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1. Allgemeines

Sonstige Leistungen (» Sonstige Leistung) sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Duldungs- oder Unterlassungsleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten hatten Teilleistungen (» Sollversteuerung) vereinbart.

Zum Zeitpunkt der Ausführung einer » Lieferung siehe » Verschaffung der Verfügungsmacht.

2. Verwandte Lexikonartikel

» Verschaffung der Verfügungsmacht

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2005-03-31
Autor(en):
  • Josef Schneider

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