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  4. Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern

1. Allgemeiner Überblick

Die Übertragung von Einzel-WG kann im Zusammenhang mit privaten Vorgängen aber auch mit betrieblichen Umstrukturierungen erfolgen.

Abgebendes Betriebsvermögen

WG wird unentgeltlich übertragen

in Privatvermögen desselben Stpfl.

in Privatvermögen eines anderen Stpfl.

in Betriebsvermögen eines anderen Stpfl.

in ein anderes Betriebsvermögen desselben Stpfl.

Die » Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen.

Nach § 6 Abs. 4 EStG ist der gemeine Wert beim aufnehmenden Betriebsvermögen anzusetzen. Im abgebenden Betriebsvermögen ist der Buchwert anzusetzen.

Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist in beiden Betriebsvermögen der Buchwert anzusetzen.

Die Vorschriften des § 6 Abs. 3 bis Abs. 6 EStG sind nach § 6 Abs. 7 EStG auch für die » Einnahme-Überschussrechnung anzuwenden.

2. Übertragungen in unterschiedliche Betriebsvermögen und Übertragungen im Zusammenhang mit Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen

Zur unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG nimmt das BMF-Schreiben vom 3.3.2005 (BStBl I 2005, 458) ausführlich Stellung (» Mitunternehmerschaft). Die Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von WG nach § 6 Abs. 3, Abs. 5 EStG sowie nach § 16 Abs. 3 EStG zeigt die nachfolgende Übersicht.

Übertragung/Überführung von Wirtschaftsgütern

Einzelwirtschaftsgüter

Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Anteil am Mitunternehmeranteil

Übertragung von einem BV in ein anderes BV desselben Stpfl.

Übertragung

  • aus einem BV des Stpfl. in dessen Sonderbetriebsvermögen und umgekehrt sowie zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Stpfl. bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.

Übertragung

  • aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft oder umgekehrt,

  • aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder umgekehrt,

  • aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Stpfl. beteiligt ist oder umgekehrt,

  • zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft.

ohne Betriebsaufgabe.

mit Betriebsaufgabe (» Realteilung).

Die Behaltefrist von drei Jahren ist zu beachten.

§ 6 Abs. 3 EStG

§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG

Buchwerte.

Übertragung Einzelwirtschaftsgüter bei einer Realteilung auf eine Körperschaft i.S.d. KStG (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG).

§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG

§ 6 Abs. 5 Satz 2 EStG

§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 EStG

Buchwerte

Gemeiner Wert

3. Verwandte Lexikonartikel

» Einbringung

» Mitunternehmerschaft

» Realteilung

» Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen

» Unentgeltlicher Erwerb

» Wirtschaftsgüter, Überführung in ein anderes Betriebsvermögen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2006-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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