1. Begriff der Vermögensübergabe
Unter Vermögensübergabe ist die Vermögensübertragung kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge (» Vorweggenommene Erbfolge) zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80). Der Vermögensübergang tritt nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund einzelvertraglicher Regelung ein. Bei der Vermögensübergabe (im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) behält sich der Übergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (» Besteuerung von Versorgungsleistungen). Eine solche Übergabe ist auch unter Fremden nicht ausgeschlossen (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 16.9.2004, BStBl I 2004, 922; » Vorweggenommene Erbfolge).
2. Sonstige Vermögensübertragungen
Bei sonstigen Vermögensübertragungen handelt es sich um einen Vermögensübergang ohne Versorgungsleistungen.
Zur Unterscheidung der Vermögensübergabe von den sonstigen Vermögensübertragungen siehe z.B. Rz. 55 des BMF-Schreibens vom 24.7.1998 (BStBl I 1998, 914 – Nießbrauch-Erlass; » Nießbrauch).
3. Verwandte Lexikonartikel
» Besteuerung von Versorgungsleistungen
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
