1. Allgemeines
Sonstige Leistungen (» Sonstige Leistung) sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Duldungs- oder Unterlassungsleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten hatten Teilleistungen (» Sollversteuerung) vereinbart.
Zum Zeitpunkt der Ausführung einer » Lieferung siehe » Verschaffung der Verfügungsmacht.
2. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
