1. Allgemeines
Nach R 7.3 Abs. 3 EStR sind bei unentgeltlich erworbenen WG die §§ 6 Abs. 3 und 4 EStG und 11d EStDV sowohl im Fall der » Gesamtrechtsnachfolge als auch im Fall der Einzelrechtsnachfolge anzuwenden.
2. Unentgeltliche Betriebsübertragungen i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG), so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die WG mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (sog. Buchwertübertragung); dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. Die Grundsätze der Buchwertübertragung sind auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) WG, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG).
3. Unentgeltliche Übertragungen i.S.d. § 6 Abs. 4 EStG
Wird ein einzelnes WG außer in den Fällen der Einlage unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Stpfl. übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 4 EStG).
4. Wirtschaftsgutübertragung gem. § 6 Abs. 5 EStG
Wird ein einzelnes WG von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Stpfl. überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs. 5 EStG; » Wirtschaftsgüter, Überführung in ein anderes Betriebsvermögen).
5. Realteilung
Eine » Realteilung i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG liegt dann vor, wenn Gesellschafter einer » Mitunternehmerschaft ihr gemeinschaftliches Engagement beenden und dabei die Mitunternehmerschaft gänzlich auflösen und alle WG in ein anderes Betriebsvermögen (BV) überführen. Die Realteilung ist durch den auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe gekennzeichnet.
Voraussetzung für die Buchwertfortführung ist, dass das übernommene Betriebsvermögen – hierzu gehört auch das Sonderbetriebsvermögen – nach der Realteilung weiterhin Betriebsvermögen bleibt.
6. Unentgeltliche Übertragungen von Privatvermögen
Bei unentgeltlicher Übertragung von WG, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind gem. § 11d Abs. 1 EStDV Bemessungsgrundlage für die AfA beim Rechtsnachfolger die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers, zzgl. der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten. Der Rechtsnachfolger hat die AfA nach dem Hundertsatz vorzunehmen, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des WG wäre.
7. Verwandte Lexikonartikel
» Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
» Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern
» Wirtschaftsgüter, Überführung in ein anderes Betriebsvermögen
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
