1. Umsatzsteuer als indirekte Steuer
Die USt ist eine Verkehrsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet wird. Wirtschaftlich wird die USt vom Verbraucher getragen (» Steuerschuldner). Steuerschuldner ist jedoch der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Weil die USt vom Verbraucher auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern. In bestimmten Fällen wird jedoch die Steuerschuldnerschaft umgekehrt, indem der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird (§ 13b UStG; » Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
2. Das Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug
Die USt ist so gestaltet, dass bei gleichem Steuersatz alle Waren und Dienstleistungen, wenn sie beim Endverbraucher ankommen, in gleicher Höhe belastet sind, unabhängig davon, wie viel Wirtschaftsstufen eine Ware oder Dienstleistung auf ihrem Weg zum Endverbraucher durchlaufen hat. Eine Erhebung der Steuer von der Steuer ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird durch den » Vorsteuerabzug des § 15 UStG erreicht. Er berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in » Rechnung gestellt haben (§ 14 UStG).
Der Unternehmer hat die von ihm geschuldete USt auch dann zu entrichten, wenn sie vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen wird, bei ordnungsgemäßer Inrechnungstellung von ihm aber als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Es ist nicht sachlich unbillig, dass der leistende Unternehmer unabhängig vom Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zur USt veranlagt wird (BFH Beschluss vom 4.4.2003, V B 212/02, BFH/NV 2003, 1098).
3. Steuersatzerhöhung
Mit Wirkung vom 1.1.2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 16 % auf 19 % angehoben (Art. 4 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 2006, 1402). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert (» Umsatzsteuersatzerhöhung).
4. Wirkungsweise der Umsatzsteuer
Beispiel 1:

Aus dem Beispiel wird deutlich, dass die USt eine nur beim Verkauf an den Letztverbraucher sich realisierende Steuer ist. Verdirbt eine Ware oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, so erhält der Fiskus keine Steuer.
Der USt unterliegen die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze (» Steuerbarkeit, » Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG).
Zu den Steuersätzen siehe » Steuersätze bei der Umsatzsteuer.
Zur den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs siehe » Vorsteuerabzug.
5. Voranmeldungsverfahren
In der Praxis hat jeder Unternehmer eine Vielzahl sog. Vorumsätze, denen eine mehr oder weniger große Zahl von ausgeführten Umsätzen gegenübersteht. Die Verrechnung der Vorsteuer mit der Steuer wird im Rahmen der monatlich bzw. vierteljährlich von den Unternehmern abzugebenden Voranmeldungen vorgenommen. Der Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 UStG).
Die » Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben. Gem. § 46 UStDV kann dem Unternehmer aber eine Dauerfristverlängerung gewährt werden (» Dauerfristverlängerung bei der USt).
6. Steuererklärungsverfahren
Der Unternehmer hat nach § 18 Abs. 3 UStG für das Kj. eine Steuererklärung abzugeben. Die Abgabefrist richtet sich nach den allgemeinen Abgabefristen für Steuererklärungen (§ 149 AO; » Abgabefristen von Steuererklärungen).
Beispiel 2:
Ein Unternehmer hat im Voranmeldungszeitraum Juli 07 Umsätze i.H.v. 100 000 € ausgeführt, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen, und hat im gleichen Zeitraum selbst Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen Vorsteuerbeträge von insgesamt 10 200 € ausgewiesen sind.
Lösung 2:
Die Zahllast für den Voranmeldungszeitraum Juli errechnet sich wie folgt:
Gesamtbetrag der Entgelte | 100 000 € |
darauf 19 % Umsatzsteuer | 19 000 € |
abzugsfähige Vorsteuer | 10 200 € |
an das FA zu zahlen | 8 800 € |
7. Vorsteuervergütungsverfahren
Ausländische Unternehmer, die keinen Sitz, Wohnort oder keine Betriebsstätte im Inland haben, können unter den Voraussetzungen des § 59 UStDV die ihnen gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuern in einem besonderen Verfahren vergütet erhalten (» Vorsteuervergütungsverfahren).
8. Besteuerungsformen
Siehe auch » Wechsel der Besteuerungsart, » Wechsel der Besteuerungsform.
Besteuerungsformen | |
Regelbesteuerung (§§ 1–18 UStG) – Normalfall | Besondere Besteuerungsformen |
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Kleinunternehmerbesteuerung (§ 19 Abs. 1 und 2 UStG) |
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9. Umsatzarten
Das UStG kennt die drei folgenden Umsatzarten:
Lieferungen (» Lieferung) und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; » Sonstige Leistung),
Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG; » Einfuhrumsatzsteuer) und
innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG; » Innergemeinschaftlicher Erwerb).
10. Steuerbarkeit der Umsatzarten
Je nach Umsatzart müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.
Lieferungen, sonstige Leistungen |
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Einfuhr |
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Innergemeinschaftliche Erwerbe |
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11. Literaturhinweise
Horst, Vorauszahlungen im Steuerrecht – eine Übersicht über diverse Steuerarten, Steuer & Studium 2007, 124.
12. Verwandte Lexikonartikel
» Abgabefristen von Steuererklärungen
» Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen
» Allgemeiner Durchschnittsatz
» Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber
» Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
» Ausland
» Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
» Berufsbildende Einrichtungen, Umsatzsteuerbefreiung
» Bestechungs- und Schmiergelder
» Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer
» Dauerfristverlängerung bei der USt
» Entgelt
» Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
» Existenzminimum, steuerliche Gesamtbelastung
» Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
» Garantieleistung in der Kfz-Wirtschaft
» Gesellschafter-Geschäftsführer
» Grenzüberschreitende Güterbeförderung
» Grenzüberschreitende Personenbeförderung
» Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
» Haftung
» Haftung bei Forderungsabtretung
» Inland
» Innergemeinschaftliche Lieferung
» Innergemeinschaftlicher Erwerb
» Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
» Künstler
» Leistung
» Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
» Pkw-Überlassung durch eine Personengesellschaft
» Private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer
» Rechnung
» Reiseleistungen nach § 25 UStG
» Sicherheitsleistung nach § 18f UStG
» Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG
» Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug
» Steuersätze bei der Umsatzsteuer
» Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer
» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
» Tausch
» Telekommunikationsleistungen
» Überlassung von Sportanlagen
» Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
» Verdeckte Gewinnausschüttung
» Verein
» Verschaffung der Verfügungsmacht
» Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG
» Vorsteuervergütungsverfahren
» Wechsel der Besteuerungsform
» Werbung
» Wohnungseigentümergemeinschaften
» Zinsen
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
