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1. Umsatzsteuer als indirekte Steuer

Die USt ist eine Verkehrsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet wird. Wirtschaftlich wird die USt vom Verbraucher getragen (» Steuerschuldner). Steuerschuldner ist jedoch der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Weil die USt vom Verbraucher auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern. In bestimmten Fällen wird jedoch die Steuerschuldnerschaft umgekehrt, indem der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird (§ 13b UStG; » Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

2. Das Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug

Die USt ist so gestaltet, dass bei gleichem Steuersatz alle Waren und Dienstleistungen, wenn sie beim Endverbraucher ankommen, in gleicher Höhe belastet sind, unabhängig davon, wie viel Wirtschaftsstufen eine Ware oder Dienstleistung auf ihrem Weg zum Endverbraucher durchlaufen hat. Eine Erhebung der Steuer von der Steuer ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird durch den » Vorsteuerabzug des § 15 UStG erreicht. Er berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in » Rechnung gestellt haben (§ 14 UStG).

Der Unternehmer hat die von ihm geschuldete USt auch dann zu entrichten, wenn sie vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen wird, bei ordnungsgemäßer Inrechnungstellung von ihm aber als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Es ist nicht sachlich unbillig, dass der leistende Unternehmer unabhängig vom Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zur USt veranlagt wird (BFH Beschluss vom 4.4.2003, V B 212/02, BFH/NV 2003, 1098).

3. Steuersatzerhöhung

Mit Wirkung vom 1.1.2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 16 % auf 19 % angehoben (Art. 4 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 2006, 1402). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert (» Umsatzsteuersatzerhöhung).

4. Wirkungsweise der Umsatzsteuer

Beispiel 1:

Abb.: Wirkungsweise der USt

Aus dem Beispiel wird deutlich, dass die USt eine nur beim Verkauf an den Letztverbraucher sich realisierende Steuer ist. Verdirbt eine Ware oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, so erhält der Fiskus keine Steuer.

Der USt unterliegen die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze (» Steuerbarkeit, » Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG).

Zu den Steuersätzen siehe » Steuersätze bei der Umsatzsteuer.

Zur den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs siehe » Vorsteuerabzug.

5. Voranmeldungsverfahren

In der Praxis hat jeder Unternehmer eine Vielzahl sog. Vorumsätze, denen eine mehr oder weniger große Zahl von ausgeführten Umsätzen gegenübersteht. Die Verrechnung der Vorsteuer mit der Steuer wird im Rahmen der monatlich bzw. vierteljährlich von den Unternehmern abzugebenden Voranmeldungen vorgenommen. Der Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 UStG).

Die » Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben. Gem. § 46 UStDV kann dem Unternehmer aber eine Dauerfristverlängerung gewährt werden (» Dauerfristverlängerung bei der USt).

6. Steuererklärungsverfahren

Der Unternehmer hat nach § 18 Abs. 3 UStG für das Kj. eine Steuererklärung abzugeben. Die Abgabefrist richtet sich nach den allgemeinen Abgabefristen für Steuererklärungen (§ 149 AO; » Abgabefristen von Steuererklärungen).

Beispiel 2:

Ein Unternehmer hat im Voranmeldungszeitraum Juli 07 Umsätze i.H.v. 100 000 € ausgeführt, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen, und hat im gleichen Zeitraum selbst Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen Vorsteuerbeträge von insgesamt 10 200 € ausgewiesen sind.

Lösung 2:

Die Zahllast für den Voranmeldungszeitraum Juli errechnet sich wie folgt:

Gesamtbetrag der Entgelte

100 000 €

darauf 19 % Umsatzsteuer

19 000 €

abzugsfähige Vorsteuer

10 200 €

an das FA zu zahlen

8 800 €

7. Vorsteuervergütungsverfahren

Ausländische Unternehmer, die keinen Sitz, Wohnort oder keine Betriebsstätte im Inland haben, können unter den Voraussetzungen des § 59 UStDV die ihnen gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuern in einem besonderen Verfahren vergütet erhalten (» Vorsteuervergütungsverfahren).

8. Besteuerungsformen

Siehe auch » Wechsel der Besteuerungsart, » Wechsel der Besteuerungsform.

Besteuerungsformen

Regelbesteuerung (§§ 1–18 UStG) – Normalfall

Besondere Besteuerungsformen

  • Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG);

Kleinunternehmerbesteuerung (§ 19 Abs. 1 und 2 UStG)

  • Differenzbesteuerung (§ 25a UStG);

  • Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG);

  • Besteuerung nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 UStG).

9. Umsatzarten

Das UStG kennt die drei folgenden Umsatzarten:

  1. Lieferungen (» Lieferung) und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; » Sonstige Leistung),

  2. Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG; » Einfuhrumsatzsteuer) und

  3. innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG; » Innergemeinschaftlicher Erwerb).

10. Steuerbarkeit der Umsatzarten

Je nach Umsatzart müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.

Lieferungen, sonstige Leistungen

  1. Unternehmer,

  2. im Rahmen seines Unternehmens,

  3. im Inland,

  4. gegen Entgelt oder

  5. unentgeltlich: Lieferungen gem. § 3 Abs. 1b UStG oder sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9a UStG

Einfuhr

  1. Gegenstand,

  2. Einfuhr,

  3. Warenweg: Drittlandsgebiet – Zollgebiet

Innergemeinschaftliche Erwerbe

  1. Eingangslieferung bzw. gleichgestellte Tatbestände (§ 1a Abs. 2 UStG),

  2. Warenweg: Gemeinschaftsgebiet – Inland,

  3. Erwerb von einem Unternehmen für ein Unternehmen oder von erwerbssteuerpflichtigen Rechtssubjekten i.S.v. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG,

  4. Erwerb im Inland.

11. Literaturhinweise

Horst, Vorauszahlungen im Steuerrecht – eine Übersicht über diverse Steuerarten, Steuer & Studium 2007, 124.

12. Verwandte Lexikonartikel

» Abgabefristen von Steuererklärungen

» Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen

» Agenturgeschäfte

» Allgemeiner Durchschnittsatz

» Anschaffungskosten

» Anzahlungen

» Arbeitnehmerüberlassung

» Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber

» Aufmerksamkeiten

» Ausfuhrlieferung

» Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

» Ausland

» Bauleistungen

» Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

» Behinderte

» Bemessungsgrundlage

» Berufsbildende Einrichtungen, Umsatzsteuerbefreiung

» Berufsverband

» Bestechungs- und Schmiergelder

» Betreuungsleistungen

» Betrieb gewerblicher Art

» Betriebsaufgabe

» Betriebsaufspaltung

» Betriebsveranstaltungen

» Betriebsveräußerung

» Betriebsvorrichtungen

» Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer

» Bewirtungsaufwendungen

» Dauerfristverlängerung bei der USt

» Dienstleistungskommission

» Dienstreise

» Differenzbesteuerung

» Durchlaufender Posten

» Einbringung

» Einfuhrumsatzsteuer

» Einspruchsverfahren

» Entgelt

» Erbbaurecht

» Erbengemeinschaft

» Erfolgloser Unternehmer

» Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

» Existenzgründung

» Existenzminimum, steuerliche Gesamtbelastung

» Factoring

» Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer

» Fiskalvertreter

» Fitnessstudio

» Forderungen

» Garantieleistung in der Kfz-Wirtschaft

» Gemeinnützigkeit

» Gesamtumsatz

» Geschäftsleitung

» Geschäftsreise

» Geschäftsveräußerung

» Gesellschafter-Geschäftsführer

» Grenzüberschreitende Güterbeförderung

» Grenzüberschreitende Personenbeförderung

» Grundstücksgemeinschaften

» Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer

» Grundstücksvermietung

» Haftung

» Haftung bei Forderungsabtretung

» Häusliches Arbeitszimmer

» Heilberufe

» Hilfsgeschäfte

» Incentive-Reisen

» Inland

» Innergemeinschaftliche Lieferung

» Innergemeinschaftlicher Erwerb

» Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

» Istversteuerung

» Kleinunternehmer

» Kommissionsgeschäfte

» Künstler

» Leistung

» Leistungsaustausch

» Liebhaberei

» Lieferung

» Lohnveredelung

» Mitgliedsbeitrag

» Mitunternehmerschaft

» Nießbrauch

» Organschaft

» Ort der Lieferung

» Örtliche Zuständigkeit

» Personenbeförderung

» Personengesellschaften

» Pfandleiher

» Pkw-Nutzung

» Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

» Pkw-Überlassung durch eine Personengesellschaft

» Preisgelder

» Private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer

» Private Telefonnutzung

» Rabattfreibetrag

» Rahmen des Unternehmens

» Rechnung

» Reihengeschäft

» Reisekosten

» Reiseleistungen nach § 25 UStG

» Restaurationsumsätze

» Sachbezüge

» Säumniszuschlag

» Schadensersatz

» Schätzung

» Schwimm- und Heilbäder

» Selbstständige Lehrer

» Sicherheitsleistung nach § 18f UStG

» Sollversteuerung

» Sonstige Leistung

» Spendenabzug

» Sprachheilpädagogen

» Sprachkurse

» Steueranmeldung

» Steuerbarkeit

» Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG

» Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug

» Steuerordnungswidrigkeiten

» Steuersätze bei der Umsatzsteuer

» Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer

» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

» Stille Gesellschaft

» Tausch

» Tausch mit Baraufgabe

» Tauschähnlicher Umsatz

» Telekommunikationsleistungen

» Trinkgelder

» Überlassung von Sportanlagen

» Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

» Umsatzsteuerlagerregelung

» Umsatzsteuersatzerhöhung

» Umzugskosten

» Unentgeltliche Wertabgabe

» Unfallkosten

» Unrichtiger Steuerausweis

» Unternehmensvermögen

» Unternehmer

» Unrichtiger Steuerausweis

» Verdeckte Gewinnausschüttung

» Verein

» Verschaffung der Verfügungsmacht

» Verspätungszuschlag

» Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG

» Voranmeldung

» Vorsteuerabzug

» Vorsteuerberichtigung

» Vorsteuervergütungsverfahren

» Wechsel der Besteuerungsart

» Wechsel der Besteuerungsform

» Werbung

» Werkleistung

» Werklieferung

» Wohnungseigentümergemeinschaften

» Zinsen

» Zusammenfassende Meldung

» Zweckbetrieb

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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