1. Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen
Maßgeblich für die Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen ist der Anlass ihrer Entstehung. Zuordnungskriterien einer Verbindlichkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen enthält das BMF-Schreiben vom 27.7.1987 (BStBl I 1987, 508).

Eine Verbindlichkeit gehört zum Betriebsvermögen wenn sie durch den Betrieb veranlasst ist. Für die Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs ist allein die Verwendung des Darlehensbetrags ausschlaggebend. Eine für Betriebszwecke aufgenommene Verbindlichkeit ist unabhängig davon eine Betriebsschuld, ob der Stpfl. die fremdfinanzierten betrieblichen Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte bestreiten können oder ob der Betrieb über aktives Betriebsvermögen oder stille Reserven verfügt (H 13 Abs. 15 [Betriebsschuld] EStH).
Werden Fremdmittel nicht zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen, sondern tatsächlich zur Finanzierung einer Entnahme aufgenommen, liegt keine Betriebsschuld vor (H 13 Abs. 15 [Finanzierung von Entnahmen] EStH).
Grundsätzlich bleiben Verbindlichkeiten solange Betriebsvermögen, bis sie erlöschen. Allerdings kann die Rechtsnatur einer Schuld auch wechseln. Die Umwandlung einer Betriebsschuld in eine Privatschuld (» Entnahme) und umgekehrt (» Einlage) ist möglich, wenn sich die ursprüngliche Veranlassung ändert. Dies ist z.B. im Zusammenhang mit der Entnahme des mit diesen Mitteln angeschafften WG der Fall.
2. Einteilung der Verbindlichkeiten
Nach § 266 Abs. 3 HGB sind Verbindlichkeiten wie folgt einzuteilen:
Anleihen,
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel,
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen,
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
3. Bewertung von Verbindlichkeiten
3.1. Allgemeine Grundsätze
Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB müssen Verbindlichkeiten in der Bilanz mit ihrem Rückzahlungswert ausgewiesen werden. Verbindlichkeiten im Betriebsvermögen sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Danach sind Verbindlichkeiten wie » Umlaufvermögen zu bewerten (» Bewertung von Wirtschaftsgütern).
Zur Bewertung von Verbindlichkeiten bei Kursschwankungen siehe das BMF-Schreiben vom 12.8.2002 (BStBl I 2002, 793).
Nach § 240 Abs. 4 HGB gilt die Gruppenbewertung auch für Schulden.
3.2. Bewertungsmaßstäbe
Als Bewertungsmaßstab kommen die Anschaffungskosten oder der Teilwert in Betracht. Nach analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Schulden mit dem Nennwert anzusetzen. Der Nennwert entspricht dem Rückzahlungsbetrag i.S.d. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB und den Anschaffungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Rückzahlungsbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn dem Schuldner nicht der volle Rückzahlungsbetrag zugeflossen ist; der Unterschiedsbetrag (» Damnum/Disagio) ist als Rechnungsabgrenzungsposten auf die Laufzeit des Kredits zu verteilen (H 37 [Damnum] EStH).
Ist eine Verbindlichkeit abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG), ist in der steuerlichen Gewinnermittlung stets der abgezinste Betrag auszuweisen (Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699).
3.3. Ansatz des Teilwerts
Bei einer dauernden Wertminderung muss beim Umlaufvermögen der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Nach dem Niederstwertprinzip sind nicht verwirklichte Verluste auszuweisen, der Ausweis nicht verwirklichter Gewinne ist dagegen nicht gestattet. Durch die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG soll bei der Bewertung von Verbindlichkeiten dasselbe Ergebnis erreicht werden. Deshalb wird bei der Bewertung von Verbindlichkeiten ein Ausweis nicht verwirklichter Verluste durch den Ansatz eines höheren Teilwerts erreicht.
3.4. Wertaufholungsgebot
3.4.1. Allgemeines
Am Schluss des Wj. gilt ein striktes Wertaufholungsgebot. Der Wertansatz ergibt sich für jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminderten Anschaffungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert als der Bewertungsuntergrenze und dem höheren Teilwert als der Bewertungsobergrenze. Hat sich der Wert der Schuld nach einer vorangegangenen Teilwerterhöhung wieder verringert, so wird diese Betriebsvermögensmehrung bis zum Erreichen der Bewertungsuntergrenze steuerlich erfasst.
Beispiel 1:
Sachverhalt und Lösung siehe Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, 349, 6. A., NWB Verlag.
Ein Stpfl., der seinen Gewinn gem. § 5 EStG ermittelt, hat am 30.4.05 eine Maschine zum Preis von 10 000 Dollar erworben. Dieser Betrag ist am 30.4.07 zu entrichten. Die Verbindlichkeiten werden angemessen verzinst.
Die Wechselkurse für 1 Dollar betragen am
30.04.05: 2,00 €;
21.12.05: 2,50 €;
31.12.06: 1,90 € und
30.04.07: 1,70 €.
Zu den einzelnen Bilanzstichtagen ist davon auszugehen, dass es sich um voraussichtlich dauerhafte Wertänderungen handelt.
Lösung 1:
Zu 1.: Die Anschaffungskosten der Verbindlichkeit betragen 10 000 $ × 2 € = 20 000 €.
Zu 2.: Am 31.12.05 betragen die Anschaffungskosten unverändert 20 000 €. Der Teilwert der Verbindlichkeit beträgt jedoch 10 000 $ × 2,50 € = 25 000 €. Zur voraussichtlich dauernden Werterhöhung bei Kursschwankungen siehe das BMF-Schreiben vom 12.8.2002 (BStBl I 2002, 793). Bei einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung muss der höhere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG). Im Kj. 05 ist eine Gewinnminderung i.H.v. 5 000 € zu erfassen. Für Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln (» Gewinnermittlung), kann dieser höhere Teilwert angesetzt werden.
Zu 3.: Am 31.12.06 beträgt der Teilwert 19 000 €. Nach dem Wertaufholungsgebot ist der niedrigere Teilwert anzusetzen. Bewertungsuntergrenze sind jedoch die Anschaffungskosten i.H.v. 20 000 €. Im Kj. 06 wird eine Gewinnerhöhung von 5 000 € ausgewiesen.
Zu 4.: Der Teilwert der Verbindlichkeit am Zahlungstag beträgt 17 000 €. Der Stpfl. bucht:
Verbindlichkeiten 20 000 € | an | Geld | 17 000 € |
a.o. Ertrag | 3 000 € |
Bei Zahlung der Schuld wird der Kursgewinn verwirklicht und ist bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
3.4.2. Übergangsregelung für die Wertaufholung
Nach § 52 Abs. 16 EStG besteht für die sich dadurch ergebenden Gewinne eine Übergangsregelung. Die strikte Wertaufholung ist auch für Verbindlichkeiten, die bereits zum Ende eines vor dem 1.1.1999 endenden Wj. angesetzt worden sind, anzuwenden. Für den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergibt, kann jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wj. jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). Scheidet die Rücklage während des Auflösungszeitraums aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Rücklage zum Ende des Wj. des Ausscheidens in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen. (vgl. Übergangsregelung in § 52 Abs. 16 EStG).
3.5. Abzinsung
3.5.1. Allgemeiner Überblick
Verbindlichkeiten sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % abzuzinsen. Das BMF hat sich mit einem ausführlichen Schreiben vom 26.5.2005 (BStBl I 2005, 699) zu den Einzelheiten der Abzinsung geäußert.
3.5.2. Ausnahmen von der Verzinsung
3.5.2.1. Überblick
Vom Abzinsungsgebot sind ausgenommen:
Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit am Bilanzstichtag von weniger als zwölf Monaten,
verzinsliche Verbindlichkeiten,
Verbindlichkeiten, die auf einer Vorauszahlung oder einer Vorausleistung beruhen.
3.5.2.2. Laufzeit von weniger als zwölf Monaten
Eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten ist gegeben, wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vollständig getilgt wird (Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699).
3.5.2.3. Verzinsliche Verbindlichkeiten
Eine Verzinslichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn nach wirtschaftlicher Betrachtung eine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung gegeben ist (Rz. 13 bis 20 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699). Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt u.a. vor,
wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde;
wenn der Verbindlichkeit andere wirtschaftliche Nachteile gegenüberstehen (Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung eines WG des Betriebsvermögens);
wenn nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen ist (Rz. 17 Bsp. 5 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699);
Hängt nach der Darlehensvereinbarung die Verzinslichkeit bzw. die Unverzinslichkeit vom Eintritt einer Bedingung ab, bleibt diese Bedingung zunächst unberücksichtigt. Bei Eintritt der Bedingung ist die Verbindlichkeit für die Anwendung der Steuerrechtsnorm ab dem Bilanzstichtag, der dem Eintritt der Bedingung folgt, neu zu bewerten. Die Bilanzansätze der vor Eintritt der Bedingung vorangegangenen Wj. bleiben unberührt (Rz. 18 und 19 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699).
3.5.2.4. Anzahlungen oder Vorausleistungen
Anzahlungen und Vorausleistungen sind Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Rechtsgeschäfts erbracht werden (Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699).
3.5.3. Bewertungsverfahren
3.5.3.1. Allgemeiner Überblick
Bei der Abzinsung sind finanz- oder versicherungsmathematische Grundsätze unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzinsungsbetrag auch nach den §§ 12 bis 14 BewG ermittelt werden. Zur Bewertung von Kapitalschulden siehe auch das BMF-Schreiben vom 7.12.2001 (BStBl I 2001, 1041, ber. BStBl I 2002, 112). Zur Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden siehe u.a. » Beteiligungsveräußerung, » Betriebsveräußerung, » Nießbrauch, » Renten, » Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen, » Vorweggenommene Erbfolge.
3.5.3.2. Fälligkeitsdarlehen
Es handelt sich dabei um eine Verbindlichkeit, die in einem Betrag fällig wird (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699 und Tz. 1.2.1 des BMF-Schreibens vom 7.12.2001, BStBl I 2001, 1041, ber. BStBl I 2002, 112). Die Bewertung erfolgt mittels Tabelle 2 (Anlage zum BMF-Schreiben vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699) bzw. mittels Tabelle 1 des BMF-Schreibens vom 7.12.2001 (a.a.O.). Die Laufzeit ist tagegenau zu berechnen (Kj. = 360 Tage, Kalendermonat = 30 Tage). Siehe dazu Rz. 3 und Bsp. 1 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005 (BStBl I 2005, 699). Der Wert einer unverzinslichen Kapitalschuld, die bis zum Tod einer bestimmten Person befristet ist, wird nach der mittleren Lebenserwartung errechnet (Tabelle 6 des BMF-Schreibens vom 7.12.2001 bzw. Tabelle 1 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699). Zur Fristberechnung siehe Tz. 2.1.1 Bsp. 1 des BMF-Schreibens vom 7.12.2001 (BStBl I 2001, 1041, ber. BStBl I 2002, 112).
Beispiel 2:
Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit (Nennwert 100 000 €) beträgt zum Bilanzstichtag 31.12.06 noch 1 Jahr, 3 Monate und 10 Tage.
Lösung 2:
Bei Anwendung des § 12 BewG ist der maßgebende Vervielfältiger (VV) nach Tabelle 2 (Anlage BMF vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699) oder Tabelle 1 (BMF 7.12.2001, a.a.O.) wie folgt zu interpolieren:
VV für 2 Jahre | 0,898 |
VV für 1 Jahr | 0,948 |
Differenz | ./. 0,050 |
davon (3/12 + 10/360 =) 100/360 | ./. 0,014 |
interpoliert (0,948 ./. 0,014) | 0,934 |
In der steuerlichen Gewinnermittlung zum 31.12.06 ist die Verbindlichkeit i.H.v. 100 000 € × 0,934 = 93 400 € anzusetzen.
Siehe auch Bsp. 1 in Tz. 3.1.1 des BMF-Schreibens vom 7.12.2001 (BStBl I 2001, 1041, ber. BStBl I 2002, 112).
3.5.3.3. Tilgungsdarlehen
Es handelt sich dabei um eine Verbindlichkeit, die in Raten getilgt wird (Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699 und Tz. 1.2.1 des BMF-Schreibens vom 7.12.2001, BStBl I 2001, 1041, ber. BStBl I 2002, 112). Die Bewertung erfolgt mittels Tabelle 3 (Anlage zum BMF-Schreiben vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699) bzw. mittels Tabelle 2 des BMF-Schreibens vom 7.12.2001, a.a.O. Dabei ist der Jahreswert (Jahresbetrag) der Verbindlichkeit mit dem von der Restlaufzeit abhängigen VV zu multiplizieren. Der Jahreswert ist die Summe der Zahlungen innerhalb eines Jahres.
Beispiel 3:
Zum Bilanzstichtag 31.12.06 ist eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einem Restwert von 120 000 € zu bewerten. Die Tilgung erfolgt in halbjährlichen Raten i.H.v. 6 000 €. Die Fälligkeit der 1. Rate nach dem Bilanzstichtag ist am 6.1.07.
Lösung 3:
Zum Bilanzstichtag 31.12.06 sind noch insgesamt 20 Raten à 6 000 € erforderlich, um die Verbindlichkeit vollständig zu tilgen. Die letzte Zahlung wird demnach am 6.7.16 erfolgen. Die Restlaufzeit zum Bilanzstichtag 31.12.06 beträgt somit 9 Jahre, 6 Monate und 6 Tage.
Bei Anwendung des § 12 BewG ist der maßgebende Vervielfältiger (VV) nach Tabelle 3 (Anlage BMF vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699) oder Tabelle 2 (BMF vom 7.12.2001, BStBl I 2001, 1041, ber. BStBl I 2002, 112) wie folgt zu interpolieren:
VV für 10 Jahre | 7,745 |
VV für 9 Jahre | 7,143 |
Differenz | 0,602 |
davon (6/12 + 6/360 =) 186/360 | 0,311 |
interpoliert (7,143 + 0,311) | 7,454 |
In der steuerlichen Gewinnermittlung zum 31.12.06 ist die Verbindlichkeit mit 12 000 € (Jahreswert) × 7,454 = 89 448 € anzusetzen.
Beispiel 4:
Am 15.4.04 erhält der Stpfl. ein unverzinsliches Darlehen i.H.v. 40 000 €, das zum 1.7. und zum 1.1. i.H.v. jeweils 10 000 € zu tilgen ist.
Lösung 4:
Die letzte Ratenzahlung erfolgt am 1.1.06 Die Laufzeit der Verbindlichkeit beträgt am 15.4.04 noch 1 Jahr, 8 Monate und 16 Tage.
Nach Tabelle 3 (Anlage BMF vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699) ist wie folgt zu interpolieren:
VV für 2 Jahre | 1,897 |
VV für 1 Jahr | 0,974 |
Differenz | 0,916 |
davon (8/12 + 16/360 =) 256/360 | 0,651 |
interpoliert (0,974 + 0,651) | 1,625 |
Am 15.4.04 ist die Verbindlichkeit mit 20 000 € (Jahreswert) × 1,625 = 32 500 € anzusetzen.
Am 15.4.04 ist folgende Buchung vorzunehmen:
Bank 40 000 € | an | Verbindlichkeit 32 500 € außerordentlicher Ertrag 500 € |
Am 1.7.04 erfolgt die Zahlung der 1. Rate von 10 000 €. Am 1.7.04 ist folgende Buchung vorzunehmen:
Verbindlichkeit 10 000 € | an | Bank 10 000 € |
Am 31.12.04 beträgt die Restlaufzeit 1 Jahr und 1 Tag. Aus Vereinfachungsgründen bleibt dieser Tag bei der Abzinsung ohne Berücksichtigung. Bei einem Vervielfältiger von 0,974 beträgt der Wert der Verbindlichkeit 19 480 €. Die Verbindlichkeit verringert sich um 13 020 € (32 500 € ./. 19 480 €). Der Buchungssatz zum 31.12.04 lautet:
Verbindlichkeit 3 020 € | an | a.o. Ertrag 3 020 € |
Der Buchungssatz zum 1.1.05 lautet:
a.o. Aufwand 10 000 € | an | Bank 10 000 € |
Der Buchungssatz zum 1.7.05 lautet:
Verbindlichkeit 10 000 € | an | Bank 10 000 € |
Der Bilanzansatz der Verbindlichkeit zum 31.12.05 beträgt 9 480 €.
Der Buchungssatz zum 1.1.06 lautet:
Verbindlichkeit 9 480 € a.o. Aufwand 520 € | an | Bank 10 000 € |
Verbindlichkeit | |
10 000 € | 32 500 € |
3 020 € | |
10 000 € | |
9 480 € | |
32 500 € | 32 500 € |
Aufwand/Ertrag Verbindlichkeit | |
10 000 € | 7 500 € |
520 € | 3 020 € |
10 520 € | 10 520 € |
Beispiel 5:
Der Stpfl. erwirbt am 15.10.04 eine Maschine für 600 000 € zzgl. 96 000 € USt. Nach dem Kaufvertrag sind 196 000 € sofort fällig, die übrigen 500 000 € sind in zwei Raten von je 250 000 € am 31.12.06 und zum 31.12.08 fällig. Eine Verzinsung erfolgt nicht.
Lösung 5:
Die Maschine stellt abnutzbares bewegliches Anlagevermögen, die Verbindlichkeit stellt eine notwendige Betriebsschuld dar. Die Anschaffungskosten der Maschine entsprechen dem abgezinsten Barwert der Schuld.
Es handelt sich nicht um ein Tilgungsdarlehen, da die Restschuld von 500 000 € nicht in gleichen Jahresraten getilgt wird. Die Schuld ist als Fälligkeitsdarlehen nach den Rz. 3 ff. des BMF-Schreibens vom 26.5.2005 (BStBl I 2005, 699) abzuzinsen. Die Laufzeit der 1. Rate i.H.v. 250 000 € beträgt bei der Anschaffung noch 2 Jahre, 2 Monate und 15 Tage.
Nach der Tabelle 2 wird der Vervielfältiger für die Verbindlichkeit I wie folgt ermittelt:
VV für 3 Jahre | 0,852 |
VV für 2 Jahre | 0,898 |
Differenz | ./. 0,046 |
davon (2/12 + 15/360 =) 75/360 | ./. 0,009 |
interpoliert (0,898 ./. 0,009) | 0,889 |
Zum 15.10.04 ist die Verbindlichkeit I mit folgendem Betrag anzusetzen:
250 000 € × 0,889 = | 222 250 € |
Verbindlichkeit I | 250 000 € |
Zinsen | 27 750 € |
Die Laufzeit der 2. Rate i.H.v. 250 000 € beträgt bei der Anschaffung noch 4 Jahre, 2 Monate und 15 Tage.
Nach der Tabelle 2 wird der Vervielfältiger für die Verbindlichkeit II wie folgt ermittelt:
VV für 5 Jahre | 0,765 |
VV für 4 Jahre | 0,807 |
Differenz | ./. 0,042 |
davon (2/12 + 15/360 =) 75/360 | ./. 0,008 |
interpoliert (0,807 ./. 0,008) | 0,799 |
Zum 15.10.04 ist die Verbindlichkeit II mit folgendem Betrag anzusetzen:
250 000 € × 0,799 = | 199 750 € |
Verbindlichkeit II | 250 000 € |
Zinsen | 50 250 € |
Über die Laufzeit verteilt muss sich ein Aufwand i.H.v. (27 750 € + 50 250 € =) 78 000 € ergeben.
Bei der Anschaffung ist folgende Buchung vorzunehmen:
Maschine 522 000 € | an | Verbindlichkeit I 250 000 € |
Vorsteuer 96 000 € | Verbindlichkeit II 250 000 € | |
RAP 78 000 € | Bank 196 000 € |
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG ist die Verbindlichkeit zum 31.12.04 abzuzinsen. Nach der Tabelle 2 beträgt der Vervielfältiger 0,898. Für die Laufzeit der 2. Rate (4 Jahre) beträgt der Vervielfältiger 0,807. Zum 31.12.04 ist die Verbindlichkeit mit folgendem Betrag anzusetzen:
250 000 € × 0,898 = | 224 500 € | |
Verbindlichkeit I | 222 250 € | |
Aufzinsung | 2 250 € | 2 250 € |
250 000 € × 0,807 = | 201 750 € | |
Verbindlichkeit II | 199 750 € | |
Aufzinsung | 2 000 € | 2 000 € |
Aufzinsung insgesamt | 4 250 € |
Zum 31.12.04 ist folgende Buchung vorzunehmen:
außerordentlicher Aufwand 4 250 € | an | RAP 4 250 € |
Zum 31.12.05 ist die Verbindlichkeit wie folgt zu bewerten:
250 000 € × 0,948 (1 Jahr) = | 237 000 € | |
Verbindlichkeit I 31.12.04 | 224 500 € | |
Aufzinsung | 12 500 € | 12 500 € |
250 000 € × 0,852 (3 Jahre) = | 213 000 € | |
Verbindlichkeit II 31.12.04 | 201 750 € | |
Aufzinsung | 11 250 € | 11 250 € |
Aufzinsung insgesamt | 23 750 € |
Zum 31.12.05 ist folgende Buchung vorzunehmen:
außerordentlicher Aufwand 23 750 € | an | RAP 23 750 € |
Zum 31.12.06 ist die Verbindlichkeit II wie folgt zu bewerten:
250 000 € × 0,898 (2 Jahre) = | 224 500 € |
Verbindlichkeit 31.12.05 | 213 000 € |
Aufzinsung | 11 500 € |
Die Verbindlichkeit I ist mit 250 000 € zu bewerten.
Zum 31.12.06 sind folgende Buchungen vorzunehmen:
Verbindlichkeit I 250 000 € | an | Bank 250 000 € |
außerordentlicher Aufwand 13 000 € | RAP 13 000 € | |
außerordentlicher Aufwand 11 500 € | an | RAP 11 500 € |
Zum 31.12.07 ist die Verbindlichkeit II wie folgt zu bewerten:
250 000 € × 0,948 (1 Jahr) = | 237 000 € |
Verbindlichkeit II 31.12.06 | 224 500 € |
Aufzinsung | 12 500 € |
Zum 31.12.07 sind folgende Buchungen vorzunehmen:
außerordentlicher Aufwand 12 500 € | an | RAP 12 500 € |
Zum 31.12.08 ist die Verbindlichkeit II mit 250 000 € zu bewerten.
Zum 31.12.08 sind folgende Buchungen vorzunehmen:
Verbindlichkeit II 250 000 € | an | Bank 250 000 € |
außerordentlicher Aufwand 13 000 € | RAP 13 000 € |
Das Aufwandskonto stellt sich wie folgt dar:
Aufwandskonto | |
4 250 € | 31.12.04 |
23 750 € | 31.12.05 |
13 000 € | 31.12.06 |
11 500 € | 31.12.06 |
12 500 € | 31.12.07 |
13 000 € | 31.12.08 |
78 000 € | Entspricht dem Saldo RAP |
3.5.4. Weitere Anwendung der Abzinsung
3.5.4.1. Verbindlichkeiten von Körperschaften gegenüber ihren Anteilseignern
Erhält eine Körperschaft von einem Anteilseigner ein unverzinsliches Darlehen, sind die Regelungen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten anzuwenden. Das gilt auch für verbundene Unternehmen (z.B. Organschaften).
3.5.4.2. Verbindlichkeiten innerhalb einer Mitunternehmerschaft
Die Regelungen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten gelten auch bei Darlehen innerhalb einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, soweit es sich dabei ertragsteuerlich nicht um Einlagen oder Entnahmen handelt (Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699).
4. Literaturhinweise
Blödtner u.a., Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, Rn. 1003 ff., 6. A.; Groh, Fragen zum Abzinsungsgebot, DB 2007, 2275.
5. Verwandte Lexikonartikel
» Bewertung von Wirtschaftsgütern
» Darlehen
» Entnahme
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
