1. Allgemeiner Überblick
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG beträgt die (») Kapitalertragsteuer auf Zinseinnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 30 % des Kapitalertrags (Zinsen). Werden Zinsen (Kapitalerträge) von einem inländischen Kreditinstitut ausgezahlt, (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG), behält das Kreditinstitut die Kapitalertragsteuer i. H. v. 30 % der Erträge ein (§ 44 Abs. 1 EStG). Von den Zinserträgen (Bruttoerträgen) wird somit ein Abschlag von 30 % vorgenommen (zzgl. 5,5 % SolZ). Schuldner der Zinsabschlagsteuer ist der Gläubiger der Zinsen (Stpfl.) nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Zinsabschlagsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Zinsen dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). In diesem Zeitpunkt hat die Bank den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Stpfl.) vorzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Unter folgenden Voraussetzungen ist der Zinsabschlag nicht vorzunehmen (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Satz 4 EStG):
für Kapitalerträge für Girokonten, wenn die Zinsen nicht mehr als 1 % betragen;
für Bausparzinsen, wenn der Stpfl. im laufenden Kj. oder im vorangegangenen Kj. eine ArbN-Sparzulage oder eine Wohnungsbauprämie erhält oder die Verzinsung 1 % nicht übersteigt;
für Kapitalerträge, die für einzelne Guthaben im Kj. nur einmal gutgeschrieben werden und 10 € nicht übersteigen;
für Kapitalerträge, bei denen auch der Gläubiger ein inländisches Kreditinstitut oder eine ähnliche Einrichtung ist.
Zum Zinsabschlag siehe auch (») Kapitalertragsteuer.
Nach dem BFH-Beschluss vom 12.10.2005 (VIII B 159/03, BFH/NV 2006, 521) ist der Zinsabschlag nicht verfassungswidrig.
2. Systemänderung ab 1.1.2009
Die Änderung der Besteuerung der Kapitaleinkünfte wird durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) zum 1.1.2009 umgesetzt (§ 52a Abs. 15 EStG).
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Privatvermögen beträgt der gesonderte Steuertarif nach § 32d EStG 2008 25 %. Die ESt (Abgeltungsteuer) wird als KapESt nach § 43 EStG an der Quelle erhoben. Nach § 43 Abs. 5 EStG ist für Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG, die der KapESt unterlegen haben, die ESt mit dem Steuerabzug abgegolten. Die KapESt beträgt nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 25 % des Kapitalertrags. Nach § 43a Abs. 2 EStG unterliegen der KapESt die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
Nach § 43a Abs. 1 EStG werden die bisherigen Steuersätze (20 %, 25 %, 30 %) durch einen einheitlichen Steuersatz von 25 % ersetzt. Die bisher in § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Satz 4 EStG enthaltenen Bagatellregelungen werden gestrichen. Mit der Streichung des Satzes 4 entfallen die bisherigen Bagatellregelungen für bestimmte Kapitalerträge, bei denen von einem KapESt-Abzug abgesehen werden kann, die aber dennoch nicht steuerbefreit sind, sondern im Rahmen der Veranlagung zur ESt zu erklären sind (Sichteinlagen mit max. 1 % Verzinsung, bestimmte Bausparverträge, Guthaben mit max. 10 € Gutschrift). Diese Tatbestände müssen der KapESt unterworfen werden, da sie ansonsten häufig nachzuerklären wären.
Unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist vom Steuerabzug Abstand zu nehmen, wenn die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen.
3. Nichtveranlagungsbescheinigung
3.1. Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
Bei den, in § 44a Abs. 1 EStG genannten, Kapitalerträgen die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Kapitalertragsteuerabzug (» Kapitalertragsteuer) u. a. nicht vorzunehmen, wenn dem Gläubiger (Kreditinstitut) eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für den Gläubiger der Kapitalerträge zuständigen Wohnsitzfinanzamtes vorliegt (§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird in § 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Voraussetzung für das Erteilen einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung neu geregelt. Mit der Änderung wird eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht mehr von einer fehlenden Veranlagungsverpflichtung abhängig gemacht. Vielmehr erfolgt eine Abstandnahme nur, wenn anzunehmen ist, dass auch im Falle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht.
3.2. Wirkung der Nichtveranlagungsbescheinigung
Die Bescheinigungen sind keine Freistellungsbescheide i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO (» Steuerbescheid). Auch wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt wurde, entscheidet die Finanzbehörde über die Steuerpflicht der Kapitalerträge erst bei der Veranlagung. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn anzunehmen ist, dass für den Stpfl. eine Veranlagung zur ESt voraussichtlich nicht in Betracht kommt.
Nichtveranlagungsbescheinigungen sind begünstigende sonstige Verwaltungsakte (» Verwaltungsakt) i. S. d. § 130 Abs. 2 AO (» Korrektur von Verwaltungsakten).
Nach § 44a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ist die Nichtveranlagungsbescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren auszustellen; sie muss am Schluss eines Kj. enden.
3.3. Nichtveranlagungsbescheinigungen bei Körperschaften und Personenzusammenschlüssen
Zur Erteilung von NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen bei nicht steuerbefreiten Körperschaften nimmt das BMF-Schreiben vom 5.11.2002 (BStBl I 2002, 1346) Stellung.

Bei den nicht der KSt unterliegenden Zusammenschlüssen sind die Einnahmen, die Werbungskosten und die anzurechnende KapESt grundsätzlich nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Zu Vereinfachungsregelungen siehe das BMF-Schreiben vom 5.11.2002.
4. Freistellungsauftrag
4.1. Muster eines Freistellungsauftrags
Das Muster eines Freistellungsauftrages enthält das BMF-Schreiben vom 17.2.2004 (BStBl I 2004, 335) sowie das BMF-Schreiben vom 2.7.2008 (LEXinform 5231525).
4.2. Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
4.2.1. Allgemeines
Bei den in § 44a Abs. 1 EStG genannten Kapitalerträgen, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Kapitalertragsteuerabzug (» Kapitalertragsteuer) u. a. nicht vorzunehmen, wenn dem Gläubiger (Kreditinstitut) ein Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorliegt (§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Nähere Einzelheiten enthält das BMF-Schreiben vom 5.11.2002 (BStBl I 2002, 1346).
4.2.2. Höchstbeträge bis 31.12.2006
Bis zu dem im Freistellungsauftrag genannten Betrag ist vom Steuerabzug abzusehen, höchstens bei Unverheirateten bis zu 1 421 € (51 € (») Werbungskostenpauschbetrag und 1 370 € Sparerfreibetrag (») Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form) sowie bei Verheirateten bis zu 2 842 € (Verdoppelung der vorgenannten Beträge). Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen, können nur gemeinsam einen Freistellungsauftrag erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für auf den Namen nur eines der Ehegatten geführte Konten oder Depots erteilt werden.
4.2.3. Höchstbeträge ab 1.1.2007
Der Sparerfreibetrag wird ab dem VZ 2007 (Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006, BGBl I 2006, 1652) von bisher 1 370 € für Ledige auf 750 € und bei zusammenveranlagten Ehegatten von bisher 2 740 € auf 1 500 € gekürzt. Das ab 2007 beim Kapitalertragsteuerabzug zu berücksichtigende Freistellungsvolumen beträgt demnach für einen Ledigen 801 € und für zusammenveranlagte Ehegatten 1 602 €.
4.2.4. Anpassung der Freistellungsaufträge ab 2007
Infolge der Herabsetzung des Sparerfreibetrages können Freistellungsaufträge aus der Zeit vor 2007 wegen des zu hohen Freistellungsvolumens von den Banken nicht mehr ausgeführt, sondern müssen angepasst werden. In § 52 Abs. 55f EStG 2007 wird vorgeschrieben, dass der bisherige Freistellungsauftrag bei der Besteuerung ab 2007 nur noch i. H. v. 56,37 % berücksichtigt werden darf. Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem neuen und dem alten Freistellungsvolumen.
4.2.5. Höchstbeträge ab 2009
Der bisherige § 20 Abs. 4 EStG wird aufgehoben und dafür § 20 Abs. 9 EStG neu eingeführt. Danach gehen der bisherige Sparer-Freibetrag von 750 € und der bisherige Werbungskostenpauschbetrag von 51 € in einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 € auf. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag auf 1 602 € verdoppelt (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Das Freistellungsvolumen ändert sich somit nicht.
Das BMF nimmt mit Schreiben vom 2.7.2008 (koordinierter Ländererlass, LEXinform 5231525) zur Änderung der Freistellungsaufträge aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 Stellung. Es enthält die Muster des Freistellungsauftrages für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und/oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht mehr möglich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn das Muster bereits für Kapitalerträge verwendet wird, auf die das EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, sofern keine Vereinbarung über die Beschränkung auf einzelne Konten und/oder Depots mit dem Kreditinstituts getroffen worden ist. Der amtlich vorgeschriebene Vordruck darf von dem Muster nach Inhalt und Reihenfolge nicht abweichen. Der Freistellungsauftrag kann maschinell lesbar gestaltet werden. Dem Kunden kann eine Durchschrift oder Zweitschrift zur Verfügung gestellt werden. Bereits vor dem 1.1.2009 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung erteilte Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit. Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.
4.3. Freistellungsauftrag bei Vereinen
Vereinen steht bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € und der Sparer-Freibetrag von 1 370 € (ab 2007: 750 €) zu. Sie können deshalb auf demselben Vordruck wie natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf den Namen des Vereins lautet (s. a. BMF vom 5.11.2002, BStBl I 2002, 1346).
4.4. Personenzusammenschlüsse
4.4.1. Grundsätzliches
Ein nicht körperschaftsteuerpflichtiger Personenzusammenschluss (z. B. eine BGB-Gesellschaft) darf einen Freistellungsauftrag nicht erteilen. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen, die Werbungskosten und die anzurechnenden Steuern sind grundsätzlich nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Von einer gesondert und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kann gem. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. In diesem Fall reicht es aus, dass der Geschäftsführer bzw. Vermögensverwalter (Kontoinhaber) die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen auf die Mitglieder oder Gesellschafter aufteilt und sie den Beteiligten mitteilt.
4.4.2. Besonderheiten bei losen Personenzusammenschlüssen
Bei losen Personenzusammenschlüssen gibt es eine Vereinfachungsregelung. Das Kreditinstitut kann vom Zinsabschlag Abstand nehmen, wenn
das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den losen Personenzusammenschluss hinweist,
die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kj. den Betrag von 10 €, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 € im Kj., nicht übersteigen,
der Kontoinhaber dem Kreditinstitut jeweils vor dem ersten Zufluss von Kapitalerträgen im Kj. eine Erklärung über die Anzahl der Mitglieder des Personenzusammenschlusses abgibt.
Lose Personenzusammenschlüsse in diesem Sinne sind z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen, die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Ein »loser Personenzusammenschluss« ist nicht gegeben bei:
Grundstücksgemeinschaften,
Erbengemeinschaften,
Wohnungseigentümergemeinschaften,
Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.
Siehe BMF-Schreiben vom 5.11.2002 (BStBl I 2002, 1346).
4.5. Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Dividenden
Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ist eine Erstattung der KapESt nur bei Erträgen aus Aktien möglich, die sich im Zeitpunkt des Zuflusses der Dividende in einem auf den Namen des Dividendenempfängers lautenden Wertpapierdepot befinden. In den übrigen Fällen (Aktien, die sich nicht in einem auf den Namen des Dividendenempfängers lautenden Wertpapierdepot befinden – sog. Schalterfälle –, Gewinnausschüttungen auf Anteile an GmbH und Genossenschaften) kommt nur die Anrechnung der KapESt bei der Veranlagung in Betracht.
5. Literaturhinweise
Eisendick, Der Freistellungsauftrag – gesetzliches Niemandsland, FR 1998, 49; Erlass des FinMin. Nordrhein-Westfalen vom 8.2.2000, DStR 2000, 632; Bebber u. a., Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitaleinkünften von Vereinen, DStR 2003, 96; Christoffel, Neuregelungen durch das Steueränderungsgesetz 2007, INF 2006, 616.
6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de