1. Überblick/Terminologische Klarstellung
Unter dem Oberbegriff der steuerlichen Finanzinnovationen können drei Bereiche diskutiert werden, die den Gesetzgeber in jüngerer Zeit auf den Plan gerufen haben:
Termin- und Optionsgeschäfte, die gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG dann steuerpflichtig sind, wenn sich die Erträge als »Ein-Jahres«-Erträge subsumieren lassen;
Kursdifferenzpapiere, bei denen sich die Steuerpflicht gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf die im Veräußerungsgewinn enthaltene Kapitalnutzung während der Besitzzeit erstreckt und
Investmentgewinne, die bei/mit zwischengeschalteten Fondsanlegern (»Hedge-Fonds«) anfallen.
2. Termingeschäfte
2.1. Begriff und Zustandstatbestand
Unter den Begriff der Termingeschäfte fallen hauptsächlich sog. Differenzgeschäfte nach § 762 BGB n.F. (Der häufig zitierte § 764 BGB ist durch das 4. FinMarktFördG 2002 mit Wirkung ab 1.4.2002 aufgehoben worden).
Davon betroffen sind Transaktionen, bei denen der Unterschied zwischen einem im Voraus bestimmten Preis (Basiswert) und dem späteren Börsen- und Marktpreis zu einem festgelegten Zeitpunkt zu zahlen ist. Die Geschäfte sind nicht auf die Lieferung von Waren, Wertpapieren und dgl. gerichtet, sondern lediglich auf die Differenz zwischen dem Börsenwert und dem sog. Basiswert. Liegt zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf Differenzausgleich nicht mehr als ein Jahr, so ist ein etwaiger Differenzgewinn ab 1999 steuerpflichtig.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erweitert den Anwendungsbereich um zwei weitere Fälle:
Versprochene Geldbeträge, die sich an der Wertentwicklung von Wertpapieren oder anderen Bezugsgrößen (Indices, Future, Zinssätze) orientiert. Hierunter fallen sog. Partizipationsschein oder Indexzertifikate, bei denen die Rückzahlung nicht garantiert ist. Die Höhe des versprochenen Geldbetrages bemisst sich dabei nach der Wertentwicklung des zu Grunde gelegten Basiswertes.
Die Fallgruppe wird erstreckt auf Zertifikate, die sich auf eine Aktie beziehen. Dabei erwirbt der Stpfl. einen Anspruch auf Zahlung eines festgelegten Geldbetrages oder auf die Lieferung einer Aktie. Überschreitet der Börsenkurs der Aktie den festgelegten Betrag, so wird der Geldbetrag bezahlt, andernfalls wird die Aktie geliefert.
Geschäfte, bei denen dem Stpfl. Geldbeträge für den Fall versprochen werden, dass sich der Kurs der Bezugsgröße (z.B. Dax-Wert) während der Laufzeit innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt (»Korridor«-Optionsscheine).
Beispiel:
Der Stpfl. S erwirbt im Februar 2005 DAX-Optionsscheine zu 10 000 € AK, die ihm bis 20.1.2006 (Ausübungstag) das Recht auf Auszahlung eines Differenzbetrages (Schlusskurs ./. Basispreis) gewähren. Wegen der Kursentwicklung im Sommer 2005 veräußert S die Optionsscheine Ende August 2005 zu 15 000 €.
Lösung:
Der Veräußerungsgewinn von 5 000 € ist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerpflichtig.
2.2. Sonderfall: »Die Glattstellung«
Glattstellung bedeutet, dass der Inhaber eines Optionsscheines (Kaufoption) ein Gegengeschäft tätigt, in dem er eine Option aus derselben Serie verkauft und dieses Geschäft auch als Glattstellungsgeschäft bezeichnet wird.
Der BFH behandelt im Urteil vom 29.6.2004, (BFH Urteil vom 29.6.2004, BStBl II 2004, 995 (»Eurex-Handel«)) die Glattstellung innerhalb eines Jahres als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG:
Ein »Spekulant«, der seine an der EUREX (im Urteilsfall: noch an der Deutschen Terminbörse) erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist »glattstellt« (i.e. Gegengeschäfte zu den Eröffnungsgeschäften), realisiert i.H.d. Differenz zwischen den gezahlten Prämien bei Eröffnung und den bei den Gegengeschäften vereinnahmten Prämien einen privaten Veräußerungsgewinn (gleicher Ansicht die FinVerw. (BMF vom 27.11.2001, BStBl I 2001, 986).
2.3. Aktuelle Rechtsprechung
Der BFH hat am 29.11.2005 (BStBl II 2006, 178) auf die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erkannt (für private Veräußerungsgeschäfte ab VZ 1999). Dies wurde am gleichen Tag auch ausdrücklich für den VZ 1995 festgestellt (BFH/NV 2006, 719).
Das BMF hat daraufhin mit Schreiben vom 31.3.2006 (BStBl I 2006, 290) »klargestellt«, dass für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowie für Termingeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG ab VZ 1999 keine AdV mehr zu gewähren ist bzw. dass etwaige gewährte Vollziehungsaussetzungen zu widerrufen sind.
3. Kursdifferenzgeschäfte
3.1. Übersicht
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG werden Einnahmen aus der Veräußerung von (versteckten) Zinserträgen bei Kursdifferenzpapieren (auch Finanzinnovationen genannt) erfasst. Die dabei zugrunde liegenden Kapitalforderungen sind durch das Fehlen eines festen und gleichmäßigen Zinssatzes gekennzeichnet. Damit werden Options- und Termingeschäfte mit Wertpapieren (und Stammrechten) erfasst, bei denen die kalkulierte Emissionsrendite auf die Besitzzeit des Veräußerers entfällt und die sich dieser durch den Veräußerungspreis entgelten lässt. Es ist mithin sichergestellt, dass nur der Veräußerungspreis erfasst wird, der sich als Entgelt für die zwischenzeitliche Kapitalnutzung des Veräußerers berechnen lässt (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 EStG).
3.2. Die Anwendungsfälle
Zur Charakterisierung der vier verschiedenen Anwendungsfälle eignet sich am besten die von Beckerath eingeführte Terminologie:
»Geborene« Auf- und Abzinsungspapiere (z.B. Zero-Bonds) gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a EStG, (vgl. hierzu BFH Urteil vom 1.7.2003, BStBl II 2003, 883: »Minderverzinsliche Optionsanleihen«),
»Geborene« Auf- und Abzinsungspapiere nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b EStG,
Forderungen ohne Stückzinsen oder mit ungewissem Ertrag gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c EStG (z.B. DAX-Zertifikate, vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2006, DStR 2007, 286) und
Forderungen mit Erträgen in unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedliche Zeiträume nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4d EStG (z.B. Kombizinsanleihen).
Es muss jedoch betont werden, dass alle aufgelisteten Tatbestände des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG nur Zwischenveräußerungen erfassen, bei denen der Ersterwerber die Zeit bis zur Einlösung des Wertpapiers nicht »durchsteht«. Letztlich werden daher die Einnahmen aus der Zwischenveräußerung nach der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite besteuert.
Wiederum anders erzielt der Ersterwerber eines Kursdifferenzpapiers bei Einlösung des Papiers im Zeitpunkt der Endfälligkeit (der sog. »Durchhalter«) i.H.d. Differenz zwischen Ausgabe/Einlösung immer steuerbare Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; vgl. das Urteil des FG Düsseldorf (FG Düsseldorf Urteil vom 4.4.2001, EFG 2001, 1422).
4. Investmentgeschäfte
4.1. Grundfragen und wirtschaftliche Erscheinungsformen
Im Unterschied zu den bei § 20 EStG vorliegenden Kapitalanlagen (Wertpapiere, Beteiligungen, kurz: Kapitalforderungen als Stammrecht) führt der Erwerb von Investmentanteilen nur zu einer Mitberechtigung an einem gesonderten Fondsvermögen. Im Fonds werden die Gelder vieler Anleger gebündelt, um sie in verschiedenen Vermögenswerten (Wertpapiere, Grundstücke, stillen Beteiligungen oder – neuerdings bei Dachfonds – andere Fonds) anzulegen. Für die steuerliche Beurteilung ist es von besonderer Bedeutung, dass der Anleger mit seinen Investmentfonds nicht Mitgesellschafter der Kapitalanlagegesellschaft wird. Die Einzahlungen der Anleger werden getrennt vom Eigenvermögen der Anlagegesellschaft, die mit dem Status eines Kreditinstitutes versehen ist, einem Sondervermögen zugeführt, das von der Gesellschaft verwaltet wird. Die Anteilsscheine (Zertifikate) werden nicht an der Börse gehandelt, so dass die Rücknahmepreise nicht »amtlich«, sondern nur in den Tageszeitungen veröffentlicht werden.
Je nach der Zielsetzung werden offene und geschlossene Fonds unterschieden. Letztere, bei denen die Anzahl der Anteile und die Anlagesumme fest begrenzt ist (closed-end-Prinzip), werden meist in der Form einer KG betrieben und hier nicht weiter dargestellt; s.a. (» Investmentfonds und Immobilienfonds).
Der offene Investmentfonds ist in der »Vertragsform« ausgestaltet. Dabei kommt es zu direkten vertraglichen Beziehungen zwischen der Anlagegesellschaft und den Anteilsinhabern einerseits und zwischen der Anlagegesellschaft und der Depotbank andererseits. Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen der Bank und den Anteilseignern besteht demnach nicht. Bedingt durch diese Vertragsform sind zunächst drei Besteuerungsebenen zu unterscheiden:
die Anlagegesellschaft (Geltung des KStG),
das Sondervermögen und
der Anteilsinhaber.
Die Besteuerung von Einkünften aus Investmentfonds wird ab 2004 durch das InvStG geregelt.
4.2. Überblick über die Besteuerung von Einkünften aus Investmentfonds
Mit dem InvStG, das das bis 2003 geltende KAGG und das AuslInvestmG ersetzt hat, werden Einkünfte aus in- und ausländischen Investmentvermögen grundsätzlich gleich behandelt. Erstmals werden auch sog. Hedgefonds zugelassen. Für die Investmenteinkünfte gilt das Transparenzprinzip, d.h. trotz Zwischenschaltung des Investmentfonds wird der Fondsanleger dem Direktanleger weitgehend gleichgestellt. Daher sind alle Ausschüttungen und thesaurierten Erträge beim Fondsanleger laufend zu versteuern. Aus verfahrensrechtlichen Gründen bleibt das Sondervermögen Steuersubjekt, ist aber vollständig von inländischen Ertragsteuern befreit.
Die nach dem KAGG a.F. bestehende Unterscheidung zwischen »weißen«, »grauen« und »schwarzen« Fonds wurde aufgehoben. Trotzdem gelten, je nachdem inwieweit bestehende Ermittlungs- und Bekanntmachungspflichten erfüllt werden, unterschiedliche Besteuerungsfolgen.
Sofern alle Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß bekannt gegeben werden, gilt (im Vergleich zur Direktanlage) folgende Privilegierung: Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Termingeschäften unterliegen nicht der Besteuerung. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, sind sie bei im Privatvermögen gehaltenen Fondsanteilen grundsätzlich steuerfrei. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Fondsanteilen sind sie steuerpflichtig (mit Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. des § 8b KStG). Zinsen und Dividenden, die der Fonds vereinnahmt, werden unabhängig davon, ob diese ausgeschüttet oder thesauriert werden, wie bei der Direktanlage besteuert (d.h. für Dividenden gilt wiederum das Halbeinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG). Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind bei im Privatvermögen gehaltenen Fondsanteilen voll steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Erwerb erfolgt. Bei Veräußerung nach Ablauf der Jahresfrist ist nur der sog. Zwischengewinn steuerpflichtig, d.h. der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf dem Anleger noch nicht zugerechnete Zinsen entfällt. Wenn der Zwischengewinn nicht gesondert ermittelt wird, unterliegen pauschal 6 % des Veräußerungs- bzw. Rücknahmepreises der Besteuerung. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Fondsanteilen ist der Veräußerungsgewinn mit Ausnahme des sog. Aktiengewinns, für den wiederum das Halbeinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt, voll steuerpflichtig.
Wenn nicht alle Besteuerungsgrundlagen (Zusammensetzung der Fondserträge) gesondert bekannt gemacht werden, finden steuerliche Privilegierungen (also bspw. DBA-Steuerbefreiungen und § 8b KStG) keine Anwendung.
Sofern die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen insgesamt unterbleibt, erfolgt eine Strafbesteuerung. Neben den Ausschüttungen des Fonds werden dann 70 % der Wertsteigerung der Anteile, mindestens jedoch 6 % des letzten Rücknahmepreises der Besteuerung unterworfen.
Sonderregelungen (insbesondere Erleichterungen im Hinblick auf die erforderlichen Bekanntmachungen) gelten für Spezialfonds, d.h. Fonds, an denen keine natürlichen Personen und qua Satzung weniger als 30 Anleger beteiligt sind. Sowohl ausgeschüttete als auch thesaurierte Erträge werden wie bereits nach dem KAGG als Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt – mit KapESt-Abzug. Gem. § 7 InvStG (2003) werden ab 1.1.2004 auch die ausgeschütteten Erträge aus Investmentanteilen der KapESt unterworfen (30 %). Damit wird erstmalig die Quellensteuer für inländische Investmentanteile (vormals § 38b KAGG) wie für ausländische Investmentanteile (vorher § 19a AuslInvestmG) gleich behandelt. Mit dem EURLUmsG ergeben sich für das InvestmentG folgende Änderungen:
die Anrechnung der (fiktiven) Quellensteuer auch bei ausländischen Investmentanteilen,
eine einjährige Besitzzeit bei Investmentanteilen (§ 23 EStG!),
die Nichtberücksichtigung des § 17 EStG sowie des Halbeinkünfteverfahrens bei Rückgabe bzw. Veräußerung von Investmentanteilen.
5. Literaturhinweise
Zeller, Die steuerliche Behandlung von Stillhalterprämien bei Investmentfonds, DB 2004, 1522; Paukstadt/Deiritz, Fremdwährungsgeschäfte im Rahmen des § 23 EStG, DStR 2004, 806; Heuermann, Das Glattstellen von Aktienoptionsgeschäften als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2, DB 2003, 1919; Wagner, Die Besteuerung von Finanzinnovationen im Privatvermögen, StBP 2002, 331; Mühlhauser/Stoll, Besteuerung von Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften, DStR 2002, 1597.
6. Verwandte Lexikonartikel
» s.a. Investmentfonds und Immobilienfonds
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de