Zwischen den einzelnen Mitgliedern der EU erfolgt ein Datenaustausch, mit dessen Hilfe die Versteuerung des (») innergemeinschaftlichen Erwerbs überwacht werden soll. Im Rahmen dieser Überwachung spielt die USt-IdNr. (§ 27a UStG) eine wesentliche Rolle. Jeder Unternehmer, der von (») innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. von innergemeinschaftlichen Erwerben betroffen ist, erhält eine solche IdNr. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs muss eine Rechnung erteilt werden, in der die USt-IdNr. sowohl des Lieferers als auch des Erwerbers angegeben ist. Der Lieferer muss sich also vom Abnehmer dessen USt-IdNr. geben lassen. Der Lieferer hat zum Nachweis der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ein Rechnungsdoppel bei seinen Geschäftsunterlagen aufzubewahren. Es muss die jeweilige USt-IdNr. seines Abnehmers in der besonderen Meldung (Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG) angeben.
Weitere Stichwörter:
» s.a. Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de