bei S ist der gemeine Wert des Computers i.H.v. 3 480 € zzgl. der Baraufgabe i.H.v. 1 160 € Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Büroschranks. Die USt gehört nicht zum Entgelt. Das Entgelt beträgt somit 4 000 €.

Weitere Stichwörter:

» s.a. Differenzbesteuerung

» s.a. Tausch

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de