1. Allgemeines
Um einen Tausch mit Baraufgabe handelt es sich, wenn Wertunterschiede, die zwischen den getauschten WG bestehen, durch eine Zuzahlung ausgeglichen werden.
Beispiel:
Schreinermeister S erwirbt vom Computerhändler C einen Computer und liefert dafür einen Büroschrank. Der gemeine Wert des Computers beträgt 3 480 €, der des Büroschrankes 4 640 € (einschließlich USt). Zum Ausgleich zahlt C an S 1 160 €.
Lösung:
Ertragsteuerrechtlich ist der Wert des hingegebenen WG als Anschaffungskosten für das angeschaffte WG maßgebend. Bei demjenigen Unternehmer, der neben dem hingegebenen WG noch eine Zuzahlung leisten muss, zählt neben dem gemeinen Wert des hingegebenen WG noch die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des erworbenen WG (abzüglich der abzugsfähigen Vorsteuer); beim anderen Unternehmer ist der Zuzahlungsbetrag vom gemeinen Wert des hingegebenen WG abzuziehen.
Bei S betragen die Anschaffungskosten für den Computer:
gemeiner Wert des hingegebenen WG | 4 640 € |
abzüglich Zuzahlung | 1 160 € |
abzüglich USt | 480 € |
Anschaffungskosten | 3 000 € |
Die in dem gemeinen Wert enthaltene USt i.H.v. 16/116 von 3 480 € = 480 € ist als Vorsteuer abzugsfähig, wenn sie von C in Rechnung gestellt worden ist.
Bei C betragen die Anschaffungskosten für den Büroschrank
gemeiner Wert des hingegebenen WG | 3 480 € |
zzgl. Zuzahlung | 1 160 € |
abzüglich USt | 640 € |
Anschaffungskosten | 4 000 € |
Die in dem gemeinen Wert enthaltene USt i.H.v. 16/116 von 4 640 € = 640 € ist als Vorsteuer abzugsfähig, wenn sie von S in Rechnung gestellt worden ist.
Bei der » Einnahme-Überschussrechnung entstehen aus dem Veräußerungsgeschäft » Betriebseinnahmen i.H. des gemeinen Werts des hingegebenen WG. Im Zeitpunkt der Zahlung hat S Betriebseinnahmen i.H.v. 1 160 €, im Zeitpunkt der Lieferung des Computers hat S Betriebseinnahmen i.H.v. 3 480 €.
Die » Anschaffungskosten für den Computer bestimmen sich nach dem gemeinen Wert des erhaltenen WG = 3 000 €. Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Im Zeitpunkt der Lieferung des Schrankes hat S bezüglich der USt i.H.v. 480 € » Betriebsausgaben. Die Anschaffungskosten für den Computer können nur im Wege der AfA als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG, R 16 Abs. 3 EStR).
Umsatzsteuerrechtliche » Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 UStG der gemeine Wert des für die Lieferung erhaltenen WG. Zum Entgelt gehört beim Zahlungsempfänger auch der erhaltene Geldbetrag, während beim anderen Unternehmer der Wert der Sachleistung um diesen Betrag zu mindern ist.
Bei S ist der gemeine Wert des Computers i.H.v. 3 480 € zzgl. der Baraufgabe i.H.v. 1 160 € Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Büroschranks. Die USt gehört nicht zum Entgelt. Das Entgelt beträgt somit 4 000 €.
2. Verwandte Lexikonartikel
» Tausch
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
