1. Allgemeines
Nach § 3 Nr. 50 EStG können Aufwendungen für Telekommunikation, Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. Aus Vereinfachungsgründen können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 € monatlich steuerfrei ersetzt werden (R 22 Abs. 2 LStR).
Die Vfg. der OFD Frankfurt vom 4.3.2003 (DB 2003, 1085) nimmt zu einem Telefon in einem Fahrzeug des ArbN wie folgt Stellung:
Stellt der ArbN dem ArbG die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut wie ausschließlich für betrieblich veranlasste Gespräche genutzt wird; andernfalls können die Gesprächsgebühren nach § 3 Nr. 50 EStG nur steuerfrei ersetzt werden, wenn die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden.
Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der ArbN für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt (z.B. Änderung der Berufstätigkeit). Entstehen dem ArbN erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der ArbG 20 % der vom ArbN vorgelegten Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 € monatlich, als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzen (R 22 Abs. 2 LStR).
Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlasste Telefongespräche nicht nach Buchst. a) vom ArbG steuerfrei ersetzt werden, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weist der ArbN den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als beruflicher Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden ArbN erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, können alternativ aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 € monatlich als Werbungskosten anerkannt werden (R 33 Abs. 5 LStR).
Zu den Werbungskosten gehört auch der beruflich veranlasste Anteil der Absetzungen für Abnutzung des Autotelefons. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss des Autotelefons; als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen. Dabei kann für die Aufteilung der AfA derselbe Aufteilungsmaßstab angewandt werden, der bei der Aufteilung der laufenden Telefongebühren zugrunde gelegt wird. Betragen die Anschaffungskosten des Autotelefons ohne USt bis zu 410 €, kann der beruflich veranlasste Anteil an den Anschaffungskosten des Autotelefons in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
2. Verwandte Lexikonartikel
» Private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
