1. Allgemeines
Durch das StÄndG 2003 sind § 4 Nr. 4a UStG – Umsatzsteuerlagerregelung – und § 4 Nr. 4b UStG – Steuerbefreiung der einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen – in das UStG eingefügt worden. Das BMF-Schreiben vom 28.1.2004 (BStBl I 2004, 242) nimmt ausführlich zur Einführung der Umsatzsteuerlagerregelung Stellung.
2. Umsatzsteuerlager
Umsatzsteuerlager kann jeder räumlich bestimmte Ort im Inland sein, der zur Lagerung von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen dienen soll und geeignet ist.
3. Lagerhalter
Lagerhalter kann jeder Unternehmer sein, der die in Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenstände in seinem Unternehmen lagern kann und wenn für den Betrieb dieses Lagers ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
4. Gegenstände der Umsatzsteuerlagerung
Die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG enthält eine Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können. Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird die Anlage 1 neu gefasst. Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung an die geltende Fassung des Zolltarifs (Anhang 1 der EGV Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27.10.2005, ABl. EU 2006, Nr. L 286, 1).
5. Beispiele
Die folgenden Beispiele geben einen Überblick über die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4a und Nr. 4b UStG.














© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
