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1. Allgemeines

Begrifflich handelt es sich beim Tausch um ein wechselseitiges Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft. Die Anschaffungskosten bemessen sich nach dem Wert des hingegebenen WG (§ 6 Abs. 6 EStG).

Beispiel:

Schreinermeister S erwirbt vom Computerhändler C einen Computer und liefert dafür einen Büroschrank. Der gemeine Wert der Gegenstände beträgt jeweils 3 480 € (einschließlich USt). Der Einkaufspreis (Buchwert) des Computers betrug bei C 1 500 € und der Einkaufspreis (Buchwert) des Büroschranks bei S 2 000 €.

Lösung:

Ertragsteuerrechtlich ist der Wert des hingegebenen WG als Anschaffungskosten für das angeschaffte WG maßgebend. Für das hingegebene WG kommt jedoch nicht der Buchwert, sondern der gemeine Wert in Betracht. Durch den Ansatz des gemeinen Werts tritt gleichzeitig eine Gewinnrealisierung für das hingegebene (veräußerte) WG ein, wenn stille Reserven vorhanden sind. Bei S betragen die Anschaffungskosten für den Computer 3 000 € (gemeiner Wert des hingegebenen WG). Die in dem gemeinen Wert enthaltene USt i.H.v. 16/116 von 3 480 € = 480 € ist als Vorsteuer abzugsfähig, wenn sie von C in Rechnung gestellt worden ist. Für den veräußerten Büroschrank ergibt sich folgender Veräußerungsgewinn:

Erlös

3 000 €

Wareneinkaufspreis

2 000 €

Erlös

1 000 €

Bei C betragen die Anschaffungskosten für den Büroschrank 3 000 € (gemeiner Wert des hingegebenen WG). Die in dem gemeinen Wert enthaltene USt i.H.v. 16/116 von 3 480 € = 480 € ist als Vorsteuer abzugsfähig, wenn sie von S in Rechnung gestellt worden ist. Für den veräußerten Computer ergibt sich folgender Veräußerungsgewinn:

Erlös

3 000 €

Wareneinkaufspreis

1 500 €

Erlös

1 500 €

Bei der » Einnahme-Überschussrechnung entstehen aus dem Veräußerungsgeschäft » Betriebseinnahmen i.H. des gemeinen Werts des hingegebenen WG. Im Zeitpunkt der Lieferung des Computers hat S Betriebseinnahmen i.H.v. 3 000 €. Gleichzeitig gehört die USt i.H.v. 480 € nach H 86 EStH zu den Betriebseinnahmen.

Die » Anschaffungskosten für den Computer bestimmen sich nach dem gemeinen Wert des erhaltenen WG = 3 000 €. Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Im Zeitpunkt der Lieferung des Schrankes hat S bezüglich der USt i.H.v. 480 € » Betriebsausgaben. Die Anschaffungskosten für den Computer können nur im Wege der AfA als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG, R 16 Abs. 3 EStR).

Umsatzsteuerrechtlich liegt nach § 3 Abs. 12 UStG ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. » Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 UStG der gemeine Wert des für die Lieferung erhaltenen WG.

Bei S ist der gemeine Wert des Computers i.H.v. 3 480 € Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Büroschranks. Die USt gehört nicht zum Entgelt. Das Entgelt beträgt somit 3 000 €.

2. Verwandte Lexikonartikel

» Tausch mit Baraufgabe

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2005-03-31
Autor(en):
  • Josef Schneider

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