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1. Allgemeiner Überblick

Umlaufvermögen sind diejenigen Wirtschaftsgüter, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen (§ 247 Abs. 2 HBG i.U.). Umlaufgüter gehören nur vorübergehend zum Betriebsvermögen. Sie sind zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden oder für eine sonstige kurzfristige Verwertung innerhalb des Unternehmens bestimmt (R 6.1 Abs. 2 EStR, Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 25.2.2000 zur Teilwertabschreibung, BMF vom 25.2.2000, BStBl I 2000, 372). Siehe auch die Gliederung der Bilanz in § 266 Abs. 2 HGB.

Zum Umlaufvermögen gehören insbesondere

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

  • halbfertige und fertige Erzeugnisse,

  • Waren,

  • Kassenbestände

  • sonstige kurzfristige Forderungen,

  • Büromaterial.

2. Bewertung des Umlaufvermögens

Zur Bewertung des Umlaufvermögens siehe » Bewertung von Wirtschaftsgütern, » Festwert. Zur Teilwertabschreibung und zur Wertaufholung siehe die Regelungen im BMF-Schreiben vom 25.2.2000 (BStBl I 2000, 372) (» Abnutzbare Wirtschaftsgüter).

3. Grundstücke als Umlaufvermögen

3.1. Parzellierung in Veräußerungsabsicht

Wird ein Grundstück des Anlagevermögens (» Anlagevermögen) in Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Stpfl. an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen (BFH Urteil vom 25.10.2001, IV R 47, 48/00, BStBl II 2002, 289).

3.2. Gewerblicher Grundstückshändler

Ein gewerblicher Grundstückshändler muss Grundstücke und Gebäude als Umlaufvermögen und notwendiges Betriebsvermögen aktivieren, planmäßige Abschreibungen nach § 7 EStG sind auf zum Umlaufvermögen gehörende Gebäude nicht zulässig (BFH Urteil vom 12.9.1995, BFH/NV 1996, 206 und BFH Urteil vom 21.6.2001, BFH/NV 2001, 1641) (» Gewerblicher Grundstückshandel).

4. Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auf Umlaufvermögen

Sonderabschreibungen nach § 4 FördG können auch auf Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens vorgenommen werden. Umlaufvermögen sind demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 23.9.2008 I R 47/07, BFHE 223, 56; vom 9.2.2006 IV R 15/04, BFH/NV 2006, 1267; vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359; vom 5.2.1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448). Die Zuordnung orientiert sich danach maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung). Ein Gegenstand, der zum Verkauf bestimmt ist, gehört auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird. Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 223, 56; vom 2.2.1990 III R 165/85, BFHE 160, 361, BStBl II 1990, 706; vom 31.3.1977 V R 44/73, BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684).

Nach § 1 Abs. 1 FördG können Steuerpflichtige für im Fördergebiet durchgeführte begünstigte Investitionen u.a. Sonderabschreibungen nach § 4 FördG vornehmen. Zu den begünstigten Maßnahmen gehören auch Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (§ 3 Satz 1 FördG). Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibungen sind in diesem Fall die Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FördG). Die Sonderabschreibungen betragen bei Investitionen, die vor dem 1.1.1999 abgeschlossen worden sind, 40 % der Bemessungsgrundlage. Bei nach dem 31.12.1998 abgeschlossenen Investitionen betragen die Sonderabschreibungen ebenfalls 40 %, soweit vor dem 1.1.1999 Teilherstellungskosten angefallen sind. § 3 FördG enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob die begünstigten Baumaßnahmen nur an Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder auch an Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens vorgenommen werden dürfen. Damit unterscheidet sich § 3 FördG von der bewegliche Wirtschaftsgüter betreffenden Norm in § 2 FördG. Dort werden ausdrücklich nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als begünstigt genannt. Diese Unterscheidung des Gesetzes legt es nahe, den Geltungsbereich des § 3 FördG im Unterschied zu § 2 FördG nicht auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verengen. Die Tatbestandsmerkmale des § 3 FördG können auch bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens erfüllt sein. Zwar werden zum Umlaufvermögen gehörende Gebäude wie ausgeführt nicht mit den um die AfA geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Dies bedeutet aber nicht, dass die betreffenden Gebäude nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern zu zählen wären. An der Abnutzbarkeit der Gebäude besteht ungeachtet der fehlenden planmäßigen Absetzung für diese Abnutzung kein Zweifel. Damit unterscheiden sich Gebäude z.B. von dem nicht abnutzbaren Grund und Boden.

Einer Sonderabschreibung auf Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens stehen entgegen der Auffassung des FG auch nicht allgemeine Grundsätze des Ertragsteuerrechts entgegen. Den vom FG hierzu angeführten §§ 6 und 7 EStG lassen sich derartige Grundsätze nicht entnehmen. Zwar werden Sonderabschreibungen allgemein als Abschreibungen gekennzeichnet, die neben die AfA treten; damit unterscheiden sie sich von erhöhten Absetzungen, die die regelmäßigen AfA ersetzen. Konkurrenzen zwischen Sonderabschreibungen und AfA werden von § 7a EStG geregelt. Weder die §§ 6 und 7 EStG noch § 7a EStG schließen aber Sonderabschreibungen auf Wirtschaftsgüter aus, auf die keine AfA vorgenommen werden können. Der Gesetzgeber kann deshalb ohne Änderung der §§ 6 und 7 EStG Sonderabschreibungen auf jede Art von Wirtschaftsgut regeln. Derartige Abschreibungen haben inhaltlich keinen Bezug zu der Wertentwicklung des betreffenden Wirtschaftsguts. Sie erzeugen eine lediglich durch Lenkungszwecke zu rechtfertigende Gewinnminderung, die eine Minderung der Ertragsteuerbelastung nach sich ziehen und damit eine direkte Subvention substituieren soll.

Auf Herstellungskosten, die für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden im Fördergebiet aufgewendet werden, können danach Sonderabschreibungen nach § 4 FördG vorgenommen werden, auch wenn das betreffende Gebäude zum Umlaufvermögen gehört (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009, IV R 48/07, LEXinform 0588890).

5. Literaturhinweise

Utz, Übersicht über die Bewertungsverfahren, Steuer & Studium 2005, 305.

6. Verwandte Lexikonartikel

» Abnutzbare Wirtschaftsgüter

» Abschreibung

» Anzahlungen

» Bewertung von Wirtschaftsgütern

» Bilanz

» Einlage

» Eiserne Verpachtung

» Festwert

» Forderungen

» Rücklage für Ersatzbeschaffung

» Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen

» Unbebaute Grundstücke als Betriebsvermögen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-04-01
Autor(en):
  • Martin Durm

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