1. Maßgeblicher Meldezeitraum
Nach § 18a Abs. 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Bundeszentralamt für Finanzen eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung – ZM –).
2. Elektronische Meldung
Durch die Änderung von § 18a Abs. 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) sind Zusammenfassende Meldungen dem Bundeszentralamt für Steuern erstmals für Meldezeiträume, die nach dem 31.12.2006 enden, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige FA auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten.
3. Mussangaben
Die Zusammenfassende Meldung muss nach § 18a Abs. 4 UStG die folgenden Angaben enthalten:
USt-Identifikationsnummer des jeweiligen Erwerbers und
für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen.
Die Daten in den ZM ermöglichen es den EU-Mitgliedstaaten, die Erwerbsbesteuerung zu kontrollieren (s.a. Abschn. 245a UStR).
4. Nachträgliche Korrektur
Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb von einem Monat zu berichtigen. Vor Erlass des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) war die Korrektur der ursprünglichen Zusammenfassenden Meldung innerhalb von drei Monaten vorzunehmen.
5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
